(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. |
er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, |
2. |
im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist, |
3. |
er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird, |
4. |
das Beamtenverhältnis endet oder |
5. |
die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen. |
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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