Leitsatz (amtlich)
Im Sinne des RVO § 1265 leistet Unterhalt nur derjenige Versicherte der den wirtschaftlichen Lebensbedarf seiner früheren Ehefrau unabhängig davon befriedigt, ob diese eine Gegenleistung erbringt.
Leitsatz (redaktionell)
Die Zuwendungen eines geschiedenen Ehemannes an seine mit ihm wieder zusammenlebende frühere Ehefrau können nicht als Unterhalt iS der 2. Alternative des RVO § 1265 angesehen werden, wenn sie im wesentlichen als Leistungen für die Haushaltsführung und Hilfe im Geschäft gewesen sind.
Normenkette
RVO § 1265 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 7. April 1960 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die am 26. Mai 1904 geborene Klägerin war mit dem Kaufmann O P verheiratet. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 1947 - 17 R 430/47 - aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Am 13. Januar 1952 ist O P verstorben.
Im Juni 1957 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente gemäß § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der Arbeiterrentenversicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes, für den nach den Ermittlungen der Beklagten auf die Wartezeit mehr als 60 Monatsbeiträge zur Invalidenversicherung und 8 im Jahre 1943 zur Angestelltenversicherung geleistete Monatsbeiträge anzurechnen sind.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit der Begründung ab, ein Beitrag nach § 68 des Ehegesetzes (EheG) vom 6. Juli 1938 sei der Klägerin nicht zugebilligt worden. Die von ihrem früheren Ehemann im Rahmen des gemeinsamen Haushalts geleisteten Beträge müßten als Abgeltung für ihre Arbeit im Haushalt und im Kiosk angesehen werden. Ihr früherer Ehemann habe also weder nach dem EheG noch aus sonstigen Gründen für sie Unterhalt zu leisten gehabt. Daß ihr früherer Ehemann ihr außer dem zum gemeinsamen Haushalt benötigten Geldbetrag Unterhalt gegeben habe, sei - abgesehen davon, daß eine solche Zahlung als Entlohnung für die von ihr geleistete Arbeit anzusehen sei - von ihr weder behauptet noch nachgewiesen worden.
Das Sozialgericht (SG) hat auf die hiergegen erhobene Klage die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verurteilt, "der Klägerin Rente nach ihrem geschiedenen, 1952 verstorbenen Ehemann O P, mit dem 1. Juni 1957 beginnend, zu gewähren." Das Landessozialgericht (LSG) hat die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte und das SG seien zwar irrtümlich davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt der Ehescheidung noch das EheG vom 6. Juli 1938 gegolten habe, obwohl das EheG vom 20. Februar 1946 nach seinem § 80 bereits am 1. März 1946, also vor Erlaß des Ehescheidungsurteils, in Kraft getreten sei. Dieser Irrtum sei jedoch unerheblich, weil die in § 60 des EheG 1946 für eine Scheidung der Ehe aus beiderseitigem Verschulden getroffene Regelung der Unterhaltspflicht wörtlich aus § 80 EheG vom 6. Juli 1938 übernommen sei. Im übrigen könne auch dahingestellt bleiben, ob der Vorinstanz darin zu folgen sei, der Versicherte habe zur Zeit seines Todes der Klägerin weder nach den Vorschriften des EheG noch aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten gehabt. In Übereinstimmung mit dem SG sehe auch das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode der Klägerin Unterhalt geleistet habe. Die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß sich das tatsächliche Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann durch die Ehescheidung nicht geändert habe. Beide seien weiter in der Ehewohnung verblieben und hätten insbesondere auch ihr gemeinsames Schlafzimmer behalten. Vor wie nach der Scheidung sei der gesamte Lebensbedarf der früheren Eheleute und des in den Haushalt aufgenommenen Neffen der Klägerin aus den Erträgen des von dem Versicherten betriebenen Erfrischungskiosks bestritten worden, während die Klägerin weiterhin den Haushalt besorgt und den früheren Ehemann zeitweilig im Kiosk vertreten habe. Bei diesen unverändert gebliebenen Verhältnissen fehle, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt habe, jeder Anhalt dafür, daß die früheren Eheleute nach der Scheidung ein Arbeitsverhältnis der Klägerin zu dem Versicherten oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts untereinander hätten entstehen lassen wollen. Ihrem tatsächlichen Verhalten könne nur der Wille entnommen werden, daß die während der Ehe zwischen ihnen üblich gewordene Aufgaben- und Pflichtenverteilung bestehen bleiben sollte. Das Bestreben des früheren Ehemannes, die Klägerin trotz der Ehescheidung wie seine Ehefrau angesehen zu wissen und dementsprechend für ihren Unterhalt zu sorgen, gehe auch eindeutig aus seinem Testament hervor, in dem er die Klägerin als seine alleinige Erbin eingesetzt habe. Ob, wie die Beklagte meine, Unterhaltsleistungen im Sinne des EheG nur Aufwendungen darstellten, für die der Unterhaltsberechtigte keine Gegenleistung zu verrichten habe, könne dahingestellt bleiben, weil sich der Rentenanspruch der Klägerin nicht auf einen vom Versicherten zur Zeit seines Todes nach den Vorschriften des EheG zu leistenden Unterhalt, sondern auf den tatsächlich im letzten Jahr vor seinem Tode geleisteten Unterhalt stütze. Nach den für den Begriff des "Unterhalts" maßgebenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts verliere, wie aus den §§ 1356, 1360, 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aF hervorgehe, eine Aufwendung den Charakter einer Unterhaltsleistung nicht dadurch, daß der Unterhaltsberechtigte üblicherweise im Hauswesen und Geschäft des Unterhaltsverpflichteten Dienst leiste.
Das LSG hat die Revision im Urteilstenor zugelassen und dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Zulassung erfolge, "da die - allein streitige - Frage, ob bei einer geschiedenen Ehefrau, die den gemeinsamen Haushalt versorgt und im Geschäft des früheren Ehemannes aushilft, das Mitleben von den Einkünften des früheren Ehemannes als Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO nF oder als Arbeitsentgelt anzusehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat."
Mit der Revision hat die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des SG Berlin vom 14. Mai 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache dem Großen Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zur Entscheidung vorzulegen.
Sie rügt, das LSG habe § 1265 RVO verletzt. Die Voraussetzungen für eine Gewährung von Rente nach dieser Vorschrift seien im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der Versicherte habe nach der Scheidung für den in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam geführten Haushalt, der aus drei Personen bestanden habe, wöchentlich durchschnittlich 30,- bis 35,- DM als Kostgeld zur Verfügung gestellt. Von dieser Summe seien die gesamten Nahrungsmittel und weiterhin Kleinigkeiten für den Haushalt bestritten worden. Außerdem habe der Versicherte die Wohnungsmiete in Höhe von 61,- DM sowie die Bewag- und Gasag-Rechnungen bezahlt. Hieraus ergebe sich folgendes:
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Haushaltsgeld |
mtl. |
ca. |
150,- DM |
Miete |
mtl. |
ca. |
61,- DM |
B und G |
mtl. |
ca. |
14,- DM |
Gesamtaufwendungen für 3 Personen |
mtl. |
ca. |
225,- DM. |
Die Klägerin habe somit alle anfallenden Arbeitsleistungen verrichtet und hierfür - anteilmäßiges Kostgeld, Miete, Bewag bzw. Gasag - eine Entschädigung von etwa 75,- DM erhalten. Selbst wenn man hierzu noch durchschnittlich weitere 25,- DM für Kleidung hinzurechne, ergebe sich immer nur ein Betrag von 100,- DM monatlich für sämtliche Arbeitsleistungen im Haushalt und für die zusätzliche vertretungsweise Tätigkeit im Kiosk. Hauswirtschaftliche Tätigkeit der geschiedenen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt des früheren Ehemannes sei als die einer Haushälterin anzusehen und dementsprechend sei die Vergütung in bar oder in Sachwerten als Verdienst der geschiedenen Frau und nicht als Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes anzusehen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß der geschiedene, alleinstehende Mann sich stets besonderer Personen bedienen müsse, die seinen Haushalt führten. Daß er diesen Personen Entgelt zu gewähren habe, verstehe sich von selbst. Wenn er vorziehe, mit der Haushaltsführung seine frühere Ehefrau zu betrauen, so könne dies auf alten persönlichen Bindungen beruhen, das dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Versicherte dadurch die Beschäftigung und Bezahlung einer fremden Person erspare. Deshalb handle es sich um Entgelt an die frühere Ehefrau. Wenn die Klägerin, obwohl sie ohne weiteres zum Ausüben eines Beschäftigungsverhältnisses in der Lage gewesen sei, es vorgezogen habe, ihren Lebensunterhalt dadurch sicherzustellen, daß sie dem geschiedenen Ehemann die Wirtschaft führte und ihn auch sonst betreute, weil dies sowohl für sie als auch für ihren geschiedenen Ehemann bequemer gewesen sei, könne in der ihr hierfür gewährten Gegenleistung in Form von Unterkunft und Verpflegung nicht Unterhalt im Sinne des EheG gesehen werden. Selbst wenn man, was allerdings niemals behauptet sei, unterstelle, daß die Klägerin geringe Barbeträge von dem Wirtschaftsgeld für ihren persönlichen besonderen Bedarf habe abzweigen können, würden solche Beträge ihrem Charakter nach nicht Unterhalt im Sinne des EheG, sondern allenfalls Taschengeldzahlungen sein. An dem Charakter der von dem geschiedenen Ehemann gewährten Leistungen als Gegenleistung für die von der Klägerin geleisteten Arbeiten einer Wirtschafterin ändere es auch nichts, wenn das Verhältnis zwischen den geschiedenen Eheleuten eheähnliche Formen gehabt habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Arbeitsleistung der geschiedenen Ehefrau nur verhältnismäßig gering entlohnt worden sei. Hätte die Klägerin nämlich den Haushalt nicht geführt, so hätte der geschiedene Ehemann für eine fremde Hilfe erheblich mehr aufwenden müssen. Die Schlußfolgerung, die die Vorinstanzen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Entgelt gezogen habe, sei unrichtig. Im Vordergrund stehe nicht die Frage, ob die rechtlichen äußeren Merkmale eines Arbeitsverhältnisses bestehen, und daß - wenn man diese Frage verneine - zwangsläufig die gewährten Leistungen als Unterhalt im Sinne des EheG zu betrachten sei. Gerade in umgekehrter Reihenfolge seien Überlegungen dahin anzustellen, daß Unterhaltsleistungen im Sinne des EheG Aufwendungen darstellen, für die der Unterhaltsberechtigte keine Gegenleistungen zu verrichten habe. Im vorliegenden Falle seien von der Klägerin nicht nur Arbeiten, die im gesunden Verhältnis zu den Aufwendungen standen, geleistet worden, sondern vielmehr sei sogar die geschiedene Ehefrau eine äußerst billige Arbeitskraft für den geschiedenen Ehemann gewesen. Da es sich also bei den Bar- und Sachleistungen des Versicherten nicht um Unterhaltsgewährungen (ohne Gegenleistung) gehandelt habe, sei die Tätigkeit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis gewesen, wobei es überhaupt nicht darauf ankomme, ob alle äußerer Merkmale eines solchen Rechtsverhältnisses erfüllt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen das Urteil des LSG Berlin vom 7. April 1960 zurückzuweisen.
Sie führt aus, dem § 1265 RVO nF liege der Gedanke der Unterhaltsersatzfunktion zugrunde. Es solle nur der geschiedenen Frau eine Hinterbliebenenrente gewährt werden, die durch den Tod des geschiedenen Ehemannes einen bis dahin bestehenden Unterhaltsanspruch eingebüßt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Geschiedenen auch nach der Scheidung wie Eheleute zusammengelebt hätten und daß der frühere Ehemann die Klägerin sogar testamentarisch als alleinige Erbin eingesetzt habe. Es sei auch erwogen worden, wieder zu heiraten. Daraus ergebe sich, daß die Klägerin zwar rechtlich nicht als Ehefrau des Versicherten anzusehen sei, daß sie aber von diesem wie eine rechtmäßige Ehefrau behandelt worden sei und deshalb auch keine Veranlassung gehabt habe, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Würde die Klägerin die Hinterbliebenenrente nicht erhalten können, so würde sie, obwohl sie ihrem geschiedenen Ehemann den Haushalt bis zum Tode geführt habe, durch den Tod nicht nur die Unterhaltsleistung des Verstorbenen verlieren, sondern auch den durch die Haushaltsführung erworbenen Anspruch auf eine Versorgung nach dessen Tod, obwohl der Gesetzgeber durch § 1268 Abs. 4 RVO jeder Ehefrau für die Dauer ihrer Ehe mit dem verstorbenen Ehemann oder geschiedenen Ehemann anteilmäßig die Hinterbliebenenrente grundsätzlich zugestehen wolle.
Die zulässige Revision hatte Erfolg.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs gemäß Art. 2 § 19 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) § 1265 RVO ist, weil der frühere Ehemann der Klägerin vor dem Inkrafttreten des ArVNG, aber nach dem 30. April 1942 gestorben ist. Mit Recht rügt die Beklagte aber unrichtige Anwendung des § 1265 RVO. Nach dieser Vorschrift ist einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach dem Tode des Versicherten Rente zu gewähren, wenn entweder ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Das LSG hat die erste Alternative dahingestellt gelassen, weil die zweite Alternative gegeben sei. Dem konnte der Senat nicht ohne weiteres folgen.
Die Klägerin hat auch nach der Ehescheidung - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - wie eine Ehefrau mit dem Versicherten zusammengelebt. Sie hat ihm den Haushalt geführt und ihn in dem von ihm betriebenen Erfrischungskiosk zeitweilig vertreten. Die gemeinsamen Lebenshaltungskosten wurden aus den Einnahmen des Versicherten aus diesem Kiosk bestritten. Außerdem hat der Versicherte die Klägerin aus seinen Einnahmen gekleidet. Damit ist der Tatbestand der Unterhaltsleistung durch den Versicherten an seine frühere Ehefrau aber nicht ohne weiteres erfüllt. Allerdings tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, daß man im vorliegenden Fall weder von einem Arbeitsverhältnis noch von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen der Klägerin und dem Versicherten sprechen kann. Solche rechtlichen Konstruktionen würden den Beziehungen, wie sie tatsächlich zwischen der Klägerin und dem Versicherten bestanden haben, sicherlich nicht gerecht werden. Auch insoweit wird dem Berufungsgericht beizutreten sein, daß eine Zuwendung den Charakter einer Unterhaltsleistung nicht dadurch verliert, daß der Unterhaltsberechtigte im Hauswesen und Geschäft des Unterhaltsverpflichteten Dienste leistet. Im vorliegenden Falle jedoch standen die Klägerin und der Versicherte - davon ist das Berufungsgericht jedenfalls ausgegangen - gerade nicht im Verhältnis von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem zueinander. Der Umstand aber, daß weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorlag, rechtfertigt nicht den Schluß, hiernach liege Unterhaltsleistung des Versicherten vor. Insbesondere dann, wenn wie in § 1265 RVO das Gesetz die tatsächliche Unterhaltsleistung völlig der Unterhaltspflicht auf Grund einer früheren Ehe gleichstellt, kann "Unterhalt leisten" nur bedeuten, den wirtschaftlichen Lebensbedarf eines anderen unabhängig davon zu befriedigen, ob der andere eine Gegenleistung erbringt. So ist es in einer Ehe, in der die Unterhaltspflicht des Ehemannes zB nicht davon abhängt, ob die Ehefrau den Haushalt führt oder, etwa weil sie krank ist, ihn nicht führt. So ist es auch dann, wenn auf Grund früherer Ehe eine Unterhaltspflicht besteht. Auch sie ist nicht abhängig von einer Gegenleistung. In einem eheähnlichen Verhältnis zwischen früheren Eheleuten - falls nicht etwa zwischen ihnen Recht und Pflicht zum Unterhalt besteht - liegt es jedoch grundsätzlich anders. Hier werden vielfach jedenfalls die Unterhaltsleistungen im wesentlichen mit Rücksicht auf die Leistungen der früheren Ehefrau erbracht (vgl. Elsholz-Theile, Die gesetzliche Rentenversicherung, Nr. 49 Ziffer 3 b). In der Regel ist auch keine Gewähr dafür gegeben, daß der wirtschaftliche Lebensbedarf auch dann noch weiter befriedigt wird, wenn die Gegenleistungen wegfallen, also zB der weibliche Partner nicht mehr den Haushalt führt und im Geschäft mithilft. Im vorliegenden Falle standen den Leistungen des Versicherten an die Klägerin beträchtliche Gegenleistungen der Klägerin in Gestalt der Haushaltsbesorgung und der Mithilfe im Geschäft gegenüber. Darüber, ob die Leistungen des Versicherten an die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Gegenleistungen gewährt worden sind oder ob einer der sicherlich seltenen Ausnahmefälle vorlag, in denen erwiesen ist, daß der Versicherte den Lebensbedarf auch ohne Gegenleistung gewährt hätte, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Da das Revisionsgericht diese Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung an das LSG ist aber auch noch aus folgendem Grunde geboten: Ergibt sich, daß im vorliegenden Falle von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung nicht gesprochen werden kann, so sind noch diejenigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Versicherte etwa zur Unterhaltsleistung verpflichtet war, was das LSG dahingestellt gelassen hat.
Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben.
Einer Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG bedurfte es nicht, weil der Fall, der der Entscheidung des 1. Senats vom 20. Juli 1960 (BSG 12, 279) zugrunde lag, wesentliche Unterschiede von dem vorliegenden Falle aufweist. Insbesondere waren in jenem Falle die früheren Eheleute beide voll berufstätig und die Entscheidung enthält keinen Anhalt dafür, daß der eine von ihnen dem anderen den Haushalt geführt oder gar ihn in dem von ihm betriebenen Geschäft zeitweilig vertreten hat.
Fundstellen