Die Berechnung des Bürgergeldes bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Leistungsberechtigten. Lebt dieser mit anderen Personen zusammen, wird jedoch auf die sogenannte Bedarfsgemeinschaft abgestellt (dies ist insbesondere auch für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Bedeutung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils,
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und
  • die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten/Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.[1]
 
Wichtig

Eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft

Bei Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird gesetzlich vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn die Betreffenden

  • länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.

Diese Rechtsvermutung kann durch die Betroffenen widerlegt werden, wenn sie nachweisen, dass eine getrennte Haushalts- und Lebensführung vorliegt, also eine Wohngemeinschaft besteht. Eine bloße Gegenbehauptung reicht jedoch nicht aus.[2]

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