(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
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einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Satz 1[1] [Bis 06.07.2021: Absatz 1] Nummer 1 Buchstabe c nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, |
anerkannt werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3)[2]
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
(3[3] [Bis 30.09.2019: 4] ) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung [Bis 30.09.2019: sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3] [4] zu bestimmen.
(4[5] [Bis 30.09.2019: 5] ) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 12 Absatz 5 Satz 2 und des § 17 keine Anwendung.
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