Orientierungssatz

Die Zeit zwischen Ablegung der Diplom-Hauptprüfung (1933) und der Promotion (1936) ist keine Hochschulausbildung und damit keine Ausfallzeit iS des RKG § 57 Nr 4 Buchst b. Der Versicherte hat das Studium der Chemie mit der Diplom-Hauptprüfung abgeschlossen. Die weitere Ausbildung an der Technischen Hochschule auf dem Gebiet der Physiko-Chemie war jedenfalls zu jener Zeit keine andere Hochschulausbildung in einem anderen Studienfach, sondern eine Weiterbildung nach bereits abgeschlossener Hochschulausbildung. Wenn auch die Physiko-Chemie heute ein besonderes Studienfach sein mag, was eine andere Beurteilung möglich erscheinen lassen könnte, so traf das auf die damalige Zeit jedoch noch nicht zu.

 

Normenkette

RKG § 57 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b

 

Fundstellen

RegNr, 13282

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