Orientierungssatz
Fehlt es an dem Nachweis fachlich bezogener Kontaktgespräche, so reichen allein die Pflege geselliger und gesellschaftlicher Kontakte und eine möglicherweise dadurch bedingte Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Ehemannes der Klägerin als Verkaufsleiter nicht aus, die Anwesenheit seiner Ehefrau auf einem Handwerkerball als eine mit dem Unternehmen rechtlich zusammenhängende Tätigkeit anzusehen. Selbst ein durch persönliche Kontaktfreudigkeit der Klägerin für das Verkaufsbüro etwa zu erwartender wirtschaftlicher Nutzen vermag keine rechtlich erheblichen Kausalbeziehungen zu dem Unternehmen zu begründen.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Ehemann der Klägerin war Leiter des Verkaufsbüros der Firma J. & Co GmbH in H. . Am 8. Februar 1969 nahm er mit der Klägerin aufgrund einer an das Verkaufsbüro ergangenen Einladung des Obermeisters G. der Innung für S. in O. am Handwerkerball der Kreishandwerkerschaft O. teil. Auf der Rückfahrt mit dem Kraftwagen am 9. Februar 1969 erlitt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann auf der Autobahn B. - H. einen Unfall, bei dem sie erheblich verletzt wurde. Sie begehrte von der Beklagten Entschädigungsleistungen und machte geltend, daß sie an der Fahrt zum Handwerkerball auf Wunsch und im Interesse der Fa J. teilgenommen habe. Ein auf seinem Gebiet in Europa führendes Unternehmen, wie es die Fa J. darstelle, setze bei seinen leitenden Angestellten voraus, daß diese durch ihre Ehefrauen bei der Erfüllung repräsentativer Aufgaben begleitet und unterstützt werden. Der Verkaufserfolg eines Unternehmens sei nicht zuletzt von den persönlichen Kontakten, insbesondere auf gesellschaftlicher Ebene, abhängig. Gerade beim Sanitär- und Installateur-*-Handwerk, das den Großteil der Kunden der Fa J. ausmache, sei die Ehefrau des Meisters und Betriebsinhabers (die "Meisterin") häufig für die Abwicklung des geschäftlichen Bereichs zuständig. Daher sei die Kontaktpflege "von Frau zu Frau" unerläßlich.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 12. Juni 1970 einen Entschädigungsanspruch ab: Die Klägerin habe zur Fa J. in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden und sei daher nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert gewesen. Ein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs 2 RVO habe ebenfalls nicht bestanden, weil die Klägerin auch nicht wie eine Versicherte für die Fa J. tätig geworden sei. Bei der Teilnahme am Handwerkerball habe es sich für die Klägerin und ihren Ehemann um eine private Angelegenheit gehandelt, für welche die Geschäftsverbindung nur der äußere Anlaß gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Fa J. könne die Anwesenheit ihres Verkaufsleiters und dessen Ehefrau auf dem Handwerkerball nicht als Firmenrepräsentation aufgefaßt werden, denn es sei nicht ersichtlich, wodurch auf dem Ball eine für alle Festteilnehmer sichtbare Präsentation zum Ausdruck gekommen sei; es habe sich ja nicht um eine Verkaufsmesse oder ähnliches gehandelt. Ein Ball habe in der Regel nichts mit dem Geschäfts- oder Berufs*-leben zu tun. Eine solche Festveranstaltung habe gerade zum Ziel, diejenigen privat mit ihren Angehörigen zusammenzuführen, die sonst geschäftlich oder beruflich miteinander zu tun hätten. Mit Ausnahme derjenigen Festteilnehmer, die die Klägerin und ihren Ehemann bereits gekannt hätten, seien beide für die übrigen Teilnehmer unbekannt geblieben, und zwar sowohl persönlich als auch als Firmenvertreter. Das alles schließe nicht aus, daß hier und da eine Gelegenheit zu einem geschäftlichen Gespräch mit einem Geschäftskunden genutzt worden sei. Es könne sich aber nur um kurzdauernde Gespräche gehandelt haben, die nicht geeignet gewesen seien, den Ball in seiner ganzen zeitlichen Dauer zu einer geschäftlichen Tätigkeit zu machen. Die Fahrt nach O. und zurück sei daher keine Betriebsfahrt gewesen, so daß schon aus diesem Grunde ein Versicherungsschutz für die Klägerin entfalle.
Nach Klageerhebung beim Sozialgericht (SG) Hamburg hat dieses Gericht den Klempnermeister G. in O., den kaufmännischen Angestellten B. in W. und den Verkaufsleiter X. in N. als Zeugen vernehmen lassen sowie den Ehemann der Klägerin selbst gehört. Durch Urteil vom 18. Januar 1973 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen des am 9. Februar 1969 erlittenen Unfalls die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Die Klägerin sei durch ihre Teilnahme am Handwerkerball wie eine Versicherte für die Fa J. tätig geworden und daher nach § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen. Es habe sich um eine ernstliche Tätigkeit gehandelt, die dem mutmaßlichen Willen der Fa J. entsprochen habe. Der Zeuge X. habe glaubhaft bekundet, daß die Fa J. die Teilnahme der Ehefrauen der Betriebsangehörigen an derartigen Veranstaltungen erwarte. Die Fa J. habe auch die Reisekosten getragen. Die Tätigkeit der Klägerin sei ihrer Art nach einer Verrichtung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zugänglich und habe auch dem Unternehmen der Fa J. gedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, daß die Fahrt nach O. vornehmlich in der Erwartung unternommen worden sei, durch die Anknüpfung von Kontakten sowie durch Erörterung und Vertiefung aktueller Berufsfragen einen erheblichen betrieblichen Nutzen ziehen zu können.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 14. Juni 1973 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht zu den aufgrund eines Arbeits- oder Dienst*-vertrages nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versicherten Personen gehört. Sie habe zur Fa J. in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden, insbesondere sei sie von diesem Unternehmen auch nicht zu einer einzelnen vorübergehenden Dienstleistung herangezogen worden. Die Übernahme der Reise- und Übernachtungs*-kosten sei kein Arbeitsentgelt für die Klägerin, sondern Unkostenersatz für deren Ehemann gewesen, von dem die Fa J. eine Teilnahme an Veranstaltungen wie den Handwerkerball erwarte, dem sie andererseits nicht zumute, ein Tanzvergnügen ohne seine Ehefrau zu besuchen. Die Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten sei daher kein Indiz für ein sogenanntes "mittelbares Beschäftigungsverhältnis". Die Klägerin sei aber auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO versichert gewesen, weil sie auf dem Handwerkerball nicht "wie" eine Versicherte tätig geworden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Klägerin als leitender Angestellter der Fa J. Versicherungsschutz genieße, wenn er einer derartigen Einladung Folge leiste. Als miteingeladene Ehefrau sei die Klägerin durch die Teilnahme an dem Ball jedoch nicht ohne weiteres "wie eine Versicherte" für die Fa J. tätig. Dabei werde aufgrund der Aussagen der Zeugen X., B. und J. unterstellt, daß die Fa J. von den Leitern ihrer Verkaufsbüros erwarte, daß sie mit ihren Ehefrauen an gewerblichen und geselligen Veranstaltungen bestimmter Handelsgruppen, die zu ihrem Kundenkreis gehören, teilnehmen, weil die Pflege persönlicher Kontakte dazu beitragen könne, auch geschäftliche Beziehungen anzubahnen und zu erhalten. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO setze begriffsnotwendig eine Arbeitsleistung voraus. Die Tätigkeiten, die aus Freizeitvergnügen ausgeübt würden oder auch nur der Unterstützung eines Arbeitnehmers aus einem fremden Betrieb dienten, für diesen Betrieb selbst aber ohne wirtschaftliche Bedeutung seien, würden nicht als Arbeitsleistung iS des § 539 Abs 2 RVO angesehen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer nachweisbaren Arbeitsleistung der Klägerin. Die Teilnahme an einem Tanzvergnügen sei schon ihrem Wesen nach grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Beteiligung an dem Handwerkerball in einem rechtlich wesentlichen Umfang auch Zwecken der Fa J. gedient habe, bedürfe es deshalb besonderer Umstände, die einen derartigen inneren Zusammenhang begründen. Die Pflege von Geschäftsbeziehungen und die Kundenwerbung seien zwar den betrieblichen Tätigkeiten zuzurechnen, verlören jedoch in der Regel diesen Charakter, wenn sie hinter die damit verbundene Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen zurückträten. Als Kundenwerbung seien überdies nur solche Betätigungen versichert, durch die im konkreten Einzelfall Kontakte und mittelbare Beziehungen zu dem Unternehmen hergestellt würden. Es habe sich nicht nachweisen lassen und werde von der Klägerin nicht einmal behauptet, daß sie in dieser Weise für die Fa J. tätig geworden sei und überhaupt habe tätig sein können. Es sei zwar nicht auszuschließen, daß die Klägerin durch persönliche Kontaktfreudigkeit auf gesellschaftlicher Basis wesentlich die Bemühungen ihres Ehemannes um Pflege der Geschäftsverbindungen unterstützt habe. Der möglicherweise daraus für die Fa J. zu erwartende wirtschaftliche Nutzen stelle sich aber nur nebenher ein. Eine versicherte betriebliche Tätigkeit könne darin nicht gesehen werden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Ihre Teilnahme am Handwerkerball habe wesentlich der Pflege von Geschäftsbeziehungen gedient. Von dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO werde eine Arbeitsleistung erfaßt, die ihrer Art nach in Beachtung der allgemeinen Verkehrsanschauung ökonomischen Stellenwert besitze. In einem modernen Industriestaat seien zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen laufend dem modernen Management zuzuordnende Funktionen durch die hierfür zuständigen verantwortlichen Angestellten bei allen sich bietenden Gelegenheiten wahrzunehmen. Aufgaben, die sie als Ehefrau eines für den Absatz der Produkte eines großen Wirtschaftsunternehmens verantwortlichen Verkaufsleiters durch Vermittlung von Gesprächen betriebsfördernden Inhalts übernehme, seien bei einer Veranstaltung wie der am 8. Februar 1969 von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Der Handwerkerball, an dem sie mit dem Willen teilgenommen habe, den Einsatz ihres Ehemannes in allen Belangen der Kundenwerbung zu unterstützen, sei daher eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende Veranstaltung, so daß die Beklagte für die Folgen des Unfalls vom 9. Februar 1969 Entschädigung leisten müsse. Sofern nicht schon aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Entschädigungsansprüche begründet sein sollten, rüge sie wesentliche Verfahrensmängel bezüglich der tatsächlichen Feststellungen. Das LSG habe nicht alle Umstände berücksichtigt und geprüft, die nach seiner eignen Rechtsauffassung zu berücksichtigen seien. Damit beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer ungenügenden Sachaufklärung (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und einer unzureichenden Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 SGG). Das LSG habe aus der Aussage des Zeugen G. die Annahme hergeleitet, daß dieser sich an geschäftliche Gespräche der Klägerin während des Handwerkerballes nicht erinnern könne. Ferner habe es die Auffassung vertreten, daß die Aussage des Zeugen B. keinen Anhalt für konkret geführte Geschäftsgespräche der Klägerin ergebe. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß sie ihre Anwesenheit auf dem Handwerkerball nicht zum Anlaß einer überwiegend der Kundenwerbung dienenden Gesprächsführung genommen habe. Nach dem Inhalt der Bekundungen des Zeugen X. habe ihre Teilnahme am Handwerkerball nicht wesentlich der Aufnahme gesellschaftlicher Beziehungen gedient. Diese Aussage und die Tatsache, daß bei der Vielzahl der Teilnehmer des Balles nicht auszuschließen sei, daß sie unbemerkt von dem Zeugen G. an verschiedenen Plätzen des Veranstaltungsraumes der Kundenwerbung dienende Gespräche geführt habe, hätte für das LSG Veranlassung sein müssen, weitere Beweise durch gezielt gestellte Fragen an Teilnehmer der Veranstaltung zu erheben; die Teilnehmer hätten durch den Zeugen G. namhaft gemacht werden können. Die weitere Sachaufklärung hätte ergeben, daß in rechtlich erheblichem Umfang dem Unternehmen der Fa J. dienende Gesichtspunkte - Kundenwerbung - Anlaß für die Teilnahme am Handwerkerball gewesen seien. Durch die irrige Auffassung des Erklärungsinhalts der Aussage des Zeugen X. habe das LSG die ihm gezogenen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigkeit überschritten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 14. Juni 1973 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hamburg vom 18. Januar 1973 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revisionsrügen nicht für begründet. Die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen habe das SG gehört. Aus deren Aussagen habe nicht entnommen werden können, daß die Klägerin für die Fa J. werbende oder sonst dienliche Unterhaltungen geführt habe. Es finde sich auch keine Stelle in den Akten, insbesondere im Klagevortrag der Klägerin, woraus das LSG habe schließen können, daß es noch irgendwelche Teilnehmer des Handwerkerballes gebe, die betriebsbezogene Äußerungen oder Unterhaltungen der Klägerin während der Ballnacht gehört hätten und bekunden könnten. Da der Ehemann der Klägerin, der das Verkaufsbüro H. der Fa J. erst kurz zuvor übernommen habe, bei den Teilnehmern des Handwerkerballes nicht bekannt gewesen sei, und deshalb kaum in der Lage gewesen sein dürfte, seine Firma zu repräsentieren, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dazu in der Lage gewesen sein sollte. Sie sei von der Fa. J. nicht angestellt gewesen und habe gewiß auch nichts von den betrieblichen Dingen verstanden.
Entscheidungsgründe
II
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Die Klägerin hat am 9. Februar 1969 keinen Arbeitsunfall erlitten. Ihre Teilnahme am Handwerkerball in O. war keine gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit; die Klägerin hat daher nicht unter Versicherungsschutz gestanden, als sie auf dem Rückweg von der Veranstaltung verunglückte.
Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin zusammen mit ihrem bei der Fa J. als Leiter des Verkaufsbüros in H. beschäftigten Ehemann den Handwerkerball besucht. Die Klägerin selbst war bei der Fa J. nicht unmittelbar beschäftigt. Zutreffend hat das LSG aber auch ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis zur Fa J. verneint. Ein solches Beschäftigungsverhältnis würde voraussetzen, daß die Klägerin von ihrem Ehemann als Arbeitnehmerin zu einer Dienstleistung für die Fa J. eingestellt worden war (vgl BSG 17, 273, 278; 18, 190, 198; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl S 306l). Die Klägerin behauptet jedoch selbst nicht, auf diese Weise in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Fa J. gestanden und deren Direktionsrecht folgend den Handwerkerball besucht zu haben. Sie hat im bisherigen Verfahren auch keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis hindeuten könnten. Nach ihrem Selbstverständnis, wie es in der Revisionsbegründung zum Ausdruck kommt, hat sie an dem Handwerkerball mit dem Willen teilgenommen, ihren Ehemann bei der Kundenwerbung zu unterstützen. Das schließt ein - mittelbares oder unmittelbares - Beschäftigungsverhältnis zur Fa J. aus. Ein Versicherungsschutz aufgrund eines Arbeits- oder Dienst*-verhältnisses gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO hat nicht bestanden.
Die Klägerin war aber auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs 1 RVO Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. Eine Tätigkeit der Klägerin wie eine nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO aufgrund eines Arbeits- oder Dienst*-verhältnisses Beschäftigte - die Nummern 2ff des Abs 1 dieser Vorschrift kommen nach Lage des Falles nicht in Betracht - hat nicht vorgelegen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ist das LSG aufgrund der Aussagen der Zeugen X., B. und J. davon ausgegangen, daß die Fa J. von den Leitern ihres Verkaufsbüros erwartet, daß sie mit ihren Ehefrauen an gewerblichen und geselligen Veranstaltungen bestimmter Handwerksgruppen, die zu ihrem Kundenkreis gehören, teilnehmen, weil die Pflege persönlicher Kontakte dazu beitragen könne, auch geschäftliche Beziehungen anzubahnen und zu unterhalten. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau eines solchen Angestellten der Fa J., die mit diesem gemeinsam einen Handwerkerball besucht, damit überhaupt eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit ausübt, wenn sie ihren Ehemann bei der Kontaktpflege und der damit verbundenen Kundenwerbung unterstützt. Nach den Feststellungen des LSG ist schon nicht erwiesen, daß die Klägerin anläßlich des Handwerkerballes überhaupt fachlich bezogene Kontaktgespräche geführt und damit eine wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit entfaltet hat. Die in dieser Beziehung vorgebrachten Revisionsrügen sind nicht begründet. Das LSG hat weder den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 103 SGG) noch das Gesamtergebnis des Verfahrens unvollständig verwertet (§ 128 Abs 1 SGG). Der Aussage des Zeugen X., die Teilnahme der Klägerin am Handwerkerball habe nicht wesentlich der Aufnahme gesellschaftlicher Beziehungen gedient, hat nicht zum Inhalt, daß die Klägerin tatsächlich Kontaktgespräche geführt und eine dem Unternehmen der Fa J. dienende Tätigkeit entfaltet hat. Das LSG brauchte sich auch nicht gedrängt zu fühlen, nach weiteren Zeugen zu forschen, die der Kundenwerbung dienende Gespräche der Klägerin gehört haben könnten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 9. November 1970 ua aufgegeben worden, ihre Gesprächspartner zu nennen. Sie hat daraufhin den Obermeister G. namhaft gemacht, der auch vernommen worden ist, jedoch nichts im Sinne der Behauptung der Klägerin auszusagen vermochte. Das LSG war nach den Umständen nicht verpflichtet, den Obermeister G. nach weiteren Teilnehmern des Handwerkerballes zu fragen, um diese darüber zu vernehmen, ob sie mit der Klägerin fachlich bezogene Kontaktgespräche geführt haben. Die Klägerin behauptet nicht einmal im Revisionsverfahren, daß dies geschehen sei. Sie trägt lediglich vor, daß bei der Vielzahl der Teilnehmer der Veranstaltung nicht auszuschließen sei, daß sie beispielsweise, von dem Zeugen G. unbemerkt, an verschiedenen Plätzen innerhalb des Veranstaltungsraumes objektiv berufsbezogene Gespräche geführt habe. Auch die übrigen vernommenen Zeugen, darunter ihr Ehemann, haben solche Gespräche nicht bekunden können.
Es fehlt somit an dem Nachweis fachlich bezogener Kontaktgespräche. Allein die Pflege geselliger und gesellschaftlicher Kontakte und eine möglicherweise dadurch bedingte Erhöhung des Bekanntheitsgrades des Ehemannes der Klägerin als Verkaufsleiter der Fa J. reichen nicht aus, die Anwesenheit der Klägerin auf dem Handwerkerball als eine mit dem Unternehmen der Fa J. rechtlich zusammenhängende Tätigkeit anzusehen. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß selbst ein durch persönliche Kontaktfreudigkeit der Klägerin für die Fa J. etwa zu erwartender wirtschaftlicher Nutzen keine rechtlich erheblichen Kausalbeziehungen zu dem Unternehmen zu begründen vermag.
Nach alledem war daher die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen