Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch. orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe. orthopädische Hilfsmittel. des Behinderten an Reha-Leistungen Kostenbeteiligung. Abgrenzung medizinischer von berufsfördernden Reha-Leistungen. zuständiger Versicherungsträger. notwendige Beiladung. Nachverfahren. Zwischenurteil
Leitsatz (amtlich)
Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, die ein Behinderter wegen ihrer Beschaffenheit ausschließlich am Arbeitsplatz tragen kann und dies aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften auch muß, gehören zu den Hilfsmitteln, die die Bundesanstalt für Arbeit als sonstige berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation zu gewähren hat.
Normenkette
AFG § 53 Fassung: 1988-12-20, § 56 Fassung: 1988-12-20, § 57 Fassung: 1988-12-20, § 58 Fassung: 1988-12-20; RehaAnO 1975 § 37 (Fassung: 6.7.1988), § 47 Abs. 1 (Fassung: 6.7.1988); RehaAnglG §§ 2, 6 Abs. 2, § 5 Abs. 6; SGB I § 43; SGB V § 27 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 128; SGB X § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2; ZPO § 304
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. Oktober 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des Landessozialgerichts entfällt.
Die Beklagte hat dem Beigeladenen dessen Kosten im Revisionsverfahren zu erstatten; im übrigen sind keine Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer die Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe zu tragen hat, die die Klägerin für ihr beigeladenes Mitglied vorläufig übernommen hat.
Der 1955 geborene Beigeladene ist nach einem 1975 erlittenen privaten Motorradunfall anerkannter Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen “G” (außergewöhnliche Gehbehinderung). Er leidet an einer Verkürzung des rechten Beins mit erheblicher Minderung der Trage- und Belastungsfähigkeit. Nach Krankheit und längerer Arbeitslosigkeit ist er seit Oktober 1985 als Maschinist (Deponiewart) in einem Bauunternehmen beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit hat er gemäß den geltenden Unfallverhütungsvorschriften Fußschutz zu tragen. Wegen seiner Behinderung ist er auf orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe angewiesen. Die Klägerin hat ihm regelmäßig orthopädische Schuhe gewährt, die Beklagte wiederholt die Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe getragen. Einen im August 1989 gestellten weiteren Antrag des Beigeladenen auf orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, dem der Kostenvoranschlag eines Schuhhauses über 1.504,40 DM beigefügt war, lehnte die Beklagte unter Hinweis auf neuere Rechtsprechung ab, weil orthopädische Sicherheitsschuhe dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen seien (Bescheid vom 18. Oktober 1989). Über den Widerspruch des Beigeladenen hat die Beklagte bisher nicht entschieden. Die Klägerin hat entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag den Betrag von 1.504,40 DM “vorlageweise” übernommen, obwohl nach ihrer Auffassung dafür allein die Beklagte zuständig ist. Weil die Beklagte es ablehnte, der Klägerin diese Kosten zu erstatten, erhob diese Klage. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte, der Klägerin 1.504,40 DM zu erstatten. Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten für die “im Dezember 1989 gelieferten orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe zu erstatten, soweit sie die Kosten für normale Sicherheitsschuhe übersteigen”, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG in der Sache ausgeführt, Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei § 105 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X). Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte sei zuständiger Leistungsträger. Sie schulde dem Beigeladenen die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe als Behindertenberufshilfe (§ 56 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Nr 6 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫; § 47 Anordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter ≪RehaAnO≫). Die Beklagte sei nicht subsidiär zuständig (§ 57 AFG), denn es komme kein anderer Reha-Träger iS des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) in Betracht. Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe seien Hilfsmittel iS des § 47 Abs 1 Halbsatz 1 RehaAnO, die wegen der Behinderung des Beigeladenen für dessen Berufsausübung erforderlich seien. Sie seien jedoch keine “orthopädischen Hilfsmittel” iS des 2. Halbsatzes dieser Vorschrift, die von der Leistungspflicht ausgenommen seien; denn damit seien nur medizinische Hilfsmittel gemeint. Bei anderer Auslegung wäre diese Bestimmung nicht ermächtigungskonform (§ 58 Abs 2 AFG) und widerspräche zudem § 16 Abs 4 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation vom 12. Juli 1985, die die Beklagte mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger getroffen habe. Die Beantwortung der Frage, ob orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe der beruflichen oder medizinischen Rehabilitation zuzuordnen seien, entscheide über die Zuständigkeit des Leistungsträgers. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in jedem Fall voraus, daß das Hilfsmittel nicht nur für den Beruf, sondern auch für andere Bereiche und dabei zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse erforderlich sei. Seien Hilfsmittel, zu denen auch orthopädische Sicherheitsschuhe zählten, ausschließlich für die Berufsausübung erforderlich, sei die Leistungspflicht der Beklagten nicht zweifelhaft. Der Beigeladene benötige die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe ausschließlich für seinen Beruf als Deponiewart. Für andere Bereiche seien sie nicht erforderlich. In allen anderen berufsfremden Bereichen werde die Behinderung durch orthopädische Straßenschuhe auf Kosten der Klägerin ausgeglichen. Das Vorbringen der Beklagten, der Beigeladene sei auf derartig orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe angewiesen, um überhaupt beruflich tätig sein zu können – also für eine Berufsausübung schlechthin –, treffe in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Beklagte habe die geltend gemachten Kosten jedoch nicht vollständig zu tragen, weil der Arbeitgeber entsprechend Beschäftigten Sicherheitsschuhe als Fußschutz zur Verfügung zu stellen und die Kosten zu tragen habe. Insoweit habe die Klägerin diese Kosten nicht zu Lasten der Beklagten übernehmen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 105 Abs 1 SGB X, 58 AFG und 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB – Fünftes Buch – (SGB V). Sie sei kein vorrangiger Leistungsträger iS des § 105 SGB X, denn die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehöre zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen. Dafür erforderliche Hilfsmittel habe die Krankenversicherung gemäß § 33 SGB V zur Verfügung zu stellen. Zwar sei das Bedürfnis zur Anschaffung der Sicherheitsschuhe grundsätzlich im Arbeitsleben entstanden, aber orthopädische Einlagen seien auch schon vorher zur medizinischen Versorgung in Straßenschuhen angeschafft worden, so daß der Ausgleich der Behinderung nicht berufsspezifisch sei. Für die Frage, wer die Kosten für Hilfsmittel trage, sei primär an den medizinischen Grund anzuknüpfen. In Fällen, in denen eine Behinderung vor allem im beruflichen Bereich eines Ausgleichs bedürfe, habe sie Kosten für Hilfsmittel im Rahmen des Reha-Rechts lediglich dann zu tragen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Art der Behinderung, der durchzuführenden Maßnahme oder ein sonstiger enger Zusammenhang bestehe. Sie könne dann Kosten für Hilfsmittel übernehmen, wenn die Kosten wegen der Behinderung für die Berufsausübung oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme erforderlich seien. Die Notwendigkeit der Beschaffung des Hilfsmittels in der beantragten Ausführung müsse ausschließlich auf berufliche Gründe zurückzuführen sein. So liege es hier aber nicht. Die Aufwendungen für die orthopädischen Sicherheitsschuhe des Beigeladenen seien den medizinischen Leistungen zuzurechnen, da es seit jeher eine Aufgabe der Krankenversicherung sei, die durch Krankheit oder körperliche Behinderungen beeinträchtigte Leistungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Würden Hilfsmittel zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse und nicht ausschließlich im Rahmen einer Reha-Maßnahme benötigt, bleibe mithin die Krankenversicherung zuständiger Leistungsträger.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts abzuändern, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beigeladene könne mit dem verordneten orthopädischen Maßschuhwerk eine Berufstätigkeit ausüben. Orthopädische Sicherheitsschuhe seien hier nur wegen der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes des Beigeladenen erforderlich, denn insoweit stehe die Arbeitssicherheit im Vordergrund. Bei einer Tätigkeit ohne diese berufsspezifischen Merkmale wären die von ihr zur Verfügung gestellten orthopädischen Schuhe völlig ausreichend. Ohne die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe wäre der Beigeladene auch nicht arbeitsunfähig. Er dürfe lediglich aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen seine derzeitige Tätigkeit nicht ausüben. Im vorliegenden Fall gehe es nur um orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe, die ausschließlich am Arbeitsplatz benötigt und benutzt würden. Ohne diese stünde der Beigeladene zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, müßte jedoch in andere Bereiche vermittelt werden, in denen er Arbeitssicherheitsschuhe nicht tragen müsse.
Der Beigeladene verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er für zutreffend hält.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
1. Zu entscheiden hat das Revisionsgericht über den ursprünglichen Streitgegenstand nur, soweit die Revision reicht. Das LSG hat im Gegensatz zum SG den zulässigerweise mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verfolgten Erstattungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang für begründet gehalten, sondern nur insoweit, als die Kosten für die im Dezember 1989 gelieferten orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe die Kosten für normale Sicherheitsschuhe übersteigen, die der Arbeitgeber des Beigeladenen seinen Arbeitnehmern aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu stellen habe. Anders als das SG hat das LSG den hiernach von der Beklagten zu zahlenden Betrag nicht beziffert, obwohl das nach entsprechenden Ermittlungen ohne weiteres möglich gewesen wäre, sondern stattdessen lediglich ein Grundurteil (§ 130 SGG) erlassen, das in Höhe der Kosten normaler Sicherheitsschuhe den Klaganspruch verneint. Insoweit ist der Klaganspruch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens; denn die Klägerin hat keine Revision eingelegt.
2. In der Revisionsinstanz fortwirkende Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, die bei einer zulässigen Revision, wie sie hier gegeben ist, von Amts wegen zu beachten sind und einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, liegen nicht vor. Mit Recht und zutreffenden Gründen hat das LSG die Notwendigkeit der Beiladung des Arbeitgebers nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG verneint.
Zutreffend ist das LSG ferner zu dem Ergebnis gekommen, daß der Rentenversicherungsträger auch nicht nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG notwendig beizuladen ist. Ob die Vorinstanzen eine Beiladung nach dieser Vorschrift hätten vornehmen müssen, ist als Verfahrensmangel der Vorinstanzen vom Revisionsgericht zwar nur auf Rüge hin zu prüfen (BSG SozR 1500 § 75 Nr 47; BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1), an der es hier fehlt. Im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) nunmehr gegebene Beiladungsmöglichkeit im Revisionsverfahren (§ 168 Satz 2 SGG) muß das Revisionsgericht indes selbst entscheiden, ob es nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG eine notwendige Beiladung vorzunehmen hat, sofern der Beizuladende zustimmt. Nach dieser Vorschrift ist ein anderer Versicherungsträger beizuladen, wenn bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger als leistungspflichtig in Betracht kommt. Das ist hier nicht der Fall. Obsiegt die Klägerin, weil es sich bei der streitigen Leistung um eine der beruflichen Rehabilitation handelt, ist der Rentenversicherungsträger nach den Feststellungen des LSG mangels Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim Beigeladenen nicht leistungspflichtig. Unterliegt die Klägerin deshalb, weil es sich bei der Gewährung von orthopädischen Sicherheitsschuhen um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt, zeichnet sich ebenfalls keine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers ab. Selbst wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger nach der hier anzuwendenden Reichsversicherungsordnung (RVO) vorliegen würden, wäre der Rentenversicherungsträger nicht vorrangig vor der Klägerin zur Erbringung solcher Leistungen verpflichtet. Denn für den Fall, daß ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenhilfe zu gewähren hat und gleichzeitig auch der Rentenversicherungsträger für eine medizinische Reha-Leistung zuständig ist, ist grundsätzlich der Krankenversicherungsträger zumindest vorrangig verpflichtet, so daß ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse entfällt (§ 1239 RVO, § 16 Angestelltenversicherungsgesetz; BSGE 45, 212, 217 f = SozR 2200 § 182 Nr 29; BSG SozR 2200 § 1239 Nrn 1 und 2; zum neuen Recht vgl Verbandskommentar zur Rentenversicherung – SGB VI Bd 1 – § 15 Anm 3, 7, 8.1).
3. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 105 SGB X. § 103 SGB X, der die Erstattungspflicht bei nachträglichem Entfallen der Leistungspflicht regelt, ist hier ebensowenig einschlägig wie § 104 SGB X, der die Erstattungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers normiert.
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht, ohne daß die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, ist nach § 105 Abs 1 SGB X der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X liegen hier nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die Klägerin war nicht gesetzlich zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Die gegenüber § 43 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) spezielle Regelung des § 6 Abs 2 RehaAnglG (BSGE 58, 119, 121 = SozR 1300 § 104 Nr 7) ist nur für Fälle ungeklärter Leistungszuständigkeit von Reha-Trägern einschlägig, und zwar einerseits für medizinische Reha-Maßnahmen, andererseits für Fälle berufsfördernder Maßnahmen, nicht aber dann, wenn es darum geht, ob ein Fall der medizinischen oder der beruflichen Rehabilitation vorliegt. Auch auf § 43 SGB I kann sich die Klägerin nicht stützen. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn zuerst angegangener Leistungsträger war nach den unangegriffenen, deshalb bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Nicht die Klägerin, sondern die Beklagte war deshalb vorleistungspflichtig. Dem steht die am 1. Oktober 1977 in Kraft getretene Gesamtvereinbarung der Reha-Träger über die Gewährung vorläufiger Leistungen (vgl dort § 4 sowie § 1 Buchst a) nicht entgegen, denn die gesetzliche Verpflichtung nach § 43 SGB I, die den Sozialleistungsberechtigten begünstigt, kann durch derartige Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
Wie das BSG bereits entschieden hat (BSG aaO; BSGE 58, 263, 274 = SozR 2200 § 1237 Nr 20), erfaßt § 102 SGB X nicht den Fall einer freiwilligen Vorleistung. Darum handelt es sich hier. Die Klägerin hat nämlich dem Beigeladenen ohne rechtliche Verpflichtung den Betrag für die orthopädischen Sicherheitsschuhe vorgestreckt. Sie hielt sich nach den Feststellungen des LSG nicht etwa für zuständig, sondern für unzuständig, die beantragte Leistung, auch nicht vorläufig (vgl zu diesem Begriff BSGE 58, 119, 120 f = SozR 1300 § 104 Nr 7) zu erbringen. Sie tat dies vielmehr nur “vorlageweise”. Das bedeutet nichts anderes, als daß sie freiwillig handelte. In solchen Fällen freiwilliger Vorleistungen, in denen zur Erbringung der Leistung an einen Berechtigten von mehreren Leistungsträgern, je nachdem, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, nur ein einziger dieser Leistungsträger zuständig und verpflichtet ist, ist § 105 SGB X die allein einschlägige Anspruchsgrundlage (vgl BSG aaO; SozR 1300 § 105 Nr 1). Ist die Klägerin nicht zuständig, dem Beigeladenen orthopädische Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen, wohl aber die Beklagte, greift diese Vorschrift. Anders läge es nur, wenn der erstattungsbegehrende Leistungsträger sich bei der Gewährung der Leistung an dem Berechtigten bewußt über seine Unzuständigkeit hinwegsetzen würde und seine Leistung offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtslage erbracht hätte, weil dem geltend gemachten Anspruch in solchen oder ähnlichen Fällen der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstände (BSGE 58, 263, 275 f = SozR 2200 § 1237 Nr 20). So liegt es hier aber gerade nicht, denn beide Beteiligten waren sich bewußt, daß eine noch ungeklärte Rechtslage hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Gewährung orthopädischer Arbeitssicherheitsschuhe als Reha-Leistung bestand.
4. Die Klägerin hat als unzuständiger Leistungsträger die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe des Beigeladenen bezahlt, denn solche Schuhe gehören nicht zu den orthopädischen Hilfsmitteln, die sie ihren Versicherten nach §§ 27 Abs 1 Satz 2 Nrn 3 und 6 sowie 33 Abs 1 SGB V zu erbringen hat.
Nach § 33 Abs 1 SGB V, in Kraft getreten am 1. Januar 1989 aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477), umfaßt die Versorgung mit Hilfsmitteln nur solche orthopädischen Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behandlung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind.
Beide Ausnahmen liegen hier nicht vor. Nach den Feststellungen des LSG können die nach Maß gefertigten orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe aufgrund ihrer Beschaffenheit (insbesondere eingearbeitete Stahlsohle und Gummisohle/Doppelsohle; Stahlkappen) nur von dem behinderten Beigeladenen und ausschließlich während der Arbeit, nicht aber auch in der Freizeit getragen werden, so daß sie deshalb auch nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens angesehen werden können. Nach den für den Ausschluß nach § 34 Abs 4 SGB V erforderlichen einschlägigen, allerdings erst am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, sind davon nur Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis betroffen (vgl die Verordnung vom 13. Dezember 1989, BGBl I 2237). Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe zählen nicht dazu.
Während orthopädische Schuhe als Ausgleich einer Gehbehinderung zu den von der Krankenversicherung zu gewährenden Hilfsmitteln zählen (vgl BSGE 42, 229 = SozR 2200 § 182b Nr 2), trifft dies für maßgefertigte orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe nicht zu. Das ergibt sich daraus, daß der Zweck der medizinischen Rehabilitation durch Gewährung von Hilfsmitteln auf den Ausgleich der Behinderung zielt, und deshalb arbeitsplatzspezifische Leistungen grundsätzlich nicht umfaßt. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, soweit ein Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich einer Behinderung dient, die gesellschaftlichen, beruflichen oder privaten Bedürfnisse des Behinderten beim Ausgleich seiner Behinderung unbeachtet zu lassen. Ein Hilfsmittel muß für die Lebensführung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse bestimmt und notwendig sein. Dazu gehören nicht nur Gesunderhaltung, geistige Betätigung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 2200 § 182b Nr 13; BSGE 50, 77 = SozR 2200 § 182b Nr 17; SozR 2200 § 182 Nr 73; BSGE 66, 245, 246 = SozR 3-2500 § 33 Nr 1; SozR 3-2500 § 33 Nr 3). Die Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger umfaßt vielmehr auch Hilfsmittel zum Ausgleich eines Funktionsdefizits im beruflichen Bereich, allerdings nur dann, wenn sie zur Ausübung einer sinnvollen Tätigkeit überhaupt notwendig sind (SozR 2200 § 182b Nr 36 – Sitzschalenstuhl). Allein für die behindertengerechte Ausgestaltung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit kommen Leistungen der Krankenkasse dagegen nicht in Betracht. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt jedenfalls voraus, daß das Hilfsmittel nicht nur für den Beruf, sondern zugleich auch immer für andere Bereiche, zB dem privaten und dabei zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse erforderlich ist (BSG Urteil vom 8. März 1990 – 3 RK 13/89 – USK 9056). Ein Arbeitsrollstuhl mit Hubvorrichtung, den ein behinderter Chemiestudent benötigt, um Gegenstände im Arbeitsbereich zu erreichen, ist daher zB kein medizinisches Hilfsmittel, weil er nicht der Befriedigung von elementaren Grundbedürfnissen, sondern ausschließlich für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufes bzw der Berufsausbildung dient. Die Lieferung eines solchen Stuhles ist vielmehr eine Maßnahme der beruflichen Eingliederung (BSG aaO).
Notwendige Hilfsmittel, die vom Behinderten in keinem anderen Bereich als am derzeitigen Arbeitsplatz benötigt werden und nur dort benutzt werden können, sind hiernach in der Regel nicht Gegenstand der medizinischen Rehabilitation. Das trifft auch für die Arbeitssicherheitsschuhe des Beigeladenen zu. Zwar dienen sie auch dem Ausgleich der Behinderung. Vor allem sollen sie aber wie normale Sicherheitsschuhe, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften am Arbeitsplatz des Beigeladenen zu tragen sind, Unfälle verhüten. Nur aus diesem Grund kommt der Beigeladene an seinem derzeitigen Arbeitsplatz nicht mit den ihm von der Klägerin gewährten orthopädischen Schuhen aus, während er an anderen Arbeitsplätzen durchaus mit diesen beruflich tätig sein könnte. In einem derartigen Fall steht deshalb die zweite Funktion im Vordergrund. Die Deckung allein des beruflichen Bedarfs fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherung. Hinzu kommt, daß der Beigeladene die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe nach den Feststellungen des LSG aufgrund ihrer Beschaffenheit lediglich an seinem Arbeitsplatz als Deponiewart, nicht aber auch in anderen Bereichen benutzen kann. Diese Umstände zeigen, daß die Gewährung dieser Schuhe keine Leistung der medizinischen Rehabilitation darstellt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 15. November 1989 (SozR 2200 § 182 Nr 116). Diese Entscheidung betrifft einen mit dem vorliegenden rechtlich nicht vergleichbaren Sachverhalt. Zugunsten eines vorwiegend als Staubmesser in einem Bergwerk unter Tage beschäftigten Versicherten hat der 8. Senat entschieden, seine Krankenversicherung habe ihm gemäß § 182 RVO außer der bereits geleisteten gewöhnlichen Brille eine weitere sog Korrektions-Schutzbrille zu gewähren, soweit diese die Funktion habe, unter den besonderen Bedingungen des Arbeitsplatzes eine vorhandene Sehminderung auszugleichen, sofern die gewöhnliche Brille dafür nicht ausreiche. Dabei hat der 8. Senat betont, er folge der bisherigen Rechtsprechung des BSG, daß die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als solche ein elementares Grundbedürfnis darstelle, für das die Krankenversicherung Hilfsmittel zur Verfügung stellen müsse. Soweit die Brille aber Bestandteile enthalte, welche nicht dem spezifischen Ausgleich einer Behinderung dienten, etwa allein beruflich bedingter Seitenschilde oder aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften erforderliche Vorkehrungen, müsse die Krankenversicherung nicht zahlen.
Dieser Fall ist mit dem vorliegenden deshalb nicht vergleichbar, weil sich die Korrektions-Schutzbrille aus voneinander abgrenzbaren und teilbaren Bestandteilen zusammensetzte, die verschiedenen Funktionen dienten, nämlich einerseits dem Ausgleich der Behinderung des Versicherten, andererseits insbesondere Arbeitssicherheitserfordernissen, so daß deshalb nach Auffassung des 8. Senats in jenem Fall Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation nebeneinander in Frage kamen. Eine derartige rechtliche Betrachtung verbietet sich für die hier in Frage stehenden orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe. Bei ihnen handelt es sich nämlich um Maßschuhe, die sich nicht in unterschiedliche Funktionen erfüllende, trennbare Bestandteile teilen lassen. Die oben beschriebene Beschaffenheit solcher Schuhe verbietet dies. Hinzu kommt, daß im Gegensatz zu der Korrektions-Schutzbrille, die der Versicherte möglicherweise auch außerhalb seiner Berufstätigkeit benutzen konnte, dies bei den hier zu beurteilenden orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen nicht möglich ist.
Die hier vertretene Auffassung läßt sich nicht mit dem Argument erschüttern, die Gewährung von orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen verhindere zugleich, daß der betreffende Arbeitnehmer arbeitsunfähig werden könne. Damit werde einer Aufgabe, nämlich der Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt, die generell der Klägerin obliege, so daß deshalb hier eine Leistung der medizinischen Rehabilitation in Frage stehe. Die Möglichkeit des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wegen fehlender Zurverfügungstellung von orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen in Fällen wie dem vorliegenden liegt im allgemeinen keineswegs so nahe, daß Veranlassung besteht, zu diesem Problem eingehend Stellung zu nehmen. In der Regel verhindert dies nämlich bereits die gesetzliche Vorleistungspflicht eines Reha-Trägers. Nach der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (vgl zuletzt BSGE 69, 180 = SozR 3-2200 § 182 Nr 9), wäre es zudem keine notwendige Folge des Fehlens von orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen, daß der Beigeladene arbeitsunfähig werden würde, sondern allenfalls eine bloße Möglichkeit. Denn innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht zur Abwendung des evtl Eintritts von Arbeitsunfähigkeit, weil der Versicherte infolge von Krankheit an einem bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb nicht mehr tätig sein kann, generell die Möglichkeit der Versetzung des Arbeitnehmers auf einen ähnlichen Arbeitsplatz im Betrieb, dem der Arbeitnehmer gesundheitlich gewachsen ist und den er nach seinem Arbeitsvertrag wahrzunehmen hat, durch den Arbeitgeber. Anhaltspunkte dafür, daß diese Möglichkeit dem Beigeladenen, der als Hilfsarbeiter (Deponiewart) in einem Baubetrieb beschäftigt ist, verschlossen wäre, gibt es nicht. Nach den Feststellungen des LSG ist es nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit des Beigeladenen wegen Fehlens von orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhen gekommen.
Die Klägerin ist nach alledem nicht zuständig, dem Beigeladenen Arbeitssicherheitsschuhe zu leisten.
5. Dagegen ist die Beklagte zuständig iS des § 105 Abs 1 SGB X, dh nach sachlichem Recht verpflichtet, dem Beigeladenen orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe zu leisten bzw die Kosten zu übernehmen. Das ergibt sich aus §§ 56 ff AFG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) und der RehaAnO vom 31. Juli 1975 idF der Bekanntmachung vom 29. September 1988 (ANBA 1988, 1339). Das hier anzuwendende Recht hängt vom Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs der Klägerin ab. Dies ist der Zeitpunkt der Erbringung der Sozialleistung durch den unzuständigen Leistungsträger (vgl im einzelnen BSGE 65, 31, 38 = SozR 1300 § 111 Nr 6), hier dadurch, daß die Klägerin gegen Ende 1989 dem Beigeladenen den Betrag, den die Arbeitssicherheitsschuhe kosteten, vorschoß, so daß dieser sich die Schuhe kaufen konnte.
Nach § 56 Abs 1 AFG gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Zwar darf die Beklagte Leistungen zur Rehabilitation nur gewähren, sofern nicht ein anderer Reha-Träger iS des RehaAngl zuständig ist (§ 57 AFG). Ein anderer Reha-Träger ist für die berufliche Rehabilitation des körperlich behinderten Klägers jedoch nicht leistungszuständig. Wie schon erwähnt, ist der Rentenversicherungsträger nicht für die berufliche Rehabilitation des Beigeladenen zuständig, weil der Beigeladene die dafür erforderlichen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die für den Beigeladenen ggf leistungspflichtige Hauptfürsorgestelle scheidet bereits deshalb aus, weil sie nicht zu den Reha-Trägern zählt.
Zu den Hilfen, die die BA gem § 56 Abs 1 AFG zu gewähren hat, gehören auch orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe bzw Zuwendungen zum Erwerb solcher Schuhe, wenn die Schuhe erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines Behinderten entsprechend der Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und den Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Das folgt aus § 53 Abs 1 Nr 7 AFG, auf den § 56 Abs 2 AFG verweist und aus der Maßgabe des § 58 Abs 1 Satz 1 AFG. Nach § 53 Abs 1 Nr 7 AFG kann die BA für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme sonstige Hilfen gewähren, die sich zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen. Solche Hilfen sind nach § 56 Abs 2 AFG berufsfördernde Leistungen und sind auch zu gewähren, wenn der Behinderte nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar bedroht ist, und dadurch dauerhaft eingegliedert werden kann; mit dieser Maßgabe gilt § 53 AFG im Rehabilitationsrecht (§ 58 Abs 1 Satz 1 AFG). Zur beruflichen Eingliederung von Behinderten zählen auch solche Leistungen, die es dem Behinderten ermöglichen, auf seinem Arbeitsplatz zu verbleiben, und die wegen Verschleißes wiederholt erforderlich werden (vgl BSG SozR 4100 § 56 Nr 16; BSGE 57, 199, 201 ff = SozR 4100 § 56 Nr 17). Dies entspricht der allgemeinen Definition des Begriffs der berufsfördernden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gem § 11 Abs 2 Nrn 1 und 4 RehaAnglG und gilt auch, soweit die Gewährung von Hilfsmitteln in Betracht kommt.
Entsprechend hat auch die BA als Anordnungsgeber in der RehaAnO die Gewährung von Hilfsmitteln bzw die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel vorgesehen. Nach § 37 Abs 1 RehaAnO können, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder, was hier von Bedeutung ist, zu sichern, dem Behinderten ua Hilfsmittel (§ 47) gewährt werden, und zwar nach Maßgabe der §§ 53 und 58 AFG, soweit sie notwendig sind. § 47 Abs 1 RehaAnO sieht vor, daß die BA Kosten für Hilfsmittel übernehmen kann, die wegen der Behinderung für die Teilnahme an berufsfördernden oder, was hier in Betracht kommt, für die Berufsausübung erforderlich sind. Soweit in den §§ 37 und 47 RehaAnO davon die Rede ist, daß die dort genannten Leistungen gewährt werden können, sind damit allerdings nicht Ermessensleistungen gemeint, sondern nur Leistungsmöglichkeiten aufgezählt worden; denn anderenfalls entspräche diese Vorschrift nicht dem Gesetz (vgl BSGE 57, 199, 200 = SozR 4100 § 56 Nr 17). Allerdings ist nach § 47 Abs 1 2. Halbsatz RehaAnO die Übernahme von Kosten für orthopädische Hilfsmittel ausgeschlossen. Diese Vorschrift steht einer Leistungspflicht der Beklagten, ggf orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe zu leisten bzw die Kosten dafür zu übernehmen, nicht entgegen. Ob das bereits daraus folgt, daß damit nur die (medizinischen) Hilfsmittel gemeint sind, die die Krankenversicherungsträger zu gewähren haben, was naheliegt, kann offenbleiben; denn wollte man die Vorschrift nicht in diesem Sinne verstehen, wäre der Ausschluß von Hilfsmitteln, die – wie die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe des Beigeladenen – der beruflichen Rehabilitation dienen, und auf die ein Anspruch nach § 56 Abs 1 AFG besteht, nicht nach § 58 Abs 2 AFG ermächtigungsgedeckt; denn die Beklagte darf durch Anordnung nichts regeln, was dem Gesetz widerspricht (vgl dazu BSGE 57, 199, 200 = SozR 4100 § 56 Nr 17). Dementsprechend hat sich die Beklagte auch bislang durch § 47 Abs 1 2. Halbsatz RehaAnO nicht gehindert gesehen, die Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe des Klägers zu übernehmen.
Nach den Feststellungen des LSG benötigt der Beigeladene einerseits wegen seiner Behinderung, andererseits wegen seines Arbeitsplatzes orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe. Es handelt sich dabei mithin um Hilfen, die wegen der Art und Schwere seiner Behinderung erforderlich sind, um seine Erwerbsfähigkeit entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten. Sie sind daher nach § 56 Abs 1 AFG, §§ 37, 47 RehaAnO erforderlich bzw notwendig. Ob der Beigeladene in der Lage gewesen ist, für die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe ganz oder teilweise selbst aufzukommen, ist für die Frage der Notwendigkeit bzw der Erforderlichkeit des Hilfsmittels unerheblich. Denn die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation ist grundsätzlich nicht an die Voraussetzung der Bedürftigkeit geknüpft (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 21. Juni 1994 – 11 RAr 89/93 –) und für Fälle vorliegender Art auch nicht vorgesehen. Zwar ergibt sich aus § 53 Abs 3 AFG, auf den die Verweisungsregelung des § 58 Abs 1 Satz 1 AFG Bezug nimmt, daß Leistungen nach § 53 Abs 1 und 2 AFG, beispielsweise Zuschuß zu Bewerbungskosten und Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten, nur zu gewähren sind, wenn der Antragsteller die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann. Im Rehabilitationsrecht kann der Anordnungsgeber indes das Nähere regeln, was dadurch geschehen ist, daß die RehaAnO für Hilfsmittel keinen Einsatz von Einkommen oder Vermögen des Behinderten verlangt. Die Ermächtigung des Anordnungsgebers folgt insoweit aus § 58 Abs 2 AFG. Während § 53 Abs 4 AFG die BA im Rahmen der Förderung der Arbeitsaufnahme berechtigt, durch Anordnung Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2 des § 53 AFG zu erlassen, nicht also auch Vorschriften zur Durchführung des Abs 3, bestimmt die BA nach § 58 Abs 2 Satz 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Diese Ermächtigung befugt die BA zwar nicht allgemein dazu, Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen zu bestimmen, sie kann vielmehr diesbezüglich nur das Nähere regeln (vgl dazu BSGE 57, 199, 200 = SozR 4100 § 56 Nr 17). Die Ermächtigung erfaßt indes sämtliche Voraussetzungen und alle Leistungen, also auch die der Bedürftigkeit des Behinderten bei einem Hilfsmittel. Anderenfalls könnte die BA kaum dem Auftrag des Gesetzes entsprechen, schon bei ihrer Anordnung die besonderen Verhältnisse des Behinderten zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Leistungen anderer Reha-Träger zu regeln (§ 58 Abs 2 Satz 2 AFG). Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die BA hiernach zu Regelungen berechtigt ist, die bei Hilfsmitteln zur Arbeitsaufnahme gänzlich davon absehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des behinderten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bei Hilfsmitteln, die behinderungsbedingt wie die hier streitigen orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe ausschließlich im Beruf verwendet werden und wegen normalen Verschleißes immer wieder erneuert werden müssen, kann grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn von einer Kostenbeteiligung des Behinderten abgesehen wird, weil Nichtbehinderten solche Kosten nicht entstehen. Ob wegen des Grundsatzes der Sparsamkeit etwas anderes zu gelten hätte, wenn der Behinderte außergewöhnlich viel verdienen würde, ist hier nicht zu entscheiden.
6. Erweist sich demnach die Rechtsauffassung des LSG als zutreffend, muß die Revision der Beklagten ohne Erfolg bleiben. Allerdings kann die Kostenentscheidung des LSG keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es nur ein Zwischenurteil gefällt hat, weil es die von der Beklagten zu zahlende Erstattungsforderung nicht beziffert hat. Verurteilungen dem Grunde nach (§ 130 SGG), die auf verbundene Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) ergehen, sind zwar Endurteile und schließen das gerichtliche Verfahren in der jeweiligen Instanz ab (BSGE 27, 81 = SozR Nr 6 zu § 130 SGG; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 130 Rz 4). Das trifft indes nicht für Grundurteile zu, die auf eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG hin ergehen. Um dem obsiegenden Kläger in solchen Fällen, in denen Ausführungsbescheide ausgeschlossen sind, die Möglichkeit zu erhalten, ggf ein vollstreckbares Urteil zu bekommen, muß Raum für ein Nachverfahren bleiben. Derartige Grundurteile sind daher nach § 202 SGG, § 304 Zivilprozeßordnung als Zwischenurteile anzusehen (vgl BSG 29, 69 = SozR Nr 7 zu § 130 SGG; BSGE 61, 217 = SozR 3100 § 19 Nr 18). Ein solches Zwischenurteil hat das LSG hier erlassen. Im Zwischenurteil ist indes grundsätzlich nicht über die Kosten zu entscheiden, da vor Abschluß des Nachverfahrens nicht feststeht, in welchem Umfange die eine oder andere Seite unterliegt, welche Kosten in der Instanz entstehen und wodurch diese verursacht worden sind (vgl BSGE 65, 198, 203 = SozR 5870 § 2 Nr 62; vgl BGHZ 110, 196, 205; Meyer-Ladewig aaO § 193 Rz 2; Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Aufl, Stand Juni 1993, § 193 Rz 85a). Über die Kosten in den Vorinstanzen wird das LSG daher erst entscheiden können, wenn das Nachverfahren abgeschlossen ist, sei es durch Endurteil, Vergleich oder Erledigungserklärung der Beteiligten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht, soweit die Kosten des Beigeladenen betroffen sind, auf § 193 Abs 1 SGG und im übrigen auf § 193 Abs 4 Satz 1 SGG. An dieser Entscheidung war der Senat nicht durch das beim LSG anhängige Nachverfahren gehindert (Meyer-Ladewig aaO; Rohwer-Kahlmann aaO; vgl BGHZ aaO).
Fundstellen