(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

 

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder[1] [Bis 31.07.2021: drei Mitglieder] des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

 

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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