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Bundesbeihilfeverordnung / § 49 Eigenbehalte

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(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

 

1.

Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4[2] [Bis 31.03.2024: Anlage 4],

 

2.

Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,

 

3.

Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1[3] [Bis 31.03.2024: § 35 Abs. 2],

 

4.

Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

 

5.

Soziotherapie je Kalendertag.

2Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen.4 Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. 5Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. 6Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.[4]

 

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

 

1.

vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen[5] [Bis 31.03.2024: §...

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