Informationen über diesen Tarifvertrag
Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, i.d.F. vom 29.07.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006; AVE-Ende: 31.05.2006)
Nummer: 14001.1004
Klassifizierung: Bundesrahmen-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 04. Juli 2002
Vorgänger: 14001.993
Nachfolger: 14001.1015
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006
AVE Ende 31. Mai 2006
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 71 vom 11. April 2006
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 24. Februar 2006
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004 und 29. Juli 2005 |
für das Baugewerbe,
mit Wirkung
zu Buchstabe b: vom 1. Januar 2006
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
Erster Teil
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
I.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt, sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang l abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge
der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie,
der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung,
der Steine- und Erden-Industrie,
der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie,
der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie
oder der Metall- und Elektroindustrie
fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V.,
der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V.,
der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e. V.,
des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V.,
des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V.,
des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V.,
der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines im Anhang III genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall)
oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind. Wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
- wenn sie nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen.
- wenn sie ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fac...