4.3.1 Vergütung (§ 17 BBiG)

 

Rz. 14

Auch im Bereich von § 26 BBiG ist eine Vergütung nach § 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG zu zahlen. Damit gilt zwar nicht die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2, 3 und 4 BBiG, wohl aber das Erfordernis der "Angemessenheit" (§ 17 Abs. 1 BBiG), verbunden mit den Geboten, Sachleistungen zu beschränken (§ 17 Abs. 6 BBiG) und Überstunden zu vergüten (§ 17 Abs. 7 BBiG). Darüber hinaus muss die Vergütung regelmäßig, mindestens jährlich, mit der Dauer des Vertragsverhältnisses ansteigen.

4.3.2 Abkürzung der Probezeit

 

Rz. 15

Nach § 26 BBiG darf für die dort geregelten Vertragsverhältnisse die Mindestdauer der Probezeit von einem Monat nach § 20 Satz 2 BBiG verkürzt werden. Ob dies auch einen Verzicht auf jegliche Probezeit zulässt, ist zweifelhaft. Eine Verlängerung der Probezeit kommt im Rahmen von § 26 BBiG nur in dem Rahmen in Betracht, in welchem dies auch in Berufsausbildungsverhältnissen zulässig wäre.

4.3.3 Kein Schadensersatz

 

Rz. 16

Abweichend von § 23 BBiG kann bei einer vorzeitigen Beendigung des sonstigen Vertragsverhältnisses nach § 26 BBiG kein Schadensersatz verlangt werden. Wegen der Sperrwirkung der Vorschriften des BBiG ist damit auch ein Rückgriff auf § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 628 BGB ausgeschlossen.

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