Rz. 12

Gibt der Auszubildende die Berufsausbildung auf oder will er sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen, kann er das Ausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Ein solcher Wille muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen und gegenüber dem Ausbildenden unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt werden. Eine spätere Änderung der Entscheidung ist für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich.[1] Die Gefahr des Missbrauchs ist insofern hoch.

 

Beispiel

Teilt der Auszubildende in seiner Kündigung mit, er habe "keine Lust mehr, meine Ausbildung in Ihrem Betrieb zu machen", geht daraus weder der Wille hervor, eine Berufsausbildung ganz aufgeben zu wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BBiG), noch der Wille, eine andere Berufsausbildung aufnehmen zu wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 BBiG). Eine solche Begründung ist mithin nicht geeignet, das Ausbildungsverhältnis rechtswirksam zu beenden.

[1] HWK/Hergenröder, Arbeitsrecht, BBiG, 11. Aufl 2024, § 22 Rz. 9.

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