Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist die Witwe des am 7. Juli 1969 tödlich verunglückten Winzers und Weinhändlers Arthur P… (P.). Sie und P. bewirtschafteten gemeinsam einen 1 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb mit 0,7 ha Weinbau. Beide ernteten und verkauften jährlich rund 6.000 Liter eigenen Wein. Daneben handelte P. - allein - auch mit zugekauften Weinen und Tresterschnaps, den er aus den im eigenen Weinbaubetrieb anfallenden Trestern brennen ließ. Der zugekaufte Wein (jährlich im Durchschnitt 20.000 Liter) wurde meist von P. im Erzeugerkeller in Flaschen gefüllt, etikettiert und, soweit möglich, von dort aus unmittelbar an die Kundschaft ausgeliefert. In Ausnahmefällen kaufte P. auch Trauben oder Most aus fremdem Wachstum und verarbeitete sie im eigenen Keller zu Wein. Am Unfalltag wollte P. mit seinem Pkw-Kombi bei ihm bestellte Weine ausliefern. Der mitgeführte Wein, insgesamt 278 Flaschen, stammte bis auf 12 oder 24 Flaschen aus dem eigenen Weinbaubetrieb. Auf dem Weg zu den Kunden verunglückte P. so schwer, daß er noch an der Unfallstelle verstarb.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1970 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung an die Klägerin ab, weil sich der tödliche Unfall des P. nicht in dem bei ihr versicherten Weinbaubetrieb, sondern in dem zur Zuständigkeit der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (BG) gehörenden Weinhandelsbetrieb ereignet habe. Bei der Größe des Weinhandelsgeschäfts könne dieses nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb angesehen werden. Ob P. eigene oder fremde Weine habe ausliefern wollen, sei belanglos, weil der Verkauf und die Auslieferung von Wein in jedem Fall dem Handelsunternehmen zuzurechnen sei. Gegen die hierfür zuständige BG bestünden Ansprüche allerdings deshalb nicht, weil keine freiwillige Unternehmerversicherung abgeschlossen worden sei. Mit im wesentlichen gleicher Begründung hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) bereits am 23. Februar 1968 Ansprüche des P. wegen eines auf der Fahrt zur Auslieferung von Proben aus den eigenen Weinbaubetrieb erlittenen Unfalls abgelehnt. In diesem Fall wurde sie inzwischen durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgericht5 (SG) Trier vom 17. März 1971 zur Entschädigungsleistung verurteilt.
Das SG Trier hat die Beklagte mit Urteil vom 8. März 1973 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenen-Entschädigung zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8. Mai 1974 wegen der Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten als unzulässig verworfen und sie im übrigen zurückgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, die Berufung sei - soweit sie nicht nach § 144 (Abs. 1 Nr. 1 und 2) des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen sei - unbegründet, weil P. auf einer Fahrt zu Kunden verunglückt sei, die praktisch ausschließlich der Auslieferung von Wein aus dem eigenen, bei der Beklagten versicherten Winzerbetrieb gedient habe. Die Tatsache, daß er einige wenige Flaschen fremden Weines habe mitliefern wollen, falle dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Der Umstand, daß P. neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Weinhandelsgeschäft gehabt habe, in dem er jährlich mehr als dreimal soviel zugekauften Wein umgesetzt habe, als Wein im eigenen Betrieb erzeugt worden sei, ändere nichts an dem nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 5, 776 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehenden Versicherungsschutz, da zu dem von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfaßten Bereich grundsätzlich auch noch der Verkauf des selbsterzeugten Weines gehöre. Die gewerbliche Verwertung des selbstgeernteten Weins bringe die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen BG nicht ohne weiters zum Erlöschen (SozR Nr. 47 zu § 537 a.F. RVO). Der verkaufsfertige, selbsterzeugte Wein gehe, auch wenn der Winzer neben der Landwirtschaft ein größeres Weinhandelsgeschäft betreibe, in dem überwiegend fremder Wein abgesetzt werde, nicht ohne weiteres in den ausschließlichen Bereich dieses gewerblichen Unternehmens über. Der wirtschaftliche Erfolg der landwirtschaftlichen Tätigkeit sei erst gesichert, sobald der Landwirt den erwarteten Gegenwert für den selbst erzeugten Wein erhalte. Entscheidend sei, ob und wann der Winzer den selbsterzeugten Wein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich endgültig herausgebe. Dazu genüge bei rechtlich selbständigen Betrieben mit getrennter Buchführung, daß der Wein im landwirtschaftlichen Betrieb ab- und im gewerblichen Betrieb zugebucht werde und der vorgesehene Wertausgleich umgekehrt Berücksichtigung finde. Eine automatische Änderung der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in welchem der Wein verkaufsfertig sei, finde jedoch nicht statt. Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie die Beklagte vermeiden wolle, könnten nicht dazu führen, eine sachlich nicht gerechtfertigte schematische Trennung vorzunehmen. Auf die Inanspruchnahme der umsatzsteuerlichen Großhandelsvergünstigung beim Absatz des selbsterzeugten Weines komme es nicht an. Abgesehen davon erscheine es zweifelhaft, ob die steuerliche Behandlung zutreffend gewesen sei; denn P. habe sich zwar in seinem Handelsunternehmen als Großhändler bezeichnet, praktisch sei aber auch der fremde Wein überwiegend in kleineren Posten an Endabnehmer veräußert worden, wie sein Sohn als Zeuge glaubhaft bekundet habe. Überdies habe der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin und P. gemeinsam gehört und sei von beiden gemeinsam bewirtschaftet worden. Das Handelsunternehmen habe P. dagegen nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Aus der mangelnden Identität zwischen den Unternehmern der beiden Betriebe ergäben sich durchgreifende Bedenken gegen die Annahme eines automatischen Übergangs des fertigen Weins in den ausschließlichen anderen Unternehmensbereich. Daran ändere auch nichts, daß der von P. im eigenen Namen erzielte Gewinn aus dem Handelsgeschäft letztlich ebenso wie der gemeinsam erzielte Gewinn aus der Landwirtschaft in erster Linie dem gemeinsamen Familienunterhalt gedient habe. Da zudem für den auch in den Verkaufsangeboten besonders gekennzeichneten selbsterzeugten Wein ein alter fester Kundenstamm bestanden habe, der nur diesen bezogen habe, träten Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie die Beklagte im Auge habe, gerade hier nicht auf.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 548 RVO. Das LSG habe die Tatsache nicht genügend gewürdigt, daß P. auch Inhaber eines Weinhandelsunternehmens gewesen sei, in dem nicht nur die Erzeugnisse der eigenen Winzerei, sondern auch die mehr als dreifache Menge an Handelsware abgesetzt worden sei. Zwar treffe es zu, daß zum Weinbau grundsätzlich auch noch der Verkauf selbsterzeugten Weines gehöre. Dieser Grundsatz verliere aber dort seine Gültigkeit, wo der Verkauf im Rahmen eines Handelsunternehmens erfolge. Die Betrachtungsweise des LSG erscheine formalistisch und widerspreche dem Grundsatz, wonach allein die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht Formalien entscheidend seien. Auch die Unterschiedlichkeit der Unternehmer habe keineswegs die Bedeutung, die ihr das LSG beimesse. P. sei bei seinem tödlichen Unfall ausschließlich für sein Handelsunternehmen tätig gewesen.
Die Beklagte beantragt,unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Trier vom 8. März 1973 und des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 1974 die Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 1970 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen; sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II.
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision konnte keinen Erfolg haben.
Soweit das LSG die Berufung als unzulässig verworfen hat, besteht unter den Beteiligten kein Streit. Im übrigen ist das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin (P.) im Unfallzeitpunkt einen Arbeitsunfall (§ 548 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO) erlitten hat, der von der Beklagten zu entschädigen ist.
Die Frage, ob es sich bei dem Weinhandelsbetrieb des P. um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen i.S. des § 779 RVO gehandelt hat, ist vom LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht geprüft worden. Die Beklagte hat darauf abgehoben, daß der Weinhandel bei der Großhandels- und Lagerei-BG unter dem Mitgliedschein Nr. 630624 versichert sei, ohne daß P. allerdings dabei gegen Unfall versichert war, wie die Großhandels- und Lagerei-BG am 8. November 1972 bestätigt hat (vgl. SG-Akten Bl. 53). Demgemäß heißt es auch in der Unfallanzeige vom 22. Juli 1969, daß der Unternehmer P. "keiner" anderen BG angehört habe (Unfallakten Bl. 1). Das LSG hat bezweifelt, ob es sich bei dem Handelsunternehmen des P. um einen Großhandel gehandelt habe, weil er praktisch auch den fremden Wein überwiegend in kleineren Posten an Endabnehmer veräußert habe, wie sein Sohn als Zeuge vor dem SG glaubhaft bekundet habe. Dieser hatte vor dem SG ausgesagt: "Das Wort Großhandel haben wir nur deshalb geführt, weil wir dadurch damals, als die Mehrwertsteuer eingeführt wurde, nur 1% Umsatzsteuer bezahlen brauchten. Die Bezeichnung Weingroßhandel haben wir nur geführt, da mein Vater damals andernfalls 5% Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen." Sonach kann es fraglich sein, ob dieser Betrieb zu Recht bei der Großhandels- und Lagerei-BG als Mitglied aufgenommen worden ist. Ist dies zu verneinen, so wäre zu prüfen, ob es sich bei einem Einzelhandelsbetrieb dieser Art um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen i.S. des § 779 RVO gehandelt hat; denn dann hätte P. u.U. auch für den Bereich des Weinhandels ohne Einschränkung unter UV-Schutz gestanden.
Ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb wesensmäßig verwandt ist; vielmehr werden davon auch Unternehmen erfaßt, die mit der betriebenen Landwirtschaft nicht in einem inneren Zusammenhang stehen, sofern nur die Voraussetzung des § 779 RVO gegeben ist, daß - neben der Personengleichheit des Unternehmers (vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Auflage, Stand Februar 1975, Band II S. 497), die jedenfalls hinsichtlich der Person des P. gegeben war - der Betrieb "in wirtschaftlicher Abhängigkeit" von der Landwirtschaft unterhalten wird. Ausgeschlossen wurden als Nebenunternehmen nach der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I, 241) geltenden Vorschrift des § 919 Nr. 1 RVO (a.F.) u.a. Bergwerke, Werften, Hüttenwerke. Wenn diese Vorschrift auch jetzt nicht mehr gilt (so auch Brackmann a.a.O., S. 498a), so gibt sie doch einen Anhalt für die vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigte Begrenzung des Begriffs des landwirtschaftlichen Nebenunternehmens. Darüber hinaus sind aber gem. § 919 Nr. 2 RVO a.F. vom Reichsversicherungsamt (RVA) Bestimmungen betreffend die berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit der Nebenbetriebe land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen vom 16. Oktober 1901 erlassen worden (AN 1901, 623). Diese RVA-Bestimmungen müssen bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - BMA - (vgl. § 779 Abs. 2 RVO n.F.) als weitergeltend angesehen werden (gleicher Ansicht: Brackmann a.a.O. S. 498a und Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. Stand Dezember 1974, Band II, Anm. 6 zu § 779 RVO S. 1126; a.A.: RVO-Gesamtkommentar, Stand Dezember 1974, Band II, Anm. 3 zu § 779 RVO; vgl. zu der ähnlichen Ermächtigung des RVA: Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr. 7 zu § 776 RVO). Denn die neue Vorschrift des § 779 RVO schließt, wie sich schon aus einem Vergleich des jeweiligen Gesetzeswortlauts ergibt, an die früheren Vorschriften der §§ 918 - 920 RVO a.F. an (vgl. auch Lauterbach a.a.O. Anm. 1 zu § 779 RVO), ohne daß erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber des UVNG insoweit eine grundsätzliche Änderung hätte herbeiführen wollen; dies wird insbesondere auch durch die bisherige Untätigkeit des BMA, der eine Rechtsverordnung i.S. des § 779 Abs. 2 RVO bisher nicht erlassen hat, bestätigt. Nach den genannten RVA-Bestimmungen gelten nur ganz spezielle, den Fabriken gleichgestellte Unternehmen nicht als landwirtschaftliche Nebenunternehmen, wie etwa unterirdisch betriebene Steinbrüche, Torfbrikettfabriken, kontinuierlich befeuerte Kalkbrennereien, Zuckerfabriken. Keineswegs ist hiernach ein Handelsbetrieb von vornherein als landwirtschaftliches Nebenunternehmen ausgeschlossen. Das ergibt schon ein Blick auf die hier maßgebende Satzung der Beklagten von 1965 i.d.F. des am 7. März 1969 genehmigten und am 8. April 1969 bekanntgemachten ersten Nachtrags, wo im Gefahrtarif zu § 51 der Satzung betr. landwirtschaftliche Nebenunternehmen (§ 779 RVO) u.a. aufgeführt sind: Ladengeschäfte aller Art, Handel im Umherziehen jeder Art, Handel ab Lagerplatz mit Saatgut und ähnlichen Gütern, ferner im übrigen auch Handwerksunternehmen aller Art sowie Fuhrunternehmen. Lauterbach verlangt allerdings (a.a.O. Anm. 4a zu § 779 RVO) als weiteres Erfordernis noch eine "betriebstechnische Verbindung" zwischen Landwirtschaftsbetrieb und dem Nebenbetrieb. Eine solche Einschränkung kann jedoch weder aus dem Gesetz, das nur Unternehmen nennt, die "besonders" dazu gehören, noch aus den oben zitierten Beispielen entnommen werden. Denn der Nebenbetrieb ist - anders als der Hilfsbetrieb vgl. dazu RVA in EuM 38, 213, 215/216) - gegenüber dem Hauptbetrieb selbständig; er muß somit nicht den Zwecken des Hauptbetriebes dienen, sondern kann selbständige Zwecke verfolgen (a.a.O. 216), was durchaus gesonderte betriebstechnische Einrichtungen zur Folge haben kann. Eine betriebstechnische Verbindung zwischen Haupt- und Nebenbebieb ist deshalb kein unbedingtes Erfordernis (ebenso Brackmann a.a.O. S. 498). Das gleiche gilt für die bei Lauterbach a.a.O. geforderte "besondere Ausbildung" und den Nachweis besonderer Fähigkeiten für die im Nebenbetrieb ausgeübte Tätigkeit. Auch ein solches Erfordernis steht der Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenunternehmens nicht grundsätzlich entgegen (gleicher Ansicht: Brackmann a.a.O. S. 498). Nach alledem kann der Auffassung von Podzun, (Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand Mai 1975, Kennziff. 260 S. 13), daß eine "enge innere Beziehung zwischen der Landwirtschaft und dem Nebenbetrieb" bestehen müsse, nicht zugestimmt werden. Selbst wenn man aber der engeren Auffassung von Lauterbach und Podzun folgen wollte, so wäre hier eine betriebstechnische Verbindung bzw. enge innere Beziehung zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Weinhandel gegeben. Denn nach den Feststellungen des LSG wurde der zugekaufte Wein nicht nur mitunter bis zum Verkauf im eigenen Keller gelagert, sondern auch meist von P. im Erzeugerkeller in Flaschen gefüllt, etikettiert und, soweit möglich, von dort aus unmittelbar an die Kundschaft ausgeliefert. Ferner kaufte P. in Ausnahmefällen auch Trauben oder Most aus fremdem Wachstum und verarbeitete sie im eigenen Keller zu Wein.
Der Senat konnte jedoch die Frage, ob das Handelsunternehmen des P. als landwirtschaftliches Nebenunternehmen zu gelten hat und P. schon deshalb bei der Beklagten gegen Unfall gesetzlich versichert gewesen ist, dahingestellt sein lassen. Das gleiche gilt für die Frage, ob P. aufgrund des Urteils des SG Trier vom 17. März 1971, mit dem die Beklagte nach den Feststellungen des LSG in einem anscheinend ähnlichen Fall rechtskräftig zur Entschädigungsleistung verurteilt worden ist, darauf vertrauen durfte, sie werde seine Tätigkeit im Weinhandelsbetrieb zumindest unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, als versichert ansehen. Denn unabhängig von solchen Erwägungen bestand jedenfalls deshalb UV-Schutz, weil er - wie das LSG gegriffen festgestellt hat - auf einer Fahrt zu Kunden verunglückt ist, die praktisch ausschließlich der Auslieferung von Wein aus dem eigenen, bei der Beklagten versicherten Winzerbetrieb diente. Dabei ist es, wie das LSG mit Recht angenommen hat, unerheblich, daß er einige wenige Flaschen fremden Weines mitliefern wollte. Die Beklagte räumt selbst ein, daß P. auf der unfallbringenden Fahrt "fast ausschließlich im eigenen Winzerbetrieb erzeugten Wein zu Kunden" in drei Orten habe bringen wollen und daß "zum Weinbau grundsätzlich auch noch der Verkauf selbsterzeugten Weines gehöre. Dies trifft zu (vgl. dazu Lauterbach a.a.O., Anm. 5a zu § 776 RVO, wonach nicht nur die übliche Be- und Verarbeitung, sondern auch der Transport der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu Verkaufs- oder Verwertungsstellen dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen ist). Das gleiche gilt allgemein für Beförderungs- und Verkaufstätigkeiten, die sich auf Erzeugnisse aus der eigenen Landwirtschaft beziehen (Lauterbach a.a.O. Anm. 5g zu § 776 RVO, vgl. ferner Brackmann a.a.O. S. 494a und BSG 27, 233 ff.). Unterliegt sonach die Fahrt des P. grundsätzlich dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, so kann dieser Versicherungsschutz nicht deshalb entfallen, weil P. neben seiner Landwirtschaft noch ein Weinhandelsunternehmen betrieben hat. Denn wenn schon der Weinhandelsbetrieb als selbständiger gewerblicher Betrieb gewertet werden soll, in dem der Unternehmer keinen UV-Schutz genießt, so geht es nicht an, Tätigkeiten, die dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sind, aus diesem Versicherungsschutz herauszulösen und dem verunglückten landwirtschaftlichen Unternehmer jeglichen UV-Schutz zu versagen. Dies widerspräche nicht nur dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die unter Hervorkehrung schutzwürdiger Interessen der landwirtschaftlichen Unternehmer für diese einen besonderen UV-Schutz sicherstellen will (vgl. dazu auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 1975 - 8 RU 228/74 -), sondern stünde auch mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht im Einklang. Denn die Beklagte kann sich bei ihrer Behauptung, der selbsterzeugte Wein gehe in einem solchen Fall, "sobald er sich in verkaufsfertigem Zustand befinde, in das Handelsunternehmen über" (vgl. LSG-Urteil S. 5), auf keine konkreten Umstände stützen. Sie nimmt dies lediglich an. Das LSG hat jedoch zutreffend dargetan, aus welchen Gründen gerade im vorliegenden Fall eine solche Annahme nicht bzw. allenfalls dann gerechtfertigt sei, wenn eine dahingehende Ab- und Zubuchung zwischen den beiden Betrieben erfolgt wäre: Dagegen spreche auch, daß das Handelsunternehmen allein von P. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieben worden sei, während der landwirtschaftliche Betrieb der Klägerin und P. gemeinsam gehörte und von diesen auch gemeinsam bewirtschaftet wurde. Berücksichtigt man zudem die oben dargelegte betriebstechnische bzw. enge innere Beziehung zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Weinhandelsbetrieb, so geht es um so weniger an, den Transport von fast ausschließlich im eigenen Winzerbetrieb erzeugten Wein zum Zwecke des Verkaufs aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der er versicherungsrechtlich zuzurechnen ist, mit fiktiven Gründen auszuklammern und einem Betrieb zuzuordnen, in dem keine Unternehmerversicherung besteht.
Da das angefochtene Urteil nach alledem nicht zu beanstanden war, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen