Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme

Versicherte haben während einer stationären Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung, wenn sie zuvor Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Eine Zeitspanne von neun Tagen zwischen dem Ende des Leistungsbezugs und der Bewilligung der Reha-Maßnahme gilt als unmittelbar. Das hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Eine 54jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später beiwilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha-Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

Definition „unmittelbar vor Beginn“

Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha
Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Frau Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 5.7.2023, L 2 R 61/21

Hessisches LSG

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