Als Stellen im Sinne des BFDG sind Einsatzstellen nach § 6 BFDG und die Zentralstellen nach § 7 BFDG zu nennen. Die unterschiedlichen Funktionen ergeben sich aus den entsprechenden Regelungen. Träger des Freiwilligendienstes ist grundsätzlich der Bund; zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.[1]

3.1 Einsatzstellen

Der Bundesfreiwilligendienst wird in anerkannten Einsatzstellen geleistet.[1] Eine Einsatzstelle kann anerkannt werden, wenn sie für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes Gewähr bietet. Durch die Koppelung des Bundesfreiwilligendienstes an die bestehenden Jugendfreiwilligendienste und die Aufrechterhaltung der dortigen zivilgesellschaftlichen Strukturen wird die zentrale Rolle auch der Träger der Jugendfreiwilligendienste für das gesamte Angebot gewährleistet, ohne dass die zivilgesellschaftlich zu entwickelnden und subsidiär orientierten Organisationsformen gesetzlich vorgegeben werden müssen.[2]

Interessenten für den BFD können sich auf der Homepage www.bundes-freiwilligendienst.de über Stellenangebote informieren, wie auch Informationen zu weiteren Fragen erhalten. Die BFD-Stellen sind in der Ausgestaltung mit denen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) vergleichbar. Die bisher schon bestehenden Stellen, die die Länder im Freiwilligen Sozialen und im Freiwilligen Ökologischen Jahr anbieten, bleiben erhalten. Vor Ort kann sich der Interessent direkt an den Stellenanbieter wenden, also etwa an Sozialverbände oder an Krankenhäuser.

[2] Vgl. Gesetzesbegründung zu § 6, a. a. O., S. 16.

3.2 Zentralstellen

Die Zentralstellen[1], die in der Regel bei bundeszentralen Trägern der Jugendfreiwilligendienste eingerichtet werden, übernehmen die entscheidende Steuerungsfunktion im Bundesfreiwilligendienst und stellen somit die Koppelung zwischen bestehenden Jugendfreiwilligendiensten und dem Bundesfreiwilligendienst sicher. Die Zentralstellen sind demnach das Bindeglied zwischen zuständiger Bundesbehörde[2] und den Einsatzstellen[3] sowie deren Trägern. Die Zentralstellen werden gebildet von Trägern und Einsatzstellen. Um diese zentrale Aufgabe erfolgreich übernehmen zu können, sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Zahl, der Größe und der örtlichen Verteilung der vertretenen Einsatzstellen sinnvoll, die in einer Rechtsverordnung vom zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt werden.

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