Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch[1] [Ab 01.07.2025: den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch] beihilfefähig.

[1] Anzuwenden bis 30.06.2025.

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