(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

 

1.

er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

 

2.

im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

 

3.

er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,

 

4.

das Beamtenverhältnis endet oder

 

5.

die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.

 

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

 

(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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