Entscheidungsstichwort (Thema)
zur subjektiven Bereitschaft zur Umschulung
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist der Widerruf der Bewilligung einer beruflichen Rehabilitation.
Dem 1943 geborenen Kläger, ursprünglich Buchdrucker, hatte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) nach einer Bandscheibenoperation mit Bescheid 1 vom 30. März 1977 berufliche Rehabilitation durch Umschulung zunächst zum Verwaltungsangestellten und mit Bescheid 2 vom 11. Mai 1978 zum Fotosetzer im beigeladenen Berufsförderungswerk bewilligt. Zum 31. Januar 1979 hatte sie die Umschulung aus disziplinarischen Gründen abgebrochen (Bescheid 3 vom 6. Februar 1979), auf den Widerspruch des Klägers aber wieder aufgenommen (Bescheid 4 vom 18. April 1979). Nachdem der Kläger wieder mehrfach den Unterricht versäumt hatte, brach die Beklagte mit dem streitigen Bescheid 5 vom 20. Juni 1979 die Umschulung erneut ab; den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1979).
Das Sozialgericht (SG) hat im Streitverfahren die Klage des Klägers abgewiesen (Urteil vom 30. Oktober 1979), und das Landessozialgericht (LSG) hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 25. Juni 1980 die Berufung des Klägers hiergegen zurückgewiesen. In der Begründung führt das LSG aus, es könne dahinstehen, ob die Beklagte die dem Kläger i.S. von § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend bewilligte Rehabilitationsmaßnahme in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 66 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) habe widerrufen dürfen. Jedenfalls sei in Ausfüllung einer im Sozialrecht bestehenden Lücke § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVfG) entsprechend heranzuziehen. Die dem Kläger von der Beklagten auferlegte Pflicht, bei der Maßnahme zur Rehabilitation mitzuarbeiten, d.h. am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und krankheitsbedingte Verhinderungen sofort anzuzeigen, stelle eine mit dem bewilligenden Verwaltungsakt verbundene Auflage im Sinne der ebengenannten Vorschrift dar. Die gröbliche und beharrliche Verletzung dieser wiederholt angemahnten, schon einmal mit Abbruch belegten Pflicht durch unentschuldigtes Fehlen beim Unterricht an insgesamt 19 Tagen rechtfertige den Widerruf der Bewilligung der Maßnahme; der Kläger habe ihn allein sich selbst zuzuschreiben.
Die gegenteiligen Tatsachenbehauptungen des Klägers seien teils unrichtig, teils ließe sich der Wahrheitsgehalt nicht feststellen.
Dieses Urteil ficht der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision an. Er führt aus, § 66 SGB 1 stütze die Auffassung des LSG nicht. Damit entfalle aber auch die vom LSG für zulässig gehaltene Lückenfüllung; der Wille des Gesetzgebers werde dadurch verändert. Im übrigen habe das Berufungsgericht zu Unrecht festgestellt, daß er unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sei; er sei sehr wohl immer krank und ein Arzt ohne sein Verschulden nicht immer erreichbar gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Uni 1980, das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 30. Oktober 1979 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1979 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Begründung des LSG werde zusätzlich durch das SGB 10 - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 gestützt; deshalb wäre gemäß dem Rechtsgedanken aus § 48 SGB 10 zu prüfen, ob sich aus der mangelnden Mitarbeit des Klägers eine Änderung der für die Bewilligung der Maßnahme zur Rehabilitation maßgebenden Verhältnisse ergeben hat. Im übrigen treffe die Auffassung des LSG zu, daß die Nichterfüllung der dem Kläger erteilten Auflage den Widerrufsbescheid rechtfertige.
Die Beigeladene stellt keine Anträge und führt nichts aus.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.
Der beklagte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durfte dem Kläger durch den streitigen Bescheid 5 die mit den Bescheiden 2 und 4 bewilligte Umschulung zum Fotosetzer gem. § 77 SGG für die Zukunft nur widerrufen ("abbrechen"), soweit dies eine gesetzliche Bestimmung rechtfertigte. Ob dies der Fall ist, kann der Senat aufgrund des vom LSG festgestellten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilen:
Zutreffend hat es das LSG zunächst sinngemäß abgelehnt, den angefochtenen Bescheid durch § 66 Abs. 1 SGB 1 gerechtfertigt zu sehen. Gegenstand der dort in Bezug genommenen unterlassenen Mitwirkung des Leistungsbewerbers oder Leistungsbeziehers i.S. von §§ 60 bis 62, 65 SGB 1 ist ausdrücklich nur die Angabe der für die Gewährung oder Weitergewährung einer Sozialleistung erheblichen Tatsachen und der zu ihrer Feststellung dienenden Beweismittel (vgl. Thieme in Wannagat, SGB-AT, § 60 Anm. I und II; Freitag in Bochumer Kommentar zum SGB-AT, § 60 Anm. I). Um eine Verletzung solcher Mitwirkungspflichten geht es vorliegend aber nicht. Bei der offensichtlichen und grundlegenden Verschiedenheit der Sachverhalte scheidet auch eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB 1 aus.
Nichts anderes gilt für Abs. 2 a.a.O. i.V.m. § 64 SGB 1: In diesem Fall ist mit einer berufsfördernden Maßnahme noch gar nicht begonnen, sondern sie ist vom Versicherungsträger verlangt; der Versicherte muß eine - von der berufsfördernden Maßnahme zu unterscheidende - Sozialleistung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit erhalten oder zumindest beantragt haben (z.B. Rente); die nach § 66 Abs. 2 SGB 1 mögliche Sanktion - Versagung oder Entziehung einer Sozialleistung - trifft nicht die berufsfördernde Maßnahme, sondern die andere Sozialleistung (z.B. Rente).
Aber auch auf eine entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG - gleichlautend nunmehr mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB 10 - läßt sich, entgegen der Ansicht des LSG, der streitige Widerrufsbescheid nicht stützen. Dabei mag dahinstehen, ob die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, die für das Verfahren vor den Versicherungsträgern ausdrücklich nicht gilt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 aaO), überhaupt zulässig ist. Die Anwendung selbst nur des Rechtsgedankens dieser Bestimmung scheitert bereits daran, daß die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden 2 und 4 keine Auflagen getroffen hat. Um eine Auflage (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB 10; § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) könnte es sich nur handeln, wenn die Beklagte dem Kläger zusätzlich zur Bewilligung der Maßnahme zur Rehabilitation durch einen weiteren, wem auch vom Hauptakt abhängigen, selbständig anfechtbaren und selbständig erzwingbaren belastenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben hätte (Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl., Anm. 26 zu § 42 Anhang; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 36 Anm. 14 ff.; Schlund, BayVBl 1968, 5; BVerfGE 29, 261). Gegenstand einer Auflage im Sinne einer abgrenzbaren Nebenbestimmung zum begünstigenden Hauptakt kann daher nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung unmittelbar bereits von dem gesetzlichen Leistungstatbestand vorausgesetzt wird. Dem bei Nichterfüllung schon des gesetzlichen Tatbestands darf der begünstigende Verwaltungsakt nicht nur nicht erlassen werden, sondern er kann im Rahmen des § 48 VwVfG und nunmehr auch im Rahmen der §§ 45, 48 SGB 10 auch widerrufen werden. Der Konstruktion einer Auflage zum Zwecke des Widerrufs in Anwendung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bedarf es in diesen Fällen einer bereits durch den gesetzlichen Leistungstatbestand auferlegten Pflicht ersichtlich nicht. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Nach § 1236 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) kann der Träger der Rentenversicherung als Leistung zur Rehabilitation -u.a. - Berufsförderung durch berufliche Umschulung gewähren (§ 1237a Abs. 1 Nr. 3 RVO). Voraussetzung ist, daß die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge gesundheitlicher Umstände gefährdet oder gemindert ist und daß sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Tatbestandsmerkmal für die Bewilligung einer Umschulung, wie sie die Beklagte dem Kläger hat zuteil werden lassen, ist demnach, daß die zur Prüfung stehende Maßnahme geeignet erscheint, die geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen oder zu bessern; fehlt der Maßnahme nach anzustellender Voraussicht diese Eignung, so könnte das gesetzlich vorgegebene Ziel der Rehabilitation evidentermaßen nicht erreicht werden; die Maßnahme darf dann nicht bewilligt werden (so der erkennende Senat in der Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 1 RA 93/79 - mit zustimmender Anmerkung von Hoppe, ABA 1981, 220; zur finalen Ausrichtung der Bewilligung einer Leistung zur Rehabilitation vgl. den erkennenden Senat in BSGE 44, 231, 234 = SozR 2200 § 1236 Nr. 3 und in ständiger Rechtsprechung, ausdrücklich zustimmend z.B. Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl., Band I, § 1236 RVO, Anm. IA). Das Erhalten, Bessern oder Wiederherstellen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch eine Umschulung kann, wie nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, nur erreicht werden, wenn der auf die Gewährung einer solchen Umschulung antragende Versicherte objektiv fähig, aber auch subjektiv bereit ist, an den Umschulungsmaßnahmen - z.B. an einem Unterricht - mitzuwirken. Deshalb ist diese subjektive Bereitschaft des Versicherten eine bereits aus dem Bewilligungstatbestand fließende gesetzliche Pflicht. Stellt der Versicherungsträger fest, daß der in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte oder gefährdete Versicherte überhaupt nicht ernsthaft bereit ist, sich umschulen zu lassen, ist diese Maßnahme zur Rehabilitation mangels gesetzlicher Voraussetzungen zu versagen; sie könnte den sie rechtfertigenden Zweck nicht erreichen, und der Versicherungsträger würde die Mittel der Solidargemeinschaft der Versicherten sinnlos und damit rechtswidrig verwenden (vgl. den erkennenden Senat in BSGE 46, 198, 200 = SozR 2200 § 1237a Nr. 3 und in SozR 2200 § 1242 Nr. 3).
Wenn dem Kläger hiernach die bewilligte Umschulung wegen "grober Störung" seine Mitwirkungspflichten auch nicht aufgrund des Verwaltungsverfahrensgesetzes entzogen werden kann, so kommt eine solche Entziehung - wie bereits angedeutet - aufgrund unmittelbar des SGB 10 in Betracht. Das ergibt sich l aus folgendem:
Stellt sich nach Bewilligung der Umschulung heraus, daß bei dem begünstigten Versicherten die Bereitschaft entfallen ist, sich an den Umschulungsmaßnahmen wie erforderlich zu beteiligen, so kann der Versicherungsträger den eine Umschulung bewilligenden Bescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 widerrufen, auch wenn er - wie noch genauer auszuführen ist - vor dem 1. Januar 1981 ergangen ist (Art. II § 40 Abs. 2 SGB 10). Denn dann ist an den Tatsachen, die - wie oben dargelegt - für den Erlaß des Bewilligungsbescheides maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten. Ohne Belang wäre es aber auch, wenn dem Begünstigten die Bereitschaft mitzuwirken schon bei Erlaß des Bescheides gefehlt haben sollte, aber erst nachträglich er kennbar geworden wäre: Bei Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakte nicht erkennbare nachteilige Umstände können dem Träger naturgemäß nicht angelastet werden. Das unvermeidbar erst nachträgliche Zutagetreten des Fehlens einer Leistungsvoraussetzung ist für den Träger ebenfalls eine rechtserhebliche neue Tatsache, die er berücksichtigen darf und berücksichtigen muß.
Die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 aaO - Aufhebung der Bewilligung der beruflichen Umschulung für die Zukunft - scheitert auch nicht daran, daß der die Maßnahme bewilligende Bescheid kein Verwaltungsakt "mit Dauerwirkung" wäre. Zwar ist durch einen solchen Bescheid keine im herkömmlichen Sinne regelmäßig wiederkehrende Sozialleistung, etwa eine Rente bewilligt worden. Darauf kommt es aber nicht an. Bereits in der Amtlichen Begründung zu § 48 Abs. 1 SGB 10 (abgedruckt z.B. bei Sabel, SGB 101 § 48) ist festgehalten, daß die Regelung bewußt über die entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinausgehe und daß es - sinngemäß - darauf ankomme, alle Verwaltungsakte zu erfassen, bei denen nachträglich eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht komme und rechtlich ins Gewicht fallen könne. Es kann kein Zweifel bestehen, daß sich nach Bewilligung auch einer Maßnahme zur Rehabilitation allgemein und der beruflichen Umschulung im besonderen, die über Jahre hinweg laufen kann, Tatsachen und rechtliche Verhältnisse nachträglich grundlegend ändern können. Es ist daher gerechtfertigt und geboten, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 auch auf diese Bewilligungsbescheide anzuwenden.
Die Widerrufsbescheide der Beklagten können ungeachtet des Umstandes, daß sie dem Kläger schon 1978 und 1979 die hier streitige Leistung bewilligt hat, auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB 10 gestützt werden; Art. II § 40 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 10. August 1980 verfügt die Anwendung dieser Vorschrift auch auf Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden sind, es sei denn, es handele sich um bereits bindend gewordene Akte, die nach dem damals gültigen § 1744 RVO nicht hätten aufgehoben werden dürfen. Diese Ausnahme liegt nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat häufig Anlaß genommen, Lücken des § 1744 RVO zu füllen. Insbesondere hat das BSG wiederholt entschieden, daß in Verallgemeinerung z.B. des in § 622 und § 1286 RVO, § 63 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 86 des Reichsknappschaftsgesetzes, § 151 Arbeitsförderungsgesetz und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ausdruck gelangenden Rechtsgedankens der Widerruf eines Leistungsbescheides immer dann gestattet sei, wenn sich die für seinen Erlaß maßgebenden Umstände und rechtlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben (vgl. hierzu ausführlich BSGE 34, 221, 224 = SozR Nr. 33 zu § 1291 RVO und SozR Nr. 24 zu 1286 RVO; der erkennende Senat z.B. in SozR 2200 § 1744 Nr. 15 am Ende -).
Hiernach darf die Beklagte die dem Kläger 1978 und 1979 bewilligte Umschulung wegen nachträglicher wesentlicher Änderung der Verhältnisse widerrufen, wenn dessen Bereitschaft, an der Umschulung mitzuwirken, entfallen sein oder wenn das Fehlen dieser Bereitschaft nachträglich erst zutage getreten sein sollte.
Ob dies der Fall ist, läßt sich indessen den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Zwar stellt das Berufungsgericht fest, daß der häufig und nachdrücklich über die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung belehrte Kläger den Abbruch der Umschulung bewußt in Kauf genommen habe. Andererseits hat das LSG dem Kläger im angefochtenen Urteil einen neuen Antrag bei der Beklagten auf Berufsförderung nahegelegt und es für nicht ausgeschlossen erklärt, daß er die begonnene Umschulung doch noch abschließen werde. Das erstere spricht dagegen, das letztere spricht dafür, daß der Kläger, jedenfalls unter Anwendung der gebotenen und erlaubten disziplinarischen Mittel aus dem Ausbildungsverhältnis, erfolgreich umgeschult werden, der Zweck der von der Beklagten bewilligten Rehabilitationsmaßnahme also doch noch erreicht werden kann. Zur Klärung der hiernach offenen Frage, ob der Kläger unter Anspannung seiner geistigen und seiner Willenskräfte objektiv fähig und subjektiv bereit ist, sich den Einzelmaßnahmen der bewilligten Umschulung zu unterziehen, mußte der Senat das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Der Anspruch im Kostenpunkt bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen