(1) 1Festsetzungsstellen sind

 

1.

die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,

 

2.

die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und

 

3.

die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.

2Die in Satz 1 genannten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.

 

(2) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.

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