Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Monats- oder Jahreskarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen.

Das galt während der Pandemie auch dann, wenn Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden konnten.[1]

Die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte des öffentlichen Personennahverkehrs konnten im Veranlagungszeitraum 2020 bis 2022 auch neben der Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten abgezogen werden.[2]

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