Karenzzeit

Für die Berücksichtigung des Vermögens, das nicht ohnehin freigestellt ist, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs. Grundsätzlich hat jede Person in der Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf eine Karenzzeit.

Während der Karenzzeit gelten für übersteigendes Vermögen folgende Freibeträge:

  • 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nicht ausgenutzte Freibeträge können auf andere Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Außerdem sind selbst bewohnte Immobilien ohne Größenbeschränkung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Nach der Karenzzeit

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 EUR je Person. Wie in der Karenzzeit können nicht ausgenutzte Freibeträge auf andere Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

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