Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU)
Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth, Wittelsbacherring 11, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1944 geborene Kläger erlernte von September 1958 bis Juli 1960 den Beruf des Webers und schloß diese Ausbildung am 31. Juli 1960 mit einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ab. Danach arbeitete er zunächst als Weber bei seiner Lehrfirma, der Baumwollbuntweberei H. & Co in M. . Im Februar 1963 wechselte er zur H. K. GmbH, Gurt- und Bandweberei in M. , über und war dort bis Mai 1977 und dann noch einmal von November 1978 bis November 1980 als sog Einzieher beschäftigt. Seitdem ist der Kläger - unterbrochen von einer aushilfsweisen Tätigkeit als Einzieher bei der Firma W. R. GmbH, M. , vom 15. bis 30. Juli 1982 - arbeitslos.
Den im Januar 1989 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid vom 14. April 1989 ab, weil weder BU noch EU vorliege. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1989, Urteil des Sozialgerichts [SG] Bayreuth vom 15. November 1990, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 27. April 1993). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei nicht berufsunfähig. In seiner bisherigen Tätigkeit als Einzieher könne er zwar nicht mehr eingesetzt werden, er sei jedoch auf eine Reihe anderer Tätigkeiten zu verweisen. Dafür sei bedeutsam, daß seine bisherige Tätigkeit als Einzieher keine gelernte Facharbeit sei, sondern zur Gruppe der Anlerntätigkeiten gehöre. Weder sei sie ein anerkannter Ausbildungsberuf, noch sei diese Berufsbezeichnung in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe enthalten. Auch die Tarifverträge böten keinen Anhalt, daß es sich um eine Facharbeitertätigkeit handele: In dem Lohntarifvertrag der Nordbayerischen Textilindustrie (LTV) vom 10. Mai 1978, wie auch in früheren und späteren LTVen, werde die Tätigkeit "Einziehen" im Bereich "Weberei" in Lohngruppe IV von insgesamt 10 Lohngruppen aufgeführt. Auch nach Ansicht des Sachverständigen W. F. , der sich die Tätigkeitsmerkmale von dem Zeugen J. habe schildern lassen,
habe es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Anlerntätigkeit, nicht um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Tätigkeit des Einziehens müsse zwar auch ein gelernter Facharbeiter ("Textilmaschinenführer") beherrschen, die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters reichten jedoch viel weiter, die Einzieherei sei nur ein enger Ausschnitt daraus. Für diese Tätigkeit könne nach der Aussage des Sachverständigen auch ein Hilfsarbeiter nach entsprechender Anlernzeit verwendet werden.
In dem Mehrstufenschema der Rechtsprechung gehöre der Kläger zum oberen Bereich der Gruppe der Anlernarbeiter. Er könne daher auf Tätigkeiten der unteren Gruppe (ungelernte Arbeiter) verwiesen werden, wobei als Verweisungstätigkeiten lediglich alle einfachsten Tätigkeiten ausgeschlossen seien, wie die eines Reinigers, Platzarbeiters oder Parkplatzwächters. Für den Kläger kämen somit Tätigkeiten eines Montierers oder Sortierers in der Metallindustrie, eines Belieferers von Montagebändern mit Material sowie eines (einfachen) Pförtners in Betracht. Schließlich habe der Sachverständige F. als zumutbare Verweisungstätigkeit für den Kläger die eines Warenschauers genannt. Die Einwendungen, die der Kläger in dieser Hinsicht gegen den Sachverständigen erhebe, seien unbegründet. Der Sachverständige sei immerhin "vom Fach" und könne deshalb aus eigener Kenntnis und Wahrnehmung diese Aussagen machen. Die Einvernahme weiterer Personen als Sachverständige sei ebensowenig notwendig wie die nochmalige Befragung des Sachverständigen Fleissner auf die Einwendungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 11. Dezember 1992 und vom 17. Dezember 1992 hin.
Eine der geschilderten Verweisungstätigkeiten könne der Kläger nach seinem Gesundheitszustand vollschichtig (also zur üblichen Arbeitszeit) verrichten. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. K. lägen bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen von Bedeutung vor:
1. |
Depressiver Verstimmungszustand, |
2. |
chronisches Wirbelsäulensyndrom, |
3. |
Adipositas, |
4. |
labile arterielle Hypertonie. |
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Diese Gesundheitsstörungen seien allesamt nicht sehr schwerwiegend. Zumindest leichte Arbeiten (mit Heben und Tragen bis zu 10 kg Gewicht) müßte der Kläger vollschichtig verrichten können. Der ärztliche Sachverständige Dr. K. sei zwar von Haus aus Nervenarzt, er habe aber den Kläger als erfahrener Gerichtsgutachter im "Ganzkörpersystem" untersucht und bei seiner Beurteilung auch die Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten mit einbezogen. Eine orthopädische und internistische (kardiologische) Zusatzbegutachtung habe sich daher erübrigt.
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig sei, habe er erst recht keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen EU nach der strengeren Vorschrift des § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend:
Gerügt werde eine Verletzung der §§ 43 Abs 2, 44 Abs 2 SGB VI (§§ 1246 Abs 2, 1247 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung [RVO] aF), § 160 Abs 2 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 103 SGG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG. Das angefochtene Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil die darin getroffenen Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien.
In der mündlichen Verhandlung habe er beantragt, diese zu vertagen und Beweise zu erheben, um seinen Gesundheitszustand noch einmal durch ein internistisches Gutachten überprüfen zu lassen und um den Sachverständigen F. noch einmal zu den Einwendungen seines Bevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 11. und 17. Dezember 1992 zu hören. Mit Hilfe des internistischen Gutachtens habe er den Nachweis führen wollen, daß er nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das LSG habe sich ohne hinreichende Begründung über den ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung [ZPO] (§ 403 ZPO iVm § 118 Abs 1 SGG) gestellten Beweisantritt hinweggesetzt. Aufgrund der Hinweise der Nervenarztes Dr. K. hätte das LSG ein internistisches (kardiologisches) Gutachten einholen müssen. Dr. K. habe in seinem Gutachten vom 18. Mai 1990 ausgeführt, daß bei ihm, dem Kläger, ein auffälliger Dopplerbefund im Bereich der rechten Karotisstrombahn bestehe. Es liege ein Verdacht auf Hypoplasie vor. Eine intrakranielle Obstruktion könne man dopplersonographisch nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Beantwortung der Frage, in welchem Ausmaß bei ihm eine Hypoplasie der Gefäße und eine intrakranielle Obstruktion vorliege und welchen Krankheitswert diese Gesundheitsstörungen hätten, könne nur durch einen Facharzt auf internistischem Gebiet erfolgen.
Darüber hinaus habe er, der Kläger, das Ziel verfolgt, daß das zu erstellende internistische Gutachten dem berufskundigen Sachverständigen F. vorgelegt werde, damit er zu den Einwendungen seines Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 1992 gehört werden könne. Darin habe er, der Kläger, nämlich vorgetragen, daß der vom LSG genannte Verweisungsberuf des Warenschauers keine Belastungen auf internistischem Gebiet zulasse.
Des weiteren sei ihm das rechtliche Gehör iS der §§ 62, 128 Abs 2 SGG, Art 103 des Grundgesetzes (GG) versagt worden. Das LSG komme in seinen Entscheidungsgründen zu der Feststellung, daß für ihn als Verweisungstätigkeiten die eines Montierers oder Sortierers, das Beliefern von Montagebändern mit Material sowie die Tätigkeit eines Pförtners in Betracht kämen. Zu dieser Feststellung sei das LSG ohne Beweisaufnahme gelangt. Weder aus den Prozeßakten noch aus dem Urteil sei ersichtlich, daß das LSG den Beteiligten seine Gerichtskunde mitgeteilt habe. Erstmals in den schriftlichen Entscheidungsgründen habe er, der Kläger, die vorbezeichneten Verweisungstätigkeiten zur Kenntnis nehmen dürfen.
Schließlich sei auch die vom LSG genannte zumutbare Verweisungstätigkeit eines Warenschauers verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Insoweit werde eine Verletzung des § 103 SGG gerügt. Er habe in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Sachverständigen F. zu den Einwendungen seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 11. Dezember 1992 zu hören. Darin sei dargelegt worden, daß die Anlernzeit eines Warenschauers variiere. Nach betrieblichen Erfahrungen könne davon ausgegangen werden, daß der Beruf des Warenschauers zwischen drei und zwölf Monaten dauere, bis der Arbeitnehmer einen solchen Kontrollarbeitsplatz vollwertig ausfülle. Der Sachverständige F. habe in seiner Sachverständigenaussage keine Angaben darüber gemacht, daß der Beruf des Warenschauers innerhalb von drei Monaten erlernbar sei. Ohne weitere Sachaufklärung stelle das LSG in den Entscheidungsgründen fest: "Der Kläger müßte auch eine solche Tätigkeit ohne längere Anlernzeit als drei Monate ausführen können". Hiervon sei er überrascht worden iS der §§ 62, 128 Abs 2 SGG. Hätte das LSG die eigene Sachkunde in das Verfahren eingebracht, wäre es mit Hilfe des beantragten Zusatzgutachtens durch den Sachverständigen F. (nochmalige Anhörung) zu der Erkenntnis gelangt, daß er, der Kläger, unter Beachtung seines schriftsätzlichen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten diese Verweisungstätigkeit erlernen könne.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Bayerischen LSG vom 27. April 1993 sowie das Urteil des SG Bayreuth vom 15. November 1990 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1989 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, ab 1. Januar 1989 Versichertenrente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen teilweise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind und auch im übrigen keine abschließende Entscheidung zulassen. Insbesondere bedarf es einer weiteren Abklärung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers sowie der noch in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU oder EU richtet sich noch nach §§ 1246, 1247 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1989 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs 2 SGB VI; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Nach § 1246 Abs 2 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeiten zugemutet werden können. EU liegt hingegen vor, wenn der Versicherte aufgrund entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (vgl § 1247 Abs 2 RVO). Da der Versicherungsfall der EU an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der BU, ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG zunächst geprüft hat, ob der Kläger berufsunfähig ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 107, 169). In der Regel ergibt sich dieser aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164). Das LSG ist davon ausgegangen, daß der bisherige Beruf des Klägers derjenige eines Einziehers in der Weberei-Industrie ist. Diese Beurteilung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat dazu festgestellt, daß der Kläger zuletzt von 1978 bis 1980 und noch einmal vom 15. bis 30. Juli 1982 als Einzieher beschäftigt gewesen ist. An dieser Feststellung ist der erkennende Senat gebunden, denn hiergegen sind keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden (vgl § 163 SGG). Da der Kläger - wie das LSG ebenfalls unangegriffen festgestellt hat - als Einzieher nicht mehr arbeiten kann, hängt sein Anspruch auf BU-Rente davon ab, ob ihm zumindest eine andere Tätigkeit benannt werden kann, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion/besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 33).
Gemessen an diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers als Einzieher - wie das LSG insofern zutreffend entschieden hat - der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Ein Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter scheidet hingegen aus.
Selbst wenn das Einziehen in der Textilindustie zum Berufsbild eines gelernten Webers gehören würde und der Kläger somit zuletzt noch seinen erlernten Beruf ausgeübt hätte, könnte er nicht als Facharbeiter angesehen werden, weil seine Berufsausbildung nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 140). Ebensowenig läßt sich den Feststellungen des LSG entnehmen, daß der Kläger zuletzt eine Facharbeitertätigkeit wettbewerbsfähig ausgeübt hat. Allerdings ist der Beruf des gelernten Arbeiters in der Weberei-Industrie zwischenzeitlich aufgewertet worden. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie vom 25. April 1978 (BGBl I S 558) ist jetzt eine Stufenausbildung vorgesehen. Die Ausbildungsdauer für den Ausbildungsberuf "Textilmaschinenführer-Weberei" beträgt 24 Monate; in den darauf aufbauenden Ausbildungsberufen "Textilmechaniker-Weberei" und "Textilmechaniker-Bandweberei" dauert die Ausbildung weitere zwölf Monate (vgl § 2 der Verordnung). Beurteilt nach der Dauer der erforderlichen Ausbildung gehört insofern der Textilmaschinenführer (Ausbildungsdauer nur zwei Jahre) noch nicht in die Facharbeitergruppe des Mehrstufenschemas, sondern erst der Textilmechaniker (Ausbildungsdauer insgesamt drei Jahre; vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 140). Da die letzte Tätigkeit des Klägers - wie das LSG unangegriffen festgestellt hat - nur einen engen Ausschnitt des Berufes "Textilmaschinenführer" ausmachte, kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die gemeinhin von einem Textilmechaniker erwartet werden, und er diesen Beruf zuletzt auch vollwertig ausgeübt hat (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 168, 169).
Eine Facharbeiterqualität des bisherigen Berufes des Klägers als Einzieher läßt sich auch nicht aus der Bewertung herleiten, die diese Tätigkeit im LTV erfahren hat. Allerdings mißt die Rechtsprechung des BSG der Einstufung eines Berufes durch die Tarifvertragsparteien eine besondere Bedeutung zu, weil diese als unmittelbar am Wirtschaftsleben Beteiligte insoweit über hervorragende Sachkunde verfügen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 13, 14). Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger im konkreten Fall zuletzt bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt war. Maßgebend ist stets der Tarifvertrag, der für die Berufsausübung des Versicherten in sachlicher und geographischer Hinsicht einschlägig war (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 18, 27; Senatsurteile vom 23. April 1992 - 13/5 RJ 74/90 - und vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 -). Dies ist hier nach der berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen der LTV in der bei Beendigung der letzten Beschäftigung des Klägers geltenden Fassung vom 18. Mai 1982. Nach Anlage B (Baumwollroh- und -buntweberei, Chenille-, Frottier- und Gardinenweberei einschließlich Nähabteilungen) gehört das Einziehen in die Lohngruppe IV. Die Anlage I (Schmalweberei und Flechterei) unterscheidet zwischen Einziehen von unelastischen Bändern (Lohngruppe IV) und Gummibandeinziehen (Lohngruppe V).
Dieser Tarifvertrag ist generell als Maßstab für die Beurteilung der Wertigkeit von Tätigkeiten geeignet, da er insofern nach Qualitätsstufen geordnet ist, als die Anforderungen an die in den Lohngruppen aufgeführten Tätigkeiten und damit die Stundenlöhne von unten (Lohngruppe I [Anlage B] zB Hülsensortieren) nach oben (Lohngruppe X [Anlage B] zB Jacquardkartenschlagen mit selbständiger Fehlerkontrolle und -beseitigung) ansteigen. Andererseits ist die Lohngruppeneinteilung für eine Zuordnung bestimmter Tätigkeiten in das Mehrstufenschema des BSG nicht sonderlich aufschlußreich. Darin werden nämlich fast ausschließlich spezielle Verrichtungen erfaßt, ohne daß die erforderliche Ausbildungsdauer erkennbar wird. Da jedoch Handwerker nach Anlage N (Allgemeine Tätigkeiten in allen Fachzweigen) noch oberhalb der Lohngruppe XII eingestuft sind (und "Selbständige Seiler" nach Anlage G [Bastfaserindustrie] in Lohngruppe X), läßt sich der Struktur des LTV immerhin mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß das nach Lohngruppen IV und V entlohnte Einziehen (echten) Facharbeitertätigkeiten tarifvertraglich nicht gleichgestellt worden ist.
Wenn der Kläger demnach nicht als Facharbeiter einzustufen ist, so fällt sein bisheriger Beruf jedenfalls in die große und vielgestaltige Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters. Diese Zuordnung ergibt sich bereits daraus, daß nach den Feststellungen des LSG auch ein Ungelernter imstande ist, die Tätigkeit eines Einziehers nach einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu höchstens zwei Jahren zu beherrschen. Dabei konnte sich das LSG auch auf die allgemeine Beurteilung des berufskundlichen Sachverständigen Fleissner stützen, der das Einziehen als Anlerntätigkeit angesehen hat, für die auch ein Hilfsarbeiter nach entsprechender Anlernzeit verwendet werden kann. Soweit das LSG allerdings den bisherigen Beruf des Klägers dem oberen Bereich der Angelernten-Gruppe zugerechnet hat, kann dies anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht ohne weiteres bestätigt werden.
Der erkennende Senat hat die Abgrenzung der beiden Bereiche innerhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zwischenzeitlich dahingehend vorgenommen, daß dem unteren Bereich alle Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und im oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von über zwölf bis 24 Monaten zugeordnet sind (vgl Senatsurteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Da das LSG im vorliegenden Fall die zur Erlernung der "Einzieherei" erforderliche Anlernzeit nicht genau festgestellt hat, läßt sich auf dieser Grundlage keine Einstufung vornehmen. Allerdings ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, daß es bei der Bemessung der betrieblichen Ausbildungsdauer nicht darauf ankommt, wieviel Zeit erforderlich ist, um die entsprechende Verrichtung "routiniert und weitgehend fehlerfrei" auszuführen. Die Erlangung der Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Aufgaben reicht insofern aus (vgl dazu allgemein Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluß vom 16. Juni 1987 - 4 ABR 3/87 -).
Der Kläger wäre sicher dann als Angelernter im oberen Bereich anzusehen, wenn er mit seiner Tätigkeit als Einzieher noch seinen erlernten Beruf ausgeübt hat.
Denn die zweijährige Ausbildung als Weber würde ihm ohne weiteres einen entsprechenden Berufsschutz vermitteln. Sollte der jetzige Ausbildungsberuf des Textilmaschinenführers im wesentlichen dem damaligen Berufsbild des Webers entsprechen, wäre es entgegen der Ansicht des LSG nicht von vornherein schädlich, daß der Kläger zuletzt nur in einem Teilbereich seines erlernten Berufes tätig gewesen ist. Nur wenn der Kläger wegen seiner langjährigen Beschäftigung als Einzieher seine erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten als Weber so sehr verloren hätte, daß er einen Großteil der typischen Arbeiten eines Webers (Textilmaschinenführers) in der Weberei-Industrie nicht mehr verrichten konnte und auch tatsächlich nicht mehr verrichtet hat, wäre das seinem Berufsschutz als Weber (Textilmaschinenführer) abträglich (vgl Senatsurteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 49/92 - Umdruck S 9). Ob dies hier der Fall ist, vermag der erkennende Senat dem berufungsgerichtlich festgestellten Sachverhalt nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Dagegen dürfte immerhin sprechen, daß der Kläger bis zuletzt eine Anlerntätigkeit in der Weberei-Industrie verrichtet hat, die - jedenfalls bei der Firma K. - über das bloße Einziehen hinausging (insbesondere gehörte das Abholen und Einsetzen der Kettbäume mit zu seinen Aufgaben). Im übrigen läßt auch die sehr auf Einzelverrichtungen abgestellte Lohngruppeneinteilung des LTV Zweifel aufkommen, ob es überhaupt industrielle Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gibt, auf denen ein ausgebildeter Textilmaschinenführer seine erlernten Kenntnisse und Fertigkeiten ständig in voller Breite einsetzen kann und muß.
Aber auch sofern es sich im Hinblick auf diese Gegebenheiten bei dem Einziehen um einen verselbständigten Teilbereich des Ausbildungsberufes Textilmaschinenführer handeln sollte, ließe es sich uU rechtfertigen, diese Tätigkeit dem oberen Bereich der angelernten Gruppe zuzuordnen (vgl dazu allgemein BSG SozR 2200 § 1246 Nr 169; SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Auch in dieser Hinsicht fehlen jedoch ausreichende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Zwar könnte die Struktur des LTV auf eine gewisse Verselbständigung einzelner Verrichtungen hindeuten, er läßt jedoch nicht ohne weiteres erkennen, daß dem Einziehen in der Weberei-Industrie eine Wertigkeit beigemessen wird, die derjenigen eines ausgebildeten Textilmaschinenführers entspricht. Vielmehr liegen die für diese Tätigkeit vorgesehenen Lohngruppen eher im unteren Bereich der Skala.
Auf eine genauere Sachaufklärung zur Einstufung des Klägers innerhalb der Angelerntengruppe kommt es indes nicht an, wenn sich auch auf der Grundlage einer Ansiedlung im oberen Bereich dieser Gruppe für ihn eine geeignete Verweisungstätigkeit finden läßt. Sozial zumutbar wären ihm dann auch konkret bezeichnete ungelernte Tätigkeiten, sofern sie nicht ganz geringen qualitativen Wertes sind. Sie müssen sich durch gewisse Qualitätsmerkmale auszeichnen (vgl Senatsurteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - Umdruck S 8 f mwN). Solche Tätigkeiten werden häufig aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen sein.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil fünf Tätigkeiten aufgeführt, auf die der Kläger verweisbar sei: Montierer oder Sortierer in der Metallindustrie, Belieferer von Montagebändern mit Material, einfacher Pförtner sowie Warenschauer (in der Weberei-Industrie). Soweit es die vier erstgenannten Tätigkeiten (Montierer, Sortierer, Montagebandbelieferer, Pförtner) betrifft, kann der erkennende Senat die Beurteilung des LSG schon deshalb nicht bestätigen, weil die betreffenden Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind. Es greift nämlich die Rüge des Klägers durch, daß dem LSG in dieser Beziehung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl §§ 62, 128 Abs 2 SGG) unterlaufen ist. Dieser Grundsatz besagt, daß die Beteiligten Gelegenheit haben müssen, sich vor Erlaß der Entscheidung zum Prozeßstoff zu äußern und gehört zu werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 4). Da das LSG die fraglichen Verweisungstätigkeiten, für die im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte vorlagen, erst in den Entscheidungsgründen bezeichnet hat, ist dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, dazu Stellung zu nehmen, ob er diese mit seinem Restleistungsvermögen noch ausüben könne. Hätte der Kläger dabei - wie er mit der Revision geltend macht - vorgetragen, er sei für die genannten Verweisungsberufe ungeeignet, so hätten die daraufhin eingeleiteten weiteren Ermittlungen des LSG zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen können. Allerdings beruht das angefochtene Urteil nur dann auf diesem Verfahrensmangel, wenn auch der fünfte und letzte vom LSG aufgeführte Beruf (Warenschauer) nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens als Verweisungstätigkeit ausscheidet.
Das LSG hat diese Tätigkeit hinreichend konkret bezeichnet. Auch bestehen gegen die soziale Zumutbarkeit eines solchen Verweisungsberufs für den Kläger keine durchgreifenden Bedenken. Zwar läßt sich den Ausführungen des LSG nicht eindeutig entnehmen, ob es sich um eine echte Anlerntätigkeit handelt, da es an Feststellungen dazu fehlt, wieviel Zeit ein Ungelernter benötigt, um sich die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Zumindest ist der Warenschauer jedoch als herausgehobener ungelernter Arbeiter anzusehen. Bereits die Art seiner Tätigkeit und die mit der Fehlerkontrolle verbundene Verantwortung spricht dafür. Zudem läßt der LTV (einschlägig ist insoweit die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung geltende Fassung vom 16. Juni 1992) eine Bewertung derartiger Verrichtungen erkennen, die deutlich über dem untersten Niveau liegt. Dabei kann offenbleiben, ob das LSG die Tätigkeit an einer Warenschaumaschine zutreffend mit der "Stückkontrolle" und dem "Stückpassieren" im Sinne der Lohngruppe VIII der Anlage E (Kamm- und Streichgarnspinnerei sowie Tuch- und Kleiderstoffweberei und Deckenfabrikation) oder der Lohngruppe VII der Anlage F (Teppich- und Möbelstoffweberei) gleichgesetzt hat. Auch die "Warenkontrolle im Band" ist nach Anlage B (Baumwollroh- und -buntweberei, Chenille-, Frottier- und Gardinenweberei einschließlich Nähabteilung) mit der Lohngruppe IV recht hoch eingestuft.
Soweit das LSG allerdings zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger noch fähig sei, die Tätigkeit eines Warenschauers nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten auszuüben, vermag der erkennende Senat diese Beurteilung seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Der Kläger hat nämlich die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen.
Bei der Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers hat das LSG - wie der Kläger zutreffend rügt - seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, indem es trotz des auf Einholung eines internistischen Gutachtens gerichteten Beweisantrages des Klägers keine weiteren Ermittlungen mehr durchgeführt hat. Das LSG hat seine Feststellungen im wesentlichen auf das nervenärztliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gestützt. Dessen Ausführungen hat es entnommen, daß die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen (depressiver Verstimmungszustand, chronisches Wirbelsäulensyndrom, Adipositas, labile arterielle Hypertonie) allesamt nicht sehr schwerwiegend seien. Zumindest leichte Arbeiten (mit Heben und Tragen bis zu 10 kg Gewicht) müßte der Kläger vollschichtig verrichten können. Dazu macht der Kläger zu Recht geltend, daß sich das LSG zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung, insbesondere durch Einholung eines internistischen Gutachtens, hätte gedrängt fühlen müssen. Der Sachverständige Dr. K. hatte nämlich in seinem Gutachten vom 18. Mai 1990 aufgrund eines Duplex-Scan des Karotissystems einen auffälligen Befund im Bereich der rechten Karotisstrombahn wiedergegeben und einen Verdacht auf Hypoplasie des Gefäßes geäußert. Eine intrakranielle Obstruktion könne dopplersonographisch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Da der Nervenarzt Dr. Käfferlein sich zu den Auswirkungen dieser Normabweichung auf das Leistungsvermögen des Klägers nicht geäußert hatte, wäre dieser Frage unter Zurhilfenahme medizinischer Sachkunde nachzugehen gewesen, zumal es sich nicht um einen Zustand handelt, der jedem Laien erkennbar für eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit belanglos ist. Hinzu kommt, daß auch der beim Kläger festgestellte Leberparenchymenschaden (arbeitsamtsärztliches Gutachten des Dr. G. vom 14. November 1988) eine Abklärung auf internisitschem Fachgebiet nahelegte. Auf der damit vorliegenden Verletzung der Amtsermittlungspflicht beruht das angefochtene Urteil, weil sich ohne vollständige Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers nicht beurteilen läßt, ob dieser den Anforderungen der in Betracht gezogenen Verweisungstätigkeiten gewachsen ist (vgl dazu Senatsurteil vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 45/93 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Der erkennende Senat sieht sich auch gehindert, die Beurteilung des LSG, der Kläger sei in fachlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Warenschauer geeignet, ohne weiteres zu übernehmen. Insofern hat das LSG zwar beachtet, daß grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen kann, die eine Ausbildung oder betriebliche Einarbeitung (Einweisung) von mehr als drei Monaten erfordern, solange diese Lernphase noch nicht abgeschlossen ist (vgl BSGE 44, 288, 290). Die Feststellung des LSG, der Kläger "müßte" die Tätigkeit eines Warenschauers ohne längere Anlernzeit als drei Monate ausführen können, nachdem er jahrelang in der Textilbranche gearbeitet habe, beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler. Insoweit greift die Rüge des Klägers durch, daß entweder eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) vorliegt. Nachdem sich der berufskundliche Sachverständige F. zur Dauer der erforderlichen Einarbeitungszeit nicht geäußert und der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 geltend gemacht hatte, daß es zwischen drei und zwölf Monaten dauere, bis ein Arbeitnehmer einen solchen Kontrollarbeitsplatz vollwertig ausfülle, hätte sich das LSG zumindest zu einer diesbezüglichen Rückfrage beim Sachverständigen veranlaßt sehen müssen, wenn es nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügte. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, hätte es den Beteiligten die Gerichtskundigkeit der erforderlichen Anlernzeit offenbaren und diesen damit Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen (vgl BSG SozR 1500 § 62 Nrn 11, 20). Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Berufungsurteil, weil ohne Feststellung der vom Kläger benötigten Einarbeitungszeit nicht entschieden werden kann, ob er auf die Tätigkeit eines Warenschauers verweisbar ist. Da aufgrund der sonstigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts keine weiteren Verweisungstätigkeiten ersichtlich sind, entfällt damit auch die Möglichkeit, über das Vorliegen des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit eine verbindliche Aussage machen zu können.
Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, weil der erkennende Senat die nach alledem noch fehlenden (verfahrensfehlerfreien) Tatsachenfeststellungen in der Revisionsinstanz nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG). Sollte das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger berufsunfähig ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob nicht sogar EU vorliegt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden haben.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen