Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1996 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die am 4. Februar 1930 geborene Klägerin reiste am 3. April 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ein und bezieht seit Mai 1987 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie begehrt Geschiedenenwitwenrente nach ihrem früheren Ehemann T… P…, geboren am 1. September 1927, verstorben in Polen am 27. November 1987 (Versicherter).
Ihre am 14. Juni 1947 geschlossene Ehe war mit Urteil des Kreisgerichts Hindenburg (Polen) am 29. Juni 1977 aus dem Alleinverschulden des Versicherten geschieden worden. Weder die Klägerin noch der Versicherte gingen eine weitere Ehe ein. Der Klägerin war 1977 durch Urteil des Bezirksgerichts Hindenburg ein Unterhaltsanspruch von 1.100 Zloty monatlich zuzüglich einer Tonne Deputatkohle jährlich zugesprochen worden. In der Zeit von November 1986 bis April 1987 betrugen die monatlichen Zahlungen des Versicherten 2.960 Zloty. Sie wurden von seiner Rente abgezweigt, die einschließlich einer Pflegezulage in Höhe von monatlich 2.100 Zloty von November 1986 bis Februar 1987 16.860 Zloty, von März 1987 bis August 1987 20.660 Zloty und von September bis Oktober 1987 23.460 Zloty monatlich betragen hatte.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Geschiedenenwitwenrente vom 2. Februar 1988 ab (Bescheid vom 20. November 1989, Widerspruchsbescheid vom 13. März 1990). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Gießen vom 15. September 1992, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 26. März 1996). Das LSG hat ausgeführt, ein Rentenanspruch der Klägerin lasse sich aus keiner der drei Alternativen des § 65 Abs 1 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) ableiten: Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung gemäß dem deutschen Ehegesetz bestehe nicht, da sich der Unterhaltsanspruch nach dem Scheidungsstatut, dh nach polnischem Recht, richte. Die Klägerin habe auch tatsächlich im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten keinen rechtlich relevanten Unterhalt in Höhe von 25 vH des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe erhalten. Nach den Umrechnungskursen der Deutschen Bundesbank oder den günstigeren, von der Beklagten zugrunde gelegten, erreichten die gezahlten Unterhaltsbeträge einschließlich des Wertes der Deputatkohle nur einen Bruchteil des erforderlichen Grenzwertes. Es sei rechtlich unbeachtlich, ob der in Polen gezahlte Unterhaltsbetrag für die dortige Lebensführung von Bedeutung gewesen sei. Nach der Wohnsitznahme der Klägerin in Deutschland komme es allein darauf an, ob die weggefallenen Unterhaltsleistungen des Versicherten für den hiesigen Lebensbedarf der Klägerin wirtschaftlich ins Gewicht fielen. Schließlich bestehe auch aus “sonstigem Grund” keine relevante Unterhaltsverpflichtung des Versicherten im maßgeblichen Zeitraum. Die Klägerin hätte zwar mit Erfolg auch von Deutschland aus die Abänderung des polnischen Unterhaltstitels aus dem Jahre 1977 begehren können. Es hätte ihr nach dem polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (FVGB) von 1964 in der 1975 und 1986 geänderten Fassung der sog “privilegierte” Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten nach Art 60 § 2 FVGB zugestanden. Dieser hätte jedoch nicht die Hälfte, sondern, ausgehend von der ursprünglichen Quotelung, der Berücksichtigung des Anstiegs der Rente, der Lebenshaltungskosten sowie der Durchschnittseinkommen, ca 37 % des Renteneinkommens des Versicherten (ohne die Pflegezulage) betragen. Auch dann ergäbe sich ein rechnerischer Unterhaltsanspruch unterhalb des Grenzbetrags. Eine Rentengewährung nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG komme nicht in Betracht.
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das LSG habe bei seinen Berechnungen nicht ausreichend gewürdigt, daß damals in Polen Inflation geherrscht habe. Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG), wenn allein auf die Verhältnisse in Deutschland abgestellt werde. Im übrigen ergebe sich mit Blick auf das zur Befriedigung des Unterhaltsbedarfs in Deutschland unzureichende Renteneinkommen des Versicherten der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente aus § 65 Abs 1 Satz 2 RKG, dessen tatsächliche Voraussetzungen vorlägen, aber vom LSG verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1996 und des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten T… P… im gesetzlichen Umfange ab 28. November 1987 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1996 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist in dem Sinne begründet, daß der Rechtsstreit an das LSG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, soweit er auf § 300 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) iVm § 65 Abs 1 Satz 1 RKG gestützt wird, verfahrensfehlerfrei und materiell zutreffend verneint (1). Über den Anspruch nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG dagegen läßt sich noch keine Entscheidung fällen, weil dazu die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des LSG fehlen. Wenigstens ab Vollendung des 60. Lebensjahres könnte der Klägerin, wenn die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) bzw dem Fremdrentengesetz (FRG) erfüllt sind, die Geschiedenenwitwenrente zustehen; für den davor liegenden Zeitraum nur, wenn und solange sie berufs- oder erwerbsunfähig gewesen ist (2).
Zu 1)
Zutreffend hat das LSG als Anspruchsgrundlage § 65 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 RKG (Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes) ausgeschlossen, weil sich der Geschiedenenunterhalt nach dem Scheidungsstatut richtet. Zur Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags war dies die für beide Ehegatten geltende polnische Rechtsordnung (§ 34 Abs 1 SGB I, Art 14 Abs 1, Art 17 Abs 1, Art 18 Abs 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ≪EGBGB≫).
Die 3. Alternative des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG (tatsächliche Unterhaltsgewährung im letzten Jahr vor dem Tode) führt zu keinem Anspruch, weil die vom Versicherten geleisteten Unterhaltsbeiträge so niedrig waren, daß sie für die Lebensführung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland keine nennenswerte Bedeutung erlangen konnten. Damit Unterhaltsleistungen rechtlich relevant werden, müssen sie mindestens 25 % des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes ohne die Kosten für die Unterkunft erreichen (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nrn 63, 82). Im maßgeblichen Zeitraum, den das LSG rechtsfehlerfrei von November 1986 bis Oktober 1987 festgesetzt hat, wurden aber mit 2.960 Zloty monatlich und der Deputatkohle – selbst wenn die Zahlungseinstellung ab Mai 1987 unbeachtet bleibt, die günstigeren von der Beklagten verwendeten Umrechnungskurse zugrunde gelegt werden und die Deputatkohle mit dem von der Zeche mitgeteilten Abgabepreis bewertet wird – nach den Berechnungen des LSG (Tabelle 1) nur Unterhaltsleistungen zwischen DM 23,64 und DM 44,00 erbracht. Diese liegen weit unterhalb des Grenzwertes, den das LSG unangegriffen für den Zeitraum bis August 1987 mit DM 100,00 und für den Zeitraum ab September 1987 mit DM 102,00 festgestellt hat.
Selbst wenn aber, gemessen an der Kaufkraftparität und den Lebensverhältnissen in Polen, ein monatlicher Zahlbetrag von 2.960 Zloty die Erheblichkeitsgrenze überschreiten würde, ist insoweit keine weitere Aufklärung erforderlich. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits mit Urteil vom 2. November 1988 (SozR 2200 § 1265 Nr 88) entschieden, daß es insoweit auf den Wert des gezahlten Unterhaltsbetrages in der Bundesrepublik Deutschland ankommt. Denn die Hinterbliebenenrente hat Unterhaltsersatzfunktion, und ersetzt soll nur derjenige Unterhalt werden, der in Zukunft, also in der Bundesrepublik Deutschland, erforderlich wird. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG (Gleichbehandlung) und Art 11 GG (Freizügigkeit) liegt darin nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des BSG vom 2. November 1988 (aaO) Bezug genommen.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das LSG in Anwendung polnischen Verfahrens- und Unterhaltsrechts auch die Anspruchsvoraussetzungen für die 2. Alternative des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG (Unterhaltsverpflichtung zur Zeit des Todes aus “sonstigen Gründen”) verneint. Grundsätzlich sind auch Unterhaltsverpflichtungen auf der Grundlage ausländischer Rechtsnormen “sonstige Gründe” iS der 2. Alternative (vgl mwN BSG Urteil vom 30. März 1984, SozR 2200 § 1265 Nr 71). Hierbei ist zu beachten, daß die Feststellung des LSG, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann nach polnischem Recht bestanden hat und wie dieser ggf durchsetzbar ist, nicht revisibel iS des § 162 SGG ist, denn es handelt sich insoweit nicht um die Auslegung von Bundesrecht, sondern um die Auslegung fremdstaatlichen Rechts (BSG aaO, Urteil des Senats vom 29. April 1997 – 8 RKn 6/96, zur Veröffentlichung in SozR bestimmt). Verfahrensrügen, die sich gegen die Art und Weise der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts richten, sind nicht erhoben worden. Mit dem LSG ist deshalb (gestützt auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München eV vom 7. Juni 1995, die Richtlinien des Obersten Gerichts über die Auslegung des Rechts und die Gerichtspraxis in Unterhaltssachen vom 16. Dezember 1987 sowie die Art 60 und 138 FVGB) davon auszugehen, daß mit Erfolg eine Erhöhung der laufenden Unterhaltsleistungen hätte begehrt werden können und sich der sog “privilegierte” Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann nach polnischem Recht gemäß Art 60 § 2 FVGB auf ca 37 % der Einkünfte des Versicherten belaufen hätte. Selbst bei Berücksichtigung des günstigeren Umrechnungskurses und der Deputatkohle errechnet sich damit zur Zeit des Todes des Versicherten ein Betrag von nur DM 63,66, der also noch weit unterhalb der vom LSG ermittelten Grenzwerte liegt. Für die übrigen Monate im Jahreszeitraum hat das LSG ähnliche Werte ermittelt.
Zu 2)
Das LSG hat den Anspruch der Klägerin, soweit er auf § 65 Abs 1 Satz 2 RKG gestützt wird, mit den Worten verneint, “unter Berücksichtigung dessen (der Ausführungen zu Satz 1) kommt eine Rentengewährung ebenfalls nicht in Betracht”. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Nach § 65 Abs 1 Satz 2 RKG findet, wenn eine Witwenrente nicht zu gewähren ist, Satz 1 auch dann Anwendung,
1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und
2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhielt, zu sorgen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und
3. solange sie berufsunfähig (§ 46 Abs 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine Witwenrente nach § 78 in vollem Umfang ruht.
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin sind danach folgende Anspruchsvoraussetzungen erfüllt: Eine Witwenrente für eine zweite Ehefrau des Versicherten ist nicht zu gewähren (Satz 2 Halbsatz 1 aaO), die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Scheidung jedenfalls das 45. Lebensjahr vollendet (Satz 2 Nr 2 aaO) und sie hat (am 4. Februar 1990) das 60. Lebensjahr vollendet (Satz 2 Nr 3 aaO).
Der Anspruch ist deshalb, falls die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente vorliegen, allein davon abhängig, ob eine (rechtlich relevante) Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat (Satz 2 Nr 1 aaO). In diesem Sinne wäre ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch in Zloty, der umgerechnet in DM die Erheblichkeitsgrenze überschreitet – gemessen an den bindenden Feststellungen des LSG –, gerade an den unzureichenden Einkünften aus Rente oder Vermögen des Versicherten unter Anwendung polnischen Rechts gescheitert.
Zur Anspruchsbegründung reicht insoweit folgendes aus: Die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der früheren Ehegatten müssen so ausgestaltet gewesen sein, daß sie bei Unterstellung der vollen Leistungsfähigkeit des früheren Ehemannes auf der einen Seite und des Fehlens von Erwerbseinkommen bei der früheren Ehefrau auf der anderen Seite (was hier ohnehin der Fall ist) zu einer konkreten Unterhaltsverpflichtung in rechtlich relevanter Höhe geführt hätten (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nrn 18 und 55; SozR 3-2200 § 1265 Nr 6).
Dies ist nach polnischem Recht, das entscheidend vom LSG auszulegen ist, zu beurteilen. Insoweit könnte das LSG auf das Gutachten des Instituts für Ostrecht München eV vom 7. Juni 1995 zurückgreifen, worin ausgeführt ist, daß es für den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Art 60 § 2 FVGB, der fiktiv mit einer unterstellten Leistungsfähigkeit des Versicherten geprüft werden muß, weder Richtsätze noch Tabellen gibt, sich die Praxis jedoch an den Richtlinien des Obersten Gerichts über die Auslegung des Rechts und die Gerichtspraxis in Unterhaltssachen vom 16. Dezember 1987 orientiert. Hier heißt es unter XIII, daß bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Lage des nichtschuldigen Ehegatten eingetreten ist (Art 60 § 2 FVGB), die materiellen Bedingungen des Ehegatten zu berücksichtigen sind, in denen er leben würde, wenn der andere Ehegatte seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllte und die Ehegatten ihr Zusammenleben fortsetzten …. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der wesentlichen Verschlechterung der materiellen Lage erfüllt sind, ist die jederzeitige materielle Lage des nichtschuldigen Ehegatten mit der materiellen Lage zu vergleichen, die bestehen würde, wenn die Scheidung nicht ausgesprochen worden wäre und die Ehegatten das Zusammenleben fortgesetzt hätten …. Diese Regelung verleiht dem nichtschuldigen Ehegatten den Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, den der schuldige Ehegatte hat, ….
Diese Ausführungen deuten darauf hin, daß es nach polnischem Recht beim Unterhaltsanspruch nach Art 60 § 2 FVGB nicht darauf ankommen könnte, welchen Lebensstandard die Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung hatten. Vielmehr hat es den Anschein, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau auch an einer nicht bereits zur Zeit der Ehescheidung angelegten Zunahme der Einkommens- und Vermögensverhältnisse teilnehmen darf. Dies könnte zur Folge haben, daß unter Anwendung polnischen Rechts bei einer unterstellten Leistungsfähigkeit des Versicherten ein fiktiver Unterhaltsanspruch in Zloty bestanden hätte, der, umgerechnet nach dem Devisenkurs in DM, die Erheblichkeitsgrenze übersteigen würde. Konkret müßte beim Versicherten nur ein um ca 1/3 höheres Einkommen aus Vermögen oder Erwerbstätigkeit unterstellt werden, damit nach den Berechnungen des LSG die Erheblichkeitsgrenze überschritten wird.
Daß bei unterstellt günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Versicherten der Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß Art 60 § 2 FVBG nach polnischem Recht auf einen Betrag begrenzt gewesen sein könnte, der, umgerechnet in DM, unter der Erheblichkeitsgrenze gelegen hätte, erscheint eher unwahrscheinlich. Die Bedenken des BSG im Urteil vom 2. November 1988 (SozR 2200 § 1265 Nr 88) beziehen sich allein auf einen Unterhaltsanspruch nach Art 60 § 1 FVBG.
Ob die Klägerin einen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bereits vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres hat, hängt zusätzlich davon ab, ob die Klägerin in diesem Zeitraum (“solange”) berufs- oder erwerbsunfähig gewesen ist (§ 65 Abs 1 Satz 2 Nr 3). Auch dies wird das LSG neben den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem DPSVA und dem FRG noch aufzuklären haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen