Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld bei Steuerklassenwechsel
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei mehrmaligem Wechsel der Lohnsteuerklasse durch den Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt), kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist.
2. Unterschiedliche Steuerklassen – z.B. 3 und 4 – können nicht als Einheit bewertet werden. Im Streitfall war die sechs Monate geltende Steuerklasse 1 für die Kindergeldbemessung maßgeblich.
Leitsatz (amtlich)
Bei mehrmaligem Wechsel eines Abzugsmerkmals im Bemessungszeitraum ist der Elterngeldberechnung dasjenige Merkmal zugrunde zu legen, das in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen.
Normenkette
BEEG § 2c Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 1; EStG § 38b Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren im Februar 2016 geborenen Sohn.
Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 war sie in die Steuerklasse 1 eingereiht, im Juni und Juli 2015 in die Steuerklasse 4 und danach in die Steuerklasse 3. Von Dezember 2015 bis April 2016 zahlte ihre gesetzliche Krankenkasse ihr Mutterschaftsgeld.
Die ursprünglich zuständige Stadt M. (zukünftig M) bewilligte ihr Basiselterngeld für den ersten und zweiten Lebensmonat sowie Elterngeld Plus für den vierten bis zum 23. Lebensmonat ihres Sohnes. Dabei legte sie als Bemessungszeitraum die Monate Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer vom Einkommen im Bemessungszeitraum berechnete sie nach Steuerklasse 1 und rechnete Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld an (Bescheid vom 22.3.2016).
Mit ihrem Widerspruch begehrte die Klägerin Elterngeld Plus für den 24. anstatt den 10. Lebensmonat. Außerdem sei der Elterngeldberechnung die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen, weil sie im letzten Monat des Bemessungszeitraums gegolten habe. Die Stadt M half dem Widerspruch nur hinsichtlich des Wechsels des Auszahlungsmonats ab (Bescheid vom 5.4.2016). Im Übrigen sind Widerspruch, Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 14.6.2016, SG Urteil vom 24.10.2016, LSG Urteil vom 12.5.2017). Das LSG hat ausgeführt, der Berechnung des Bemessungsentgelts sei die Steuerklasse 1 zugrunde zu legen. Bei mehrfachem Steuerklassenwechsel seien die jeweiligen Geltungszeiträume der Steuerklassen miteinander zu vergleichen. Die vom Gesetz beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung zwinge nicht dazu, stets auf die Bescheinigung des letzten Monats abzustellen. § 2c Abs 3 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) diene dazu, die vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse möglichst genau abzubilden (Hinweis auf Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R).
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG ergebe sich denknotwendig, dass ein Überwiegen im Sinne der Norm nur bei einer mindestens 7-monatigen Geltung des abweichenden früheren Abzugsmerkmals angenommen werden könne. Das LSG habe das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen S 1 und 2 von § 2c Abs 3 BEEG und den vorrangigen Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung verkannt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbegründung sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2017 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2016 aufzuheben sowie
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 22. März 2016 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 5. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2016 zu verurteilen, der Klägerin für den 2. Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld in Höhe von 123,01 Euro und für den 4. bis 9. sowie 11. bis 24. Lebensmonat von jeweils 691,87 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Sie hat keinen Anspruch auf höheres als das ihr gewährte Elterngeld, das vielmehr unter Zugrundelegung der richtigen Steuerklasse berechnet worden ist.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft, weil sie mit dem noch begehrten Elterngeld und Elterngeld Plus der Klägerin eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Die Klage ist ebenfalls zulässig. Mit ihrer kombinierten und bezifferten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) begehrt die Klägerin zulässigerweise eine Änderung des angefochtenen Leistungsbescheides sowie höheres Elterngeld unter Zugrundelegung einer für sie günstigeren Steuerklasse.
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Sie richtet sich nach dem Umzug der Klägerin während des Berufungsverfahrens und dem dadurch erfolgten Zuständigkeitswechsel gegen den richtigen Beklagten, der durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes in das Verfahren eingetreten ist (vgl Senat Teilurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 6/08 R - Juris RdNr 18 mwN; zur Übertragung der Aufgaben nach dem BEEG in NRW auf die Kreise und kreisfreien Städte vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 19 ff mwN).
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs (1.). Höheres Elterngeld kann sie trotzdem nicht verlangen, weil der Berechnung der richtige Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (2.), ihr Einkommen im Bemessungszeitraum richtig - insbesondere unter Zugrundelegung der zutreffenden Steuerklasse - ermittelt (3.) und das Elterngeld auf dieser Grundlage zutreffend berechnet (4.) worden ist.
1. Der Klägerin steht für die von ihr zuletzt beantragten Lebensmonate (2., 4. bis 9. und 11. bis 24. Lebensmonat) dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes zu. Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33). Sie erfüllt danach die Grundvoraussetzungen für die Anspruchsgewährung aus § 1 Abs 1 S 1 BEEG. Wie von § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Das ergibt sich aus den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG).
2. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c BEEG vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs 1 S 1 BEEG). Als Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin hat die Stadt M zutreffend die Monate Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde gelegt. Die beiden folgenden Monate Dezember 2015 und Januar 2016 bleiben danach unberücksichtigt, weil die Klägerin (zweifelsfrei nur) in diesen Monaten Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Var 3 BEEG).
3. Die Stadt M hat das Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum richtig ermittelt; vor allem hat sie dem dabei vorzunehmenden Steuerabzug zutreffend die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt, weil diese in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
Nach § 2 Abs 1 BEEG wird Elterngeld bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Es beläuft sich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 1000 Euro und 1200 Euro vor der Geburt des Kindes auf 67 Prozent; für Einkommen in anderer Höhe ergeben sich abweichende Ersatzraten nach Maßgabe der gleitenden Skala des § 2 Abs 2 BEEG, für die Klägerin beträgt die Ersatzrate 65 Prozent.
Wie § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG weiter bestimmt, errechnet sich das für den Elterngeldanspruch der Klägerin maßgebliche Einkommen nach §§ 2c bis 2f BEEG aus der Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG), die sie durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hatte und im Inland versteuern musste. Zu vermindern ist diese Summe um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Beteiligten streiten insoweit lediglich um die Bestimmung der zutreffenden Steuerklasse für den Steuerabzug, weil für die Klägerin im Bemessungszeitraum nacheinander drei verschiedene Steuerklassen gegolten haben.
Nach § 2c Abs 3 S 1 BEEG sind Grundlage der Ermittlung der zur Elterngeldberechnung erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Für die Klägerin war dies der Monat November 2015, in dem für sie die Lohnsteuerklasse 3 galt. Trotzdem ist der Berechnung ihres Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 1 zugrunde zu legen. Das folgt aus § 2c Abs 3 S 2 BEEG. Soweit sich danach in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe für den letzten Monat des Bemessungszeitraums abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
So liegt es bei der Klägerin mit der Lohnsteuerklasse 1, in die sie für die sechs Monate ab Beginn des Bemessungszeitraums eingereiht war. Die Antwort auf die Frage, ob ein Abzugsmerkmal in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat, ergibt sich aus einer wertenden Vergleichsbetrachtung unter Berücksichtigung des Norminhalts (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R - mwN Juris RdNr 22 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr 4). Bei einem mehrmaligen Wechsel eines Abzugsmerkmals gilt die abweichende Angabe überwiegend, wenn sie in mehr Monaten gegolten hat, als jedes andere Merkmal für sich genommen. In mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums braucht sie nicht gegolten zu haben (ebenso die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ≪BMFSFJ≫, Stand: 2/2018, S 112 ≪zu 2c.3.2.2≫; zu deren Rechtscharakter s Senatsurteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 4/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 5 RdNr 17). Das folgt aus Wortlaut und Systematik (a), sowie aus Sinn und Zweck von § 2c Abs 3 BEEG, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt (b).
a) Der Wortlaut lässt es zu, die Bestimmung der überwiegenden Zahl als Ergebnis des wertenden Vergleichs der Geltungsdauer (in Monaten) verschiedener Abzugsmerkmale im Bemessungszeitraum zu verstehen (relative Betrachtungsweise). Denn im Wort "überwiegen" schwingt sprachgeschichtlich noch der Ausdruck überwägen und damit das Bild der Waage mit. Überwiegen kann daher verstanden werden als schwerer oder zahlreicher sein und dadurch den Ausschlag geben (Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1956, 11. Band, 650 f) oder auch die größte Bedeutung haben und so den Charakter von etwas bestimmen und prägen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999, S 4043). Anders als die Revision meint, erzwingt der Gesetzestext mit der Formulierung "eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal" in der Einzahl kein Verständnis im Sinne eines numerischen Übergewichts von stets mindestens mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums (absolute Betrachtungsweise). Indem das Gesetz unbestimmt von einer Angabe zu einem Abzugsmerkmal spricht, bezieht es vielmehr nach dem möglichen Wortverständnis auch die mehrfache Änderung derselben Angabe in den Anwendungsbereich ein, ebenso wie den Wechsel mehrerer Angaben. Wie zudem § 2c Abs 3 S 1 iVm § 2c Abs 1 S 1 BEEG zeigt, sind Monate des Bemessungszeitraums ohne Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit von vornherein keine Zählmonate. Daher kann selbst die Geltung eines Abzugsmerkmals in nur sechs Monaten zu einem zahlenmäßig absoluten Überwiegen führen, wie es die Revision abstrakt verlangt, aber erst ab einer Geltung in mehr als der Hälfte der Monate des Bemessungszeitraums konkret bejaht.
b) Weitere Argumente für die relative Betrachtungsweise liefern Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat die Norm des § 2c Abs 3 S 2 BEEG als Teil einer umfassenden Neukonzeption der Elterngeldgewährung geschaffen. Das zum 18.9.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) hat dafür die monatsweise Ermittlung des tatsächlichen Einkommens im Bemessungszeitraum durch die Berechnung eines fiktiven Einkommens ersetzt. Das Gesetz zielt - wie bereits sein Name ausdrückt - auf eine "erhebliche Vereinfachung" des Elterngeldvollzugs ab, vor allem der aufwändigen Einkommensermittlung des bis dahin geltenden Rechts (vgl Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drucks 17/1221 S 1). Dazu dient primär die weitere Pauschalierung von Abzügen für Steuern und Abgaben (aaO S 7). Während Werbungskosten im Elterngeld immer schon pauschaliert abgezogen wurden (vgl § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG), war der Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen noch anteilig für den jeweiligen Monat zu ermitteln (vgl § 2 Abs 7 BEEG in der bis zum 17.9.2012 geltenden Fassung; zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.9.2012 s Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 2c BEEG RdNr 5, Stand Einzelkommentierung Juli 2018).
Seit der hier einschlägigen Neuregelung legt das BEEG die Merkmale für den pauschalierten Abzug von Steuern und Sozialabgaben dagegen einheitlich für den gesamten Bemessungszeitraum fest. Zu diesem Zweck ordnet § 2c Abs 3 S 1 BEEG als Regel den Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einnahmen nach Abs 1 der Vorschrift an. Die auf diese Weise angestrebte Verwaltungsvereinfachung (vgl BT-Drucks 17/9841 S 22) darf aber im Rahmen der Gesetzessystematik nicht isoliert betrachtet und verabsolutiert werden. Vielmehr bleibt es gleichzeitig Ziel des BEEG, das wegfallende Einkommen des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum im Rahmen der angestrebten Verwaltungsvereinfachung möglichst verlässlich und realitätsgetreu abzubilden. Dies folgt aus der sogenannten Bezugs- oder Referenzmethode, die seit jeher der Einkommensberechnung im Elterngeld zugrunde liegt (vgl Senatsurteil vom 14.12.2017 - B 10 EG 7/17 R - BSGE 125, 62 = SozR 4-7837 § 2c Nr 2, RdNr 44 mwN). Diese Methode setzt maßgeblich das wesentliche Ziel des Elterngelds um, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) dem Lebensunterhalt dienende und aufgrund der Kinderbetreuung wegfallende Einkommen teilweise zu ersetzen. Deshalb sind seiner Berechnung die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor der Geburt den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (Senatsurteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 2/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 5 RdNr 35). Dieses wesentliche Gesetzesziel erfordert unbeschadet der angestrebten Verwaltungsvereinfachung eine möglichst genaue Abbildung der vorgeburtlichen Einkommensverhältnisse. Dem trägt § 2c Abs 3 S 2 BEEG Rechnung. Ändert sich danach ein Abzugsmerkmal im Bemessungszeitraum, stellt das Gesetz auf das Merkmal ab, das durch seine Geltung in der überwiegenden Zahl der Monate den Bemessungszeitraum - im Vergleich zu anderen Merkmalen - am stärksten geprägt hat. Das gemessen daran nachrangige Ziel der Verwaltungsvereinfachung stellt § 2c Abs 3 S 2 BEEG insoweit hintan, was die Revision verkennt. § 2c Abs 3 S 2 BEEG ist deshalb keine zwangsläufig eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern vor allem eine systematisch notwendige Ergänzung und Korrektur von § 2c Abs 3 S 1 BEEG. Denn nur so lässt sich ein annähernd zutreffendes verfügbares vorgeburtliches Einkommen ermitteln, wenn der Rückgriff auf das letzte Abzugsmerkmal die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum nicht ausreichend realistisch darstellt und sich ein überwiegendes anderes Merkmal feststellen lässt (vgl Senatsurteil vom 13.12.2018 - B 10 EG 10/17 R - RdNr 26 ff mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-7837 § 2c Nr 4).
Abweichend von dem Abzugsmerkmal im letzten Monat des Bemessungszeitraums nach § 2c Abs 3 S 1 BEEG ist deshalb ein anderes Abzugsmerkmal heranzuziehen, wenn es in mehr Monaten gegolten hat als jedes andere Merkmal für sich genommen. Denn dann hat es die vorgeburtliche Einkommenssituation im Vergleich zu den anderen Merkmalen am stärksten geprägt. In dieser Konstellation hat es im Gesetzessinne in wertender Betrachtung überwogen, dh in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten (aA Schnell in Tillmanns/Mutschler, MuSchG, BEEG, 2. Aufl 2018, § 2c BEEG RdNr 25 mwN; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand Dezember 2018, § 2c BEEG RdNr 21; Graue in Graue/Mandalka, BEEG, 6. Aufl 2018, § 2c BEEG RdNr 8 mwN).
So liegt es bei der Klägerin mit der Eintragung der Steuerklasse 1. Diese Steuerklasse hat für sie in sechs von zwölf Monaten des Bemessungszeitraums, die Steuerklasse 3 dagegen nur in vier Monaten gegolten. Die Steuerklasse 3 hat daher ihr Einkommen im Bemessungszeitraum weniger stark geprägt als die Steuerklasse 1. Noch weniger prägend war die Steuerklasse 4 mit zwei Monaten Geltungsdauer. Die Steuerklasse 3 darf der Einkommensberechnung daher nicht zugrunde gelegt werden. Ebenso wenig geht es an, die unterschiedlichen Steuerklassen 4 und 3 als Einheit zu bewerten und als prägend für das zu ersetzende Einkommen der Klägerin anzusehen. Das Steuerrecht kennt keine solche gemischte Steuerklasse.
4. Der Beklagte hat zutreffend die Steuerklasse 1 als maßgeblich für die Ermittlung des Steuerabzugs vom Einkommen der Klägerin im Bemessungszeitraum angesehen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieses Merkmal unrichtig angewandt oder sonst das Elterngeld der Klägerin falsch berechnet worden wäre.
Höheres Elterngeld steht der Klägerin insgesamt nicht zu, weshalb ihre Revision zurückzuweisen war.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Fundstellen
Haufe-Index 13287125 |
BFH/NV 2019, 1215 |
BSGE 2020, 9 |
DB 2019, 17 |
DStR 2019, 14 |
DStR 2019, 2595 |
NWB 2019, 1009 |
FamRZ 2019, 1660 |
FuR 2019, 3 |
LGP 2019, 74 |
NZS 2019, 6 |
NZS 2019, 714 |
SGb 2019, 353 |
ZfSH/SGB 2019, 248 |
AUR 2019, 412 |
ArbRB 2019, 129 |
FamRB 2019, 171 |