Betriebsausgaben/Werbungskosten: Homeoffice-Pauschale

Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Sollten die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich vorliegen, die Aufwendungen aber den Betrag von 600 EUR nicht übersteigen, kann auf den Nachweis der Aufwendungen verzichtet und dafür die neu ins Gesetz eingefügte Homeoffice-Pauschale gewinn- bzw. einnahmemindernd in Ansatz gebracht werden.

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Praxis-Beispiel: Buchung der Homeoffice-Pauschale

Unternehmerin Klein ist selbstständige Buchhalterin. In den vergangenen Jahren ist sie regelmäßig zu ihren Kunden ins Büro gefahren und hat direkt im Unternehmen die Buchhaltung erstellt. Der direkte Kontakt im Unternehmen ermöglichte es ihr, bei eventuell auftretenden Fragen sofort Antworten zu erhalten und die Buchhaltung ordentlich abgestimmt an ihre Kunden übergeben zu können.
Die Corona-Krise traf auch Unternehmerin Klein, sodass sie in 2021 ab April fast ausschließlich im Homeoffice die Buchhaltung ihrer Kunden erstellte. Hierfür setzt Frau Klein die Homeoffice-Pauschale in ihrer eigenen Gewinnermittlung zum 31.12.2021 wie folgt für volle 120 Tage an (120 × 5 EUR):

Konto SKR 03/04 Soll

Kontenbezeichnung

Betrag

Konto SKR 03/04 Haben

Kontenbezeichnung

Betrag

4651/6641

Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil)

600

1890/2180

Privateinlagen

600

Rechtslage bis 31.12.2022

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen Satz 4 erweitert. Dieser legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest:

  • der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen in seiner Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • der Steuerpflichtige verzichtet auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • nur an den Tagen, an denen der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit von zu Hause nachgegangen ist und ihm keine - außerhalb der eigenen Wohnung gelegene - Betätigungsstätte zur Verfügung stand oder vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgesucht wurde.

Gerade die Gruppe der Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesonderten und abschließbaren Raums nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Kalendertag, maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorgenommen werden.

Fallen die Aufwendungen für die Homeoffice-Pauschale durch die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung durch die eigene Berufsausbildung (Erstausbildung) an, können als Sonderausgaben ebenso bis zu 600 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

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Einzelheiten zur Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Damit ist die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 und damit dem Einkommensteuergesetz geworden.

Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl von Unternehmern, wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG festgeschrieben. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für die Berufsgruppe der Arbeitnehmer.

In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen. Enthalten ist jedoch die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in Ansatz gebrachte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer nicht notwendig sein wird. 

Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen die Homeoffice-Tage mittels eines Kalenders oder ähnlichem (in Form einer einfachen Aufstellung) nachweisen zu können, wenn das Finanzamt die Anzahl der Tage erfragt.

Die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.

Rechtslage ab 1.1.2023: Aus der Homeoffice-Pauschale wird die Tagespauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde aus dem vorher geltenden Satz 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ein § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Die folgende Änderung gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG ebenso für den Bereich der Ermittlung der Werbungskosten.

Entsprechend dieser Vorschrift darf für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung mit einer Tagespauschale in Höhe von 6 EUR, höchstens 1.260 EUR im Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Damit wird die Abzugsmöglichkeit der Tagespauschale unbegrenzt in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und im Vergleich zur vorherigen Regelung um 1 EUR pro Tag erhöht. Die vor dem 1.1.2023 geltende Homeoffice-Pauschale wurde lediglich befristet – zur Abfederung der im Zuge der Corona-Pandemie entstandenen Verlagerung der Ausübung der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit in das eigene zu Hause – für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 eingeführt.

Mit der überwiegenden beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung meint der Gesetzgeber, dass mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit in der häuslichen Wohnung erfolgen müssen.

Ein gleichzeitiger Abzug der Tagespauschale für die überwiegende berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung und der Entfernungspauschale, wenn der Steuerpflichtige an einem Tag auch seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist ausgeschlossen.

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Ein Abzug der Tagespauschale von 6 EUR ist nicht zugelassen, wenn für die Wohnung, in der die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, Unterkunftskosten im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG oder des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers) vorgenommen wird.

Unterschiede und Gemeinsamkeiten der alten und neuen Rechtslage bei der Homeoffice-Pauschale

Alte Rechtslage (bis 31.12.2022)

Neue Rechtslage (ab 1.1.2023)

ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung

überwiegende betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung

5 EUR pro Kalendertag

6 EUR pro Kalendertag (Tagespauschale)

max. 600 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr

max. 1.260 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr

kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag

kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag

häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen

häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen

Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich

Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich

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