Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechts einer Religionsgemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Eine beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vorhandene allgemeine staatliche Anerkennung des Besteuerungsrechtes einer Religionsgesellschaft kann eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV auch dann sein, wenn sie nicht ein Gesetz im formellen Sinne oder eine rechtsetzende Vereinbarung ist.
Normenkette
GG Art. 2, 14, 140
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 24.10.1960; Aktenzeichen III 48/60) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
I.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die im Jahre 1958 der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate angehörten, sind durch Steuerbescheid des Finanzamts unter Zugrundelegung der Kirchensteuerordnung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom 18. März 1947 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1959 – KiStO – (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate 1959 S. 28 = BStBl 1959 II S. 97) in Höhe von DM … zur Kirchensteuer herangezogen worden. Der gegen den Steuerbescheid erhobene Einspruch und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts sind durch das Finanzgericht zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das Finanzgericht ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate sei die Kirchensteuerordnung. Zu ihrem Erlaß als autonome Satzung sei die Evangelisch-lutherische Kirche als öffentlich-rechtlicher Verband ermächtigt. Der Hamburgische Staat habe dieser Kirche das Besteuerungsrecht zwar nicht durch ein besonderes Gesetz verliehen. Die Kirchensteuerordnung finde aber eine Ermächtigungsgrundlage im Landesgewohnheitsrecht; mehr verlange Art. 137 Abs. 6 WRV nicht. Die Übertragung autonomer Rechtsetzungsbefugnisse sei auf Grund gewohnheitsrechtlicher Ermächtigung nach heutigem Verfassungsrecht zulässig. Wenn steuerbegründendes Gewohnheitsrecht sich auch nur selten bilde, so bestehe in Hamburg ein Gewohnheitsrechtssatz, der mit dem Rang eines Landesgesetzes die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate ermächtige, Kirchensteuern in Form von Zuschlägen zu staatlichen Steuern zu erheben. Dies folge insbesondere daraus, daß jedem verständigen Staatsbürger bewußt sei, daß eine große Kirche, wie die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg, ihre Aufgabe nur dann ordnungsmäßig wahrnehmen könne, wenn die Mitglieder zu ihren Ausgaben beitragen würden; dies entspreche auch Anstand und Sitte und dem Gerechtigkeitsempfinden. Auf diese Weise habe sich im Laufe der Zeit in Hamburg „die Rechtsüberzeugung verwurzelt, die Evangelisch-lutherische Kirche dürfe Steuern erheben”. Die Vorausberechenbarkeit der Steuerbelastung sei durch die Annahme einer gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung nicht in Frage gestellt; denn die Kirchensteuer lasse sich nach der Kirchensteuerordnung und dem jährlich bekanntgegebenen Steuersatz in gleicher Weise im voraus ermitteln wie die Einkommensteuer.
Das Urteil enthält eine eingehend begründete Rechtsmittelbelehrung dahin, daß ein Rechtsmittel gegen es nicht gegeben sei.
II.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 14 GG.
Im Hinblick auf die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts hält er den Rechtsweg für erschöpft. Jedenfalls sei die Verfassungbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, da wegen der gleichen Rechtsfrage bereits mehrfach das Finanzgericht Hamburg und der Bundesfinanzhof angerufen worden seien. Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Kirchensteuererhebung durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate; er ist entgegen dem Finanzgericht der Ansicht, daß in einem Rechtsstaat Landesgewohnheitsrecht keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer bilden könne. Seine Heranziehung zur Kirchensteuer stelle deshalb einen enteignungsgleichen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage dar.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Bundesminister der Finanzen, dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zugestellt worden.
a) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht erschöpft. Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen sei Rechtsbeschwerde zulässig; dies habe der Bundesfinanzhof neuerdings ausdrücklich anerkannt (BStBl 1962 III S. 248 = BFH 74, 672). Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung stehe der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht von allgemeiner Bedeutung; auch entstehe dem Beschwerdeführer kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zugelassen werde. In der Sache tritt der Senat den Ausführungen des Finanzgerichts bei. Er ist aber auch der Auffassung, daß das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche in Hamburg staatlich anerkannt sei und weder Art. 137 Abs. 6 WRV noch das Rechtsstaatsprinzip ein formelles Gesetz als Ermächtigungsgrundlage erfordere.
b) Die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate hält die Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen des Senats für unzulässig und unbegründet.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 74, 672) kann ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg in Kirchensteuersachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Durchführung dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer aber nicht zuzumuten. Er durfte sich auf die ausführlich begründete Rechtsmittelbelehrung um so mehr verlassen, als die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde von der Klärung schwieriger verfahrens- und finanzverwaltungsrechtlicher Fragen abhängig war. Der Rechtsirrtum des Finanzgerichts darf im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]).
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung kein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.
I.
1. Art. 2 Abs. 1 GG verbietet Eingriffe der Staatsgewalt, die nicht rechtsstaatlich sind. Insbesondere darf ein Bürger nur auf Grund solcher Vorschriften zu Steuern herangezogen werden, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 – 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60 – S. 13).
Ein rechtsstaatswidriger Eingriff liegt hier nicht vor. Das Recht der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, Kirchensteuern zu erheben, beruht auf staatlicher Ermächtigung im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV.
2. Nach Art. 137 Abs. 6 WRV in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV behalten die Kirchen und Religionsgesellschaften, die bereits Träger des Besteuerungsrechtes waren, dieses Recht weiterhin. Diese Vorschrift sollte nach der Entstehungsgeschichte das Recht, Kirchensteuern zu erheben, angesichts gewisser kirchenfeindlicher Bestrebungen verfassungsrechtlich sichern, nicht aber das überkommene Recht von einer neu zu erlassenden landesrechtlichen Regelung abhängig machen (vgl. Verhandlungen der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung Band 336, Bericht des Verfassungsausschusses Nr. 391 S. 194 [Abg. Düringer]; PrOVG 84, 232; W. Kahl, über das Verhältnis von Staat und Kirche in Vergangenheit und Gegenwart, in: Recht und Staat im neuen Deutschland, 1929 I S. 375).
Bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung konnte das Besteuerungsrecht der steuerberechtigten Religionsgesellschaften auch auf einem anderen Hoheitsakt als einem Gesetz im formellen Sinne oder einer rechtsetzenden Vereinbarung (Konkordat, Kirchenvertrag) beruhen. Nur den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsverfassung noch nicht steuerberechtigten Religionsgesellschaften gewährt Art. 137 Abs. 6 WRV erstmals, allerdings unter den hier aufgestellten Voraussetzungen, einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhebung von Kirchensteuern. Soweit dessen Verwirklichung eine weitere Regelung erfordert, liegt diese gemäß Abs. 8 dieses Artikels der Landesgesetzgebung ob.
Auf Grund des in Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche kann der Landesgesetzgeber sich auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern – unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten – beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechtes den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Er kann die Kirchensteuererhebung aber auch selbst in allen Einzelheiten gesetzlich regeln. Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlügen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Einschätzung, beruhen (vgl. PrOVG 84, 232; 87, 238).
3. Die staatliche Ermächtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate zur Erhebung von Kirchensteuern beruht zwar nicht auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; sie ergibt sich aber aus folgender Rechtsentwicklung, die auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seinen Urteilen vom 28. September 1889 (Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 245 ff) und vom 3. April 1897 (a.a.O. 1898 Beiblatt S. 25 ff) festgestellt hat.
a) Bis zum Inkrafttreten der „Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg” vom 28. September 1860 waren die Hansestadt und die evangelisch-lutherische Stadtkirche eng miteinander verbunden; ihre verfassungsmäßigen Organe waren identisch und auf das Bekenntnis zur lutherischen Kirche verpflichtet (H. G. Bergemann, Staat und Kirche in Hamburg während des 19. Jahrhunderts, 1958 S. 13).
Durch die Verfassung von 1860 wurde allgemein bestimmt, daß die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden religiösen Gemeinschaften ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch unter Oberaufsicht des Staates verwalten sollten (Art. 110 Abs. 5). Die Ausübung der dem Staate zustehenden Oberaufsicht über die bürgerlichen und religiösen Gemeinden wurde durch Art. 23 dem Senat übertragen. Die revidierte Staatsverfassung vom 13. Oktober 1879 wiederholte diese Bestimmungen in Art. 96 und 23. Die Verfassungen vom 7. Januar 1921 und vom 6. Juni 1952 enthalten keine Vorschriften über das Verhältnis von Staat und Kirche.
Für die Evangelisch-lutherische Kirche ordnete das Hamburgische Gesetz, betreffend die Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirche vom 28. September 1860, an (J. M. Lappenberg, Sammlung der Verordnungen der freien Hanse-Stadt Hamburg seit 1814, Band 29, 1861 S. 161), „eine Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche festzustellen”. Außerdem bestimmte es: „Die Regelung der Verhältnisse der evangelisch-lutherischen Kirche zum Staate, in bezug auf die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten, soll, unter Berücksichtigung der historisch begründeten Ansprüche der Kirche an den Staat, durch ein Gesetz erfolgen. Bis dahin bleiben diese Verhältnisse, unbeschadet etwaiger in einzelnen Punkten zu treffenden Modificationen, unverändert.” Das in Aussicht genommene staatliche Gesetz kam in der Folgezeit nicht zustande. Jedoch wurde als kirchliches Gesetz eine Verfassung für die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate am 9. Dezember 1870 – Kirchenverfassung – (HambGS I S. 137) erlassen. Sie ist in der staatlichen Gesetzsammlung nach Bestätigung durch den Senat „für den städtischen Kirchenkreis als kirchliches Gesetz” veröffentlicht (Einführungs-Ordnung vom 9. Dezember 1870 HambGS I S. 152). Mit der Einführung dieser Kirchenverfassung fand das staatliche Kirchenregiment sein Ende. Die Evangelisch-lutherische Kirche blieb jedoch mit dem Senat durch das Patronat verbunden, das aus den evangelisch-lutherischen Mitgliedern des Senats bestand. Da der Senat in diesen Jahrzehnten fast immer nur evangelisch-lutherische Mitglieder hatte, war diese Unterscheidung tatsächlich von geringer Bedeutung (vgl. O. Meincke, Die rechtliche Stellung der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate, 1925 S. 39). Neben dem Patronat standen gesamtkirchliche Organe für die Gesetzgebung und die Verwaltung (vgl. H. G. Bergemann, a.a.O. S. 75 ff).
b) Die Kirchenverfassung von 1870 sah nur die „Ausschreibung von etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde” vor und erklärte dafür die Zustimmung des Gemeindevorstandes für erforderlich (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 f). Die Verfassungsänderungen von 1876 (HambGS IV S. 179) und von 1883 (HambGS IV S. 271) änderten an dieser Vorschrift nichts. Erst durch die Verfassungsrevision vom 20. Dezember 1887 (HambGS IV S. 330) wurde die Erhebung einer Kirchensteuer angeordnet. Hierüber bestimmte § 52:
In jeder Gemeinde wird eine Kirchensteuer erhoben. Das Nähere bestimmt das Gesetz (cf. § 42, 1 der Kirchenverfassung).
Gleichzeitig wurde § 13 wie folgt geändert:
Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in allen ihren kirchlichen Angelegenheiten nach innen und außen, auch vor Gericht. Demselben liegt namentlich als Amtspflicht ob:
- …
- …
- Die Mitwirkung bei Erhebung der im § 52 erwähnten Kirchensteuer in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften und die Ausschreibung von sonst etwa erforderlichen Beiträgen zur Kirchencasse der Gemeinde, u.s.w.
Als Ausführungsgesetz zu § 52 erging das Kirchliche Gesetz, betreffend die Erhebung einer Kirchensteuer vom 30. Dezember 1887 (HambGS IV 331). Es ordnete an, daß die Kirchensteuer „vom reinen Einkommen der Steuerpflichtigen zu entrichten” sei und erklärte die Bestimmungen des Hamburgischen Einkommensteuergesetzes für maßgebend. Für die zu erhebenden Kirchensteuern wurden die Steuerpflichtigen in sechs Klassen eingeteilt. Ihre Einschätzung in die Steuerklassen erfolgte durch besondere Kommissionen. Jeder Steuerpflichtige konnte die Einschätzung anfechten. Eine ausreichende Sicherung dagegen, daß die Steuerpflichtigen mit übermäßigen Steuern belastet werden, war die staatliche Oberaufsicht über die Kirche und das Recht des Patronates zur Bestätigung kirchlicher Gesetze.
Die Einführung der Kirchensteuer gab den Anstoß zum Erlaß des aus der Initiative der Bürgerschaft hervorgegangenen Gesetzes, betreffend den Austritt aus einer staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaft, vom 12. Dezember 1888 (HambGS I S. 102). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bewirkte der in den Formen dieses Gesetzes erklärte Austritt aus einer solchen Religionsgemeinschaft die Befreiung von allen Leistungen, zu denen der Austretende als Mitglied dieser Gemeinschaft verpflichtet war.
Die Kirchenverfassungen wie auch das kirchliche Gesetz über die Kirchensteuern enthielten keine Vorschriften über die Durchsetzung der Kirchenbeiträge und Kirchensteuern. Die Beitreibung der rechtsgültig beschlossenen Abgaben im Verwaltungswege regelte das staatliche Gesetz betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege vom 23. April 1879 (HambGS I Nr. 15 S. 1), das sog. Verhältnisgesetz. Es bestimmte in § 18:
Die Vollstreckung der von den Gemeinden und den staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen für Gemeindezwecke erfolgt durch die dafür bestimmten staatlichen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Absatz 2.
In der Begründung des II. Berichtes der gemischten Kommission von Senat und Bürgerschaft zur Beratung der für die Ausführung der deutschen Justizgesetze erforderlich werdenden gesetzgeberischen Maßnahmen wurde zu dieser Vorschrift ausgeführt:
§ 18 erklärt die im vorigen Paragraphen für die Beitreibung staatlicher Steuern und Abgaben gegebenen Vorschriften auch auf die Einziehung von Kommunalsteuern und Steuern der staatlich anerkannten religiösen Gemeinschaften für anwendbar. Es entspricht dem bereits heute üblichen Verfahren, daß diese Einziehung vermittelst der die Aufsicht über diese Gemeinden führenden Staatsbehörden erfolgt.
(Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1878 S. 774).
4. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat aus diesen gesetzlichen Bestimmungen mit Recht den Schluß gezogen, daß die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg jedenfalls seit dem Jahre 1888 zur Erhebung von Kirchensteuern berechtigt war.
Die Erhebung von Kirchensteuern beruhte ausschließlich auf kirchlicher Gesetzgebung. Diesen Bestimmungen kam aber auch Geltung im staatlichen Bereiche zu, weil sie unter Mitwirkung des Hamburgischen Staates zustandegekommen sind und weil sie in Staatsgesetzen mittelbar Anerkennung auch für das staatliche Gebiet gefunden haben. Die kirchliche Gesetzgebung beruhte auf der Kirchenverfassung von 1870 und ihren späteren Änderungen. Die Kirchenverfassung, die ihren Ausgangspunkt in dem gleichzeitig mit der Staatsverfassung publizierten Staatsgesetz vom 28. September 1860 hatte, galt deshalb auch im staatlichen Bereich, weil es der Stellung, welche der Hamburgische Staat zu der Entstehung der Kirchenverfassung eingenommen hat, ersichtlich nicht entsprochen hätte, wenn der Staat die unter seiner Mitwirkung erlassene Kirchenverfassung als für ihn nicht vorhanden betrachtet und die Organe des Staates den Bestimmungen der Kirchenverfassung jede Berücksichtigung versagt hätten (so schon Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 1889, Hanseatische Gerichtszeitung 1891 Beiblatt S. 250).
Abgesehen davon hat das Besteuerungsrecht der Evangelisch-lutherischen Kirche mittelbare Anerkennung in § 18 des Verhältnisgesetzes gefunden, weil hierin der staatliche Gesetzgeber der Evangelisch-lutherischen Kirche die administrative Zwangsgewalt zur Steuererhebung für die innerhalb ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen gewährt hat. Die Berechtigung der Evangelisch-lutherischen Kirche, derartige Steuern zu fordern, ist darin vorausgesetzt. Dem steht nicht entgegen, daß die Vollstreckungshilfe nur für solche Leistungen gewährt wurde, die von den religiösen Gemeinschaften „innerhalb ihrer Zuständigkeit” festgestellt wurden. Durch die Worte „innerhalb ihrer Zuständigkeit” sollte lediglich die staatliche Vollstreckungshilfe auf Abgaben beschränkt werden, die der Erfüllung der den religiösen Gemeinschaften obliegenden Aufgaben dienten und von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu erbringen waren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O. 1891 Beiblatt S. 252). Der Staat hätte, wenn seiner Ansicht nach das kirchliche Gesetz von 1887 die Erhebung einer Kirchensteuer ohne staatliche Ermächtigung angeordnet hätte, diesen Bestimmungen die Rechtswirkung im staatlichen Bereich versagen können; das hat er aber weder damals noch bei den später ergangenen Kirchensteuerregelungen durch die Evangelisch-lutherische Kirche in Hamburg getan.
In gleicher Weise ist die Anerkennung der Kirchensteuererhebung in dem staatlichen Gesetz vom 12. Dezember 1888 über den Kirchenaustritt zu finden. Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten Urteil vom 28. September 1889 ausführt, ist Anstoß zum Erlaß dieses Gesetzes gewesen
die Einführung der Kirchensteuer in der evangelisch-lutherischen Kirche und es läßt sich nach den Verhandlungen der Bürgerschaft, wie nach den Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft nicht bezweifeln, daß bei Erlaß dieses Gesetzes sowohl der Senat, wie die Majorität der Bürgerschaft von der Auffassung ausgegangen sind, daß ein Recht der evangelisch-lutherischen Kirche, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben, bestehe, daß die in Gemäßheit des kirchlichen Gesetzes betr. Erhebung einer Kirchensteuer ausgeschriebenen Leistungen auf Grund § 18 des Verhältnißgesetzes mit staatlicher Hülfe beizutreiben seien und daß der Angehörige der evangelisch-lutherischen Kirche, welcher sich dieser Verpflichtung entziehen wolle, dies nur durch die Erklärung des Austritts aus der Kirche erreichen könne, für welche Austrittserklärung bestimmte Formen vorzuschreiben, Zweck des fraglichen Gesetzes war. (a.a.O. 1891 Beiblatt S. 253).
5. Auch die Gesetzgebungspraxis in den folgenden Jahrzehnten bestätigt, daß die Erhebung von Kirchensteuern durch die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate vom Staat als rechtmäßig anerkannt worden ist. So kann mittelbar aus dem (staatlichen) Gesetz vom 22. Januar 1904, betreffend die Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde in Hamburg, (HambGS I S. 102) die staatliche Anerkennung des Rechts der Evangelisch-lutherischen Kirche entnommen werden, Kirchensteuern zu erheben. Im Hinblick auf das erwähnte Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. April 1897 und das Urteil des gleichen Gerichts vom 14. Juli 1898 (SeuffArch. Bd. 54 S. 40 ff) hatte die römisch-katholische Gemeinde den Senat gebeten, ihr die Erhebung von Kirchensteuern zu ermöglichen. Daraufhin führte der Senat in seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 13. Februar 1901, betreffend Kirchensteuer der römisch-katholischen Gemeinde, folgendes aus:
Der Senat glaubt, daß der römisch-katholischen Gemeinde so gut wie der evangelisch-lutherischen Kirche und anderen Religionsgesellschaften hieselbst, ein von ihr als nothwendig erachtetes Kirchensteuerrecht nicht verwehrt werden sollte. Ob es zur Ausübung eines solchen Kirchensteuerrechts eines der Gemeinde dieses Recht übertragenden besonderen staatlichen Actes bedarf, mag dahin gestellt bleiben. Da das Hanseatische Oberlandesgericht in dem erwähnten, auf der Kanzlei der Bürgerschaft niedergelegten Erkenntniß vom 3. April 1897 diese Ansicht vertreten hat, so wird es schon aus practischen Gründen sich empfehlen, der Auffassung des Gerichtes Rechnung zu tragen. Der Senat beantragt daher, indem er in der Anlage die neue Verfassung der Gemeinde, gegen deren Bestimmungen der Senat ein Bedenken nicht erhoben hat, zur Kenntnißnahme beifügt, die Bürgerschaft wolle sich damit einverstanden erklären,
daß die römisch-katholische Gemeinde hieselbst befugt werde, von ihren Gemeindemitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.
(Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1901 S. 82).
Die Bürgerschaft, die diesem Antrag die erbetene Mitgenehmigung nicht erteilte, lehnte damit nicht die Verleihung des Steuererhebungsrechtes an die römisch-katholische Gemeinde ab; sie beanstandete lediglich bestimmte Vorschriften der vorgelegten Gemeindeverfassung. Nachdem dieser Beanstandung Rechnung getragen war, erging am 22. Januar 1904 das Gesetz, das die römisch-katholische Gemeinde in Hamburg berechtigte, Kirchensteuern zu erheben. Aus dem Text des Senatsantrags vom 13. Februar 1901, den die Bürgerschaft ihren weiteren Verhandlungen zugrunde legte, ist ersichtlich, daß Senat und Bürgerschaft die römisch-katholische Gemeinde hinsichtlich des Steuererhebungsrechtes lediglich der: Evangelisch-lutherischen Kirche gleichstellen wollten. In dem Gesetzesbeschluß kann daher auch die stillschweigende Anerkennung des vom Senat bereits genehmigten Besteuerungsrechtes der Evangelisch-lutherischen Kirche durch die Bürgerschaft gesehen werden.
Für eine solche Auslegung sprechen auch die Verhandlungen über das Gesetz vom 29: Dezember 1913, betreffend die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer (HambGS I S. 191). In seinem Antrag an die Bürgerschaft vom 28. November 1913 führte der Senat aus:
Mit dem Anwachsen der Stadt und der Zahl ihrer Bewohner sind auch die an die Kirchenhauptkasse von den einzelnen Gemeinden gestellten Ansprüche auf Zahlung einmaliger und laufender Zuschüsse wesentlich gestiegen, und es hat sich daher schon seit längerem die Notwendigkeit ergeben, die Mittel der Kirchenhauptkasse zu stärken. Dies soll in der Weise geschehen, daß durch eine Erhöhung der Kirchensteuer eine Vermehrung der Einnahmen herbeigeführt und daß ferner die Kosten der Steuererhebung durch Änderung des Einziehungsverfahrens ermäßigt werden.
Um letzteres zu erreichen, hat die Synode durch den Kirchenrat beantragen lassen, daß hinfort die Einziehung der Kirchensteuer durch die Steuerdeputation gegen eine die dadurch entstehenden Kosten deckende, vertragsmäßig festzusetzende Pauschalgebühr erfolge. Der Senat hält diese Änderung in dem Erhebungsmodus der Kirchensteuer für praktisch. Sie wird in erster Linie eine Verminderung der Erhebungskosten um etwa M 40 000 p.a. herbeiführen, dann aber auch eine nicht unerhebliche Vereinfachung für das steuerzahlende Publikum mit sich bringen. Endlich wird dadurch auch die Wahrung des Steuergeheimnisses erleichtert werden.
(Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft 1913 S. 916 f).
Grundlage dieses Antrages ist die offensichtliche Auffassung des Senats, daß die evangelisch-lutherische Kirchensteuer rechtmäßig erhoben werde und künftig von staatlichen Stellen eingezogen werden könne. Daß es sich hier um die evangelisch-lutherische Kirchensteuer handelt, ergibt sich aus der Erwähnung von Synode und Kirchenrat. Durch ihre Mitgenehmigung hat die Bürgerschaft sich diese Auffassung zu eigen gemacht.
Dieses Gesetz ist zwar auf Anregung der Bürgerschaft durch das gegenwärtig geltende Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung der kirchlichen Steuern, vom 18. Februar 1914 (HambGS I S. 40) ersetzt worden. Das neue Gesetz unterscheidet sich von seinem Vorläufer aber nur dadurch, daß es sich auf die Steuern aller staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften bezieht. Es behält dem Senat das Recht vor, das Tätigwerden der staatlichen Behörden zu untersagen. Dadurch wird auch heute noch sichergestellt, daß die Kirchen sich bei Steuern in unangemessener Höhe der staatlichen Hilfe nicht bedienen können.
Zusammenfassend ist also festzustellen, daß beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate kraft staatlicher Ermächtigung das Besteuerungsrecht besessen hat.
6. Dieser allgemeinen staatlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Einzelregelung der Evangelisch-lutherischen Kirche überlassen hat, steht weder Art. 80 Abs. 1 GG noch der im Steuerrecht geltende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung entgegen.
a) Eine unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG scheidet hier schon deshalb aus, weil er sich nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung bezieht. Abgesehen davon lassen sich die Grundsätze, die für die Übertragung rechtsetzender Gewalt an die Exekutive gelten, nicht auf die Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Körperschaften des öffentlichen Rechts anwenden (vgl. BVerfGE 12, 319 [325]). Deshalb bedarf es einer so strengen Begrenzung der Ermächtigung, wie Art. 80 GG sie für Rechts Verordnungen vorsieht (BVerfGE 7, 282 Leitsatz 3), bei autonomen Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht. Hinzu kommt, daß hier die Ermächtigung einer Religionsgesellschaft erteilt worden ist, der gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten selbständig, innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. In einem solchen Fall begegnet eine generelle Ermächtigung, Kirchensteuer zu erheben, keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
b) Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens fordert, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Die Ermächtigung, die der Hamburgische Staat der dortigen Evangelisch-lutherischen Kirche zur Erhebung von Kirchensteuern gewährt hat, steht mit diesem Grundsatz nicht in Widerspruch. Denn die Kirchensteuererhebung beruht seit dem Jahre 1888 auf den die Steuertatbestände im einzelnen regelnden Kirchensteuerordnungen der Evangelisch-lutherischen Kirche. Da diese die Voraussetzungen der Steuerpflicht sowie Bemessungsgrundlage, Höhe und Erhebung der Kirchensteuer im einzelnen festlegen, kann jeder Kirchensteuerpflichtige sich über Grund und Umfang seiner Steuerpflicht im voraus vergewissern.
II.
Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Art. 14 GG liegt nicht vor.
Wie dargetan, wird die Kirchensteuer auf Grund einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage erhoben (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Im übrigen läßt die Auferlegung von Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 19, 119 [128 f]). In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Steuerschuldner übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Fundstellen
BStBl I 1966, 201 |
BVerfGE 19, 253 |
BVerfGE, 253 |
NJW 1966, 150 |