(1) Festsetzungsstellen sind

 

1.

die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,

 

2.

die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und

 

3.

die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.

 

(2) 1Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. [Bis 31.12.2020: 2Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. ] [1]2Die Regelung[2] [Bis 31.03.2024: Übertragung] ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

 

(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

[1] Aufgehoben durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[2] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.

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