(1) Festsetzungsstellen sind
1. |
die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden, |
2. |
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und |
3. |
die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger. |
(2) 1Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. [Bis 31.12.2020: 2Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. ] [1]2Die Regelung[2] [Bis 31.03.2024: Übertragung] ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
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