Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsunfall. Dienstreise. innerer Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Tennisspiel. faktische Teilnahmepflicht. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Beweiswürdigung
Orientierungssatz
1. Das Revisionsgericht ist an die vom LSG getroffene Würdigung des Einzelfalls gebunden; ihm ist nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen selbst die Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 24/95 = HVBG-INFO 1996, 2071).
2. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeitbetätigungen - wie hier das Tennisspielen - geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und/oder Erholung in den Hintergrund zu drängen. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16.3.1995 - 2 RU 17/94 = NJW 1995, 3340 = USK 9549 dargelegt hat, gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne daß allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Entschädigung eines am 13. Dezember 1991 während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1975 bei der R. beschäftigt, und zwar im Jahre 1991 als Leiter der Einkaufsdirektion Nord. Die R. unterhält geschäftliche Beziehungen zur Erdgas und Erdöl GmbH (BEB), einer ihrer Anteilseignerinnen. Seit Jahren treffen sich einige Angehörige beider Unternehmer einmal jährlich zu einer gemeinsamen Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten; daneben wird einer langjährigen Tradition entsprechend auch Tennis gespielt. Die Kosten übernimmt alternierend eines der Unternehmen.
Im Jahre 1991 fand eine solche Veranstaltung mit 11 Beschäftigten der R. und 13 Angehörigen der BEB im Hotel I., B., statt. Sie begann am Nachmittag des 13. Dezembers (Freitag) und endete nach dem gemeinsamen Frühstück am folgenden Tag. Hierzu war das Restaurant des Hotels mit Blick auf die ebenfalls reservierten drei Hallentennisplätze angemietet. Geschäftliche Unterredungen wurden im Restaurant und am Rande der Tennisplätze geführt. Parallel dazu verliefen die Tennisspiele. Jede Delegation hatte eine Mannschaft aus den Teilnehmern, die das Tennisspiel jeweils leidlich beherrschten, aufgestellt. Die sog Spielführer setzten die Paarungen fest, wobei sie auf die Spielstärke und insbesondere darauf achteten, daß nach Möglichkeit Spieler aufeinander trafen, die den engsten beruflichen Kontakt hatten. Bis zum gemeinsamen Abendessen wurden Einzelspiele, danach Doppelspiele ausgetragen. Die siegreiche Mannschaft erhielt einen von beiden Unternehmen gestifteten Pokal. Bei einem dieser Tennisspiele zog sich der Kläger gegen 23.15 Uhr einen linksseitigen Handgelenksbruch zu, der seinen Angaben zufolge nicht folgenlos ausgeheilt ist.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27. September 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1994 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Bei der Zusammenkunft seien geschäftliche Angelegenheiten besprochen und Tennis gespielt worden. Der Unfall habe sich bei einer eindeutig abgrenzbaren, der persönlichen Sphäre zuzuordnenden sportlichen Betätigung ereignet.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. März 1995). Es fehle am inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Juni 1996). Auf Dienstreisen bestehe kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es sei vielmehr zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhingen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden angehörten. Das unfallbringende Tennisspiel sei eine nicht versicherte sog eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen. Dienstliche Belange hätten für sein Zustandekommen eine allenfalls untergeordnete und damit unwesentliche Bedeutung gehabt. Die Teilnahme des Klägers am Tennisspiel habe sich als freundschaftlich-kollegiale Gefälligkeit gegenüber den anderen dargestellt, so daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht aus einer "faktischen Verpflichtung" herleiten könne. Ebensowenig habe Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden, da die Zusammenkunft nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe. Versicherter Betriebssport scheide aus, weil es bereits an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten fehle.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 548, 539 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫). Entgegen der Auffassung des LSG bestehe hier sehr wohl eine sachliche Verbindung, ein innerer Zusammenhang zwischen dem Tennisspiel einerseits und dem Beschäftigungsverhältnis und der damit verbundenen Betriebstätigkeit. Schon aus dem zeitlichen Ablauf sei zu folgern, daß es sich bei dem Tennisspiel innerhalb der dienstlich veranlaßten Veranstaltung keineswegs nur um ein "Rahmenprogramm" gehandelt habe. Angesichts der Vielzahl der Teilnehmer an dem Tennisspiel, der Tatsache, daß Einzel und Doppel gespielt worden sei, und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Tennisplätze sei davon auszugehen, daß das Tennisspielen den ganz wesentlichen Teil der Veranstaltung eingenommen habe, sozusagen Mittelpunkt der Veranstaltung gewesen sei. Zwar sei er nicht - im Rechtssinne - verpflichtet gewesen, an dem Tennisspiel teilzunehmen; dennoch hätten die Teilnehmer des Treffens es nicht verstanden, wenn er - als Tennisspieler - sich geweigert hätte, an dem Tennisturnier teilzunehmen. Insoweit habe eine "faktische Verpflichtung" sehr wohl bestanden. Die gesamte Zusammenkunft sei als wesentlich betrieblich anzusehen. Eine Zäsur zwischen den geschäftlichen Gesprächen und dem Tennisspiel könne nicht gezogen werden. Die geschäftlichen Besprechungen hätten fortwährend stattgefunden und seien - örtlich gesehen - "bis an das Tennisfeld herangetragen" worden. Der geschäftliche Charakter der Begegnung und die Betriebsbezogenheit des Treffens habe bei Beginn eines Tennisspiels keineswegs aufgehört. Es habe während der gesamten Dauer des Treffens keine "private Situation" und keine "privaten Pausen" gegeben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. September 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1994 zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 13. Dezember 1991 als Arbeitsunfall zu entschädigen, - gegebenenfalls - den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der erhobene Entschädigungsanspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der vom Kläger als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII).
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er beim Tennisspielen während der Dienstreise verunglückte und sich am linken Handgelenk verletzte. Er hat sich diese Verletzungen nicht "bei" seiner nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Tätigkeit als Beschäftigter der R. zugezogen und hat damit keinen Arbeitsunfall (§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO) erlitten. Entgegen der Auffassung der Revision kann hier - entsprechend den Feststellungen des LSG - deutlich eine Zäsur zwischen den geschäftlichen Gesprächen und den dazwischen durchgeführten - dem privaten Bereich zuzurechnenden - Tennisspielen während der Dienstreise gezogen werden. Im Anschluß an die versicherte Tätigkeit oder in sie eingeschoben liegt hier eine eindeutige und nachhaltige Hinwendung zu einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit - das Tennisspielen - vor (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17).
§ 548 Abs 1 Satz 1 RVO setzt voraus, daß sich der Arbeitsunfall "bei" der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 21; BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-INFO 1996, 2071). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, § 8 RdNr 27 mwN). Dabei muß bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128). Diese Voraussetzungen hat das LSG rechtlich zutreffend verneint.
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen außerhalb des Betriebsorts, die den Interessen des Unternehmens wesentlich zu dienen bestimmt sind (s ua BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn 19 und 21 sowie zuletzt BSG Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 95). Geschäfts- und Dienstreisen stehen versicherungsrechtlich insoweit der Betriebsarbeit gleich.
Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich der Kläger zwar auf einer - versicherten - Dienstreise; denn nach den Feststellungen des LSG wurde die von der Arbeitgeberin genehmigte Zusammenkunft wesentlich zu geschäftlichen Unterredungen genutzt. Während einer solchen Dienstreise besteht jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kein Versicherungsschutz "rund um die Uhr". Es ist vielmehr hier ebenfalls wie bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Reisenden zuzurechnen sind. Allerdings ist bei nicht unmittelbar zur versicherten Tätigkeit gehörenden Verrichtungen ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis am Ort der auswärtigen Tätigkeit in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort (BSGE 50, 100, 101; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 25; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 100; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 30 RdNr 91). Andererseits hat das Bundessozialgericht (BSG) jedoch in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben ist, weil sich der Versicherte im betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- und Wohnorts aufhalten und bewegen muß. Hier kommt es ebenfalls darauf an, ob die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt (BSG SozR 2200 § 548 Nrn 21 und 95; SozR 2200 § 762 Nr 2; SozR 2200 § 539 Nr 110). Auch während einer Dienstreise bieten sich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (s BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).
Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat das LSG unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände mit rechtlich zutreffenden Erwägungen angenommen, daß das Tennisspiel, bei dem sich der Unfall ereignet hatte, rechtlich wesentlich allein privaten Zwecken zu dienen bestimmt war.
Nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) fanden während der Tennisspiele zwischen den betreffenden Spielpartnern keine geschäftlichen Gespräche statt; dienstliche Belange hatten für das Zustandekommen der neben der Gespräche durchgeführten Tennisspiele eine untergeordnete und damit unwesentliche Bedeutung. Sie bildeten das Rahmenprogramm für die geschäftlichen Besprechungen. Wenn es auch vielfach schwierig ist, im Rahmen von geschäftlichen Zusammenkünften zutreffend zwischen dem Unternehmen zu dienen bestimmten versicherten Tätigkeiten und nicht versicherten Verrichtungen zu unterscheiden, so läßt sich hier eine Zäsur jedenfalls zu dem Zeitpunkt vornehmen, als der Kläger das Tennisspiel aufnahm und damit zum Ausdruck brachte, daß er sich von der Gesprächsrunde und den geschäftlichen Besprechungen ab- und der privaten Interessensphäre zuwandte.
Das LSG hat die Notwendigkeit, zwischen den eigentlichen geschäftlichen Verrichtungen - den dienstlichen Gesprächen - und den Tennisspielen zu trennen, den Auskünften der R. entnommen. Nach der Auskunft vom 16. März 1992 hatten sich die beiden Delegationen getroffen, um geschäftliche Fragen zu besprechen und Tennis zu spielen, wobei nach der Auskunft vom 22. April 1992 "neben" Besprechungen geschäftlicher Fragen "in ausgewogenem Umfang" auch Tennis gespielt worden ist. Die differenzierte Auffassung der R. zu der betriebsbezogenen Tätigkeit einerseits und dem Tennisspiel andererseits sah das LSG bestätigt in dem sich an die letzte Auskunft anschließende feststellende Zusammenfassung im Schreiben vom 22. April 1992, wonach bei den jährlichen Veranstaltungen die geschäftlichen Belange "eindeutig überwiegen".
Demgegenüber meint die Revision, das LSG habe die Auskunft vom 22. April 1992 mißverstanden; aus ihr ergebe sich, daß das Tennisspiel den ganz wesentlichen Teil der Veranstaltung eingenommen habe, sozusagen "Mittelpunkt der Veranstaltung" gewesen sei. Mit dieser Auskunft habe die R. vielmehr gemeint, die gesamte Veranstaltung sei von der betrieblichen Veranlassung und geschäftlichen Belangen geprägt gewesen. Diese Rügen sind unbegründet. Die Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das LSG bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 RU 3/93 - HVBG-INFO 1994, 943 = USK 9422; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, III, RdNrn 162 f sowie IX, RdNr 266). Ein solcher Verstoß ist nach dem Gesamtergebnis nicht erkennbar. Die Revision setzt vielmehr im Kern ihre Beweiswürdigung zur Betriebsbezogenheit des Tennisspiels an die Stelle des LSG und bezeichnet die eigene Würdigung im Vergleich zu der des LSG als die Richtige (s BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). An die vom LSG getroffene Würdigung des Einzelfalls ist das Revisionsgericht jedoch gebunden; ihm ist nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen selbst die Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 sowie BSG Urteil vom 31. Mai 1996 - 2 RU 24/95 - HVBG-INFO 1996, 2071, jeweils mwN).
Für den Kläger bestand auch keine "faktische Teilnahmepflicht" an den Tennisspielen. Vielmehr stellte sich nach den Feststellungen des LSG seine Teilnahme als freundschaftlich-kollegiale Gefälligkeit gegenüber den anderen Veranstaltungsteilnehmern dar. Zwar mögen die anderen Teilnehmer an der Zusammenkunft mit ihm als Tennisspieler gerechnet haben. Das bedeutet aber nicht, daß der Kläger dadurch einem Druck ausgesetzt war, dem er sich nicht hätte entziehen können. Schließlich stand er als Leiter der Einkaufsdirektion Nord mit einem entsprechenden Gehalt in einer gehobenen beruflichen Position. Daß der Kläger an den Tennisspielen tatsächlich nicht habe teilnehmen wollen, ist zudem den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen. Außerdem kannten sich die Teilnehmer größtenteils schon seit Jahren aus ständigen beruflichen Kontakten und den jährlichen Zusammenkünften mit dem regelmäßig veranstalteten Tennisturnier. Dabei herrschte eine "gelöste Atmosphäre". Abgesehen von der - vom LSG außerdem bezeichneten - "privat-ähnlichen Atmosphäre" sind der Umfang und die Führung von Gesprächen bei kollegialen Zusammenkünften etwa auf Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen - ebenso wie am Wohnort - auch von dienstlichen oder betrieblichen Gegebenheiten mitgeprägt, ohne daß allein deshalb der private Charakter entfiele (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17). Daß die Tennisspiele auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Angehörigen beider Unternehmen beitragen und damit letztlich auch diesen zugute kommen konnten, begründet den Versicherungsschutz ebensowenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anläßlich privater Zusammenkünfte am Wohnort oder auf Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen uä (BSG aaO; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sind in beiden Fällen die Verrichtungen dem Unternehmen allenfalls im Rechtssinne unwesentlich zu dienen bestimmt, weil der betriebliche "Vorteil" gegenüber den privaten Interessen ganz in den Hintergrund tritt. Bei dem hier festgestellten Sachverhalt im Sinne des Klägers zu entscheiden, würde eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre schlechthin unmöglich machen und führte außerdem dazu, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen. Zumindest wenn es vor allem außerhalb der unmittelbaren betrieblichen Sphäre um eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers/Vorgesetzten hinsichtlich der Teilnahme an reinen Freizeitbetätigungen - wie hier das Tennisspielen - geht, ist dieses Kriterium nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und/oder Erholung in den Hintergrund zu drängen. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16. März 1995 - 2 RU 17/94 - (NJW 1995, 3340 = USK 9549) dargelegt hat, gibt es sehr unterschiedliche aus dem Arbeitsleben abgeleitete gesellschaftliche Erwartungshaltungen, die für den Betroffenen oft einen nicht unerheblichen Druck bedeuten, sich an bestimmten Veranstaltungen, Zusammenkünften sowie Besuchen und Gegenbesuchen zu beteiligen, ohne daß allein deshalb bei einer Teilnahme Versicherungsschutz anzunehmen ist.
Daß die Tennisspiele im Rahmen eines Mannschaftswettbewerbs ausgetragen wurden, rechtfertigt ebensowenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, daß bei der Einteilung der Spiele darauf geachtet wurde, nach Möglichkeit die jeweiligen Gesprächspartner gegeneinander antreten zu lassen. Letzteres erforderte allein schon der reibungslose Ablauf des geschäftlichen Teils der Veranstaltung.
Die Finanzierung von Freizeitaktivitäten durch den Arbeitgeber begründet auch keinen Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 548 Nr 21), selbst wenn die Beschäftigten dadurch erfreut werden und hierdurch ihre persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt wird (s BSGE 17, 280, 282). Versicherungsrechtlich ohne Bedeutung ist daher, daß die beiden Unternehmen jeweils die Kosten für die Tennisspiele, vor allem durch Anmieten der hoteleigenen Hallenplätze übernommen und einen Wanderpokal gestiftet hatten.
Der Kläger war während des Tennisspiels auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist Voraussetzung hierfür, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit und des Vertrauensverhältnisses zwischen der Unternehmensleitung und Belegschaft sowie unter den Belegschaftsmitgliedern dient und an der deshalb grundsätzlich alle Betriebsangehörigen teilnehmen können und sollen (s ua BSGE 1, 179, 182; BSG SozR 2200 § 548 Nr 21 und zuletzt Urteil vom 14. November 1996 - 2 RU 1/96 - HVBG-INFO 1997, 252 mwN; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNrn 118 ff mwN). Es reicht nicht aus, wenn - wie hier - allein einer ausgewählten Gruppe von Betriebsangehörigen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offensteht.
Rechtlich zutreffend hat das LSG schließlich Unfallversicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Teilnahme am Betriebssport verneint. Entsprechend seinen Feststellungen fehlt es insoweit bereits an der zu fordernden gewissen Regelmäßigkeit der sportlichen Aktivitäten (BSGE 68, 200, 201; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 146).
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen