Wie Sie die Homeoffice-Pauschale richtig berücksichtigen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Sollten die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers grundsätzlich vorliegen, die Aufwendungen aber den Betrag von 600 EUR nicht übersteigen, kann auf den Nachweis der Aufwendungen verzichtet und dafür die neu ins Gesetz eingefügte Homeoffice-Pauschale gewinn- bzw. einnahmemindernd in Ansatz gebracht werden.
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Praxis-Beispiel: Buchung der Homeoffice-Pauschale
Unternehmerin Klein ist selbstständige Buchhalterin. In den vergangenen Jahren ist sie regelmäßig zu ihren Kunden ins Büro gefahren und hat direkt im Unternehmen die Buchhaltung erstellt. Der direkte Kontakt im Unternehmen ermöglichte es ihr, bei eventuell auftretenden Fragen sofort Antworten zu erhalten und die Buchhaltung ordentlich abgestimmt an ihre Kunden übergeben zu können.
Die Corona-Krise traf auch Unternehmerin Klein, sodass sie in 2021 ab April fast ausschließlich im Homeoffice die Buchhaltung ihrer Kunden erstellte. Hierfür setzt Frau Klein die Homeoffice-Pauschale in ihrer eigenen Gewinnermittlung zum 31.12.2021 wie folgt für volle 120 Tage an (120 × 5 EUR):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4651/6641 | Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (abziehbarer Teil) | 600 | 1890/2180 | Privateinlagen | 600 |
Rechtslage bis 31.12.2022
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen Satz 4 erweitert. Dieser legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest:
- der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen in seiner Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- der Steuerpflichtige verzichtet auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- nur an den Tagen, an denen der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit von zu Hause nachgegangen ist und ihm keine - außerhalb der eigenen Wohnung gelegene - Betätigungsstätte zur Verfügung stand oder vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgesucht wurde.
Gerade die Gruppe der Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesonderten und abschließbaren Raums nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Kalendertag, maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorgenommen werden.
Fallen die Aufwendungen für die Homeoffice-Pauschale durch die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung durch die eigene Berufsausbildung (Erstausbildung) an, können als Sonderausgaben ebenso bis zu 600 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
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Einzelheiten zur Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Damit ist die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 und damit dem Einkommensteuergesetz geworden.
Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl von Unternehmern, wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG festgeschrieben. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für die Berufsgruppe der Arbeitnehmer.
In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen. Enthalten ist jedoch die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in Ansatz gebrachte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer nicht notwendig sein wird.
Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen die Homeoffice-Tage mittels eines Kalenders oder ähnlichem (in Form einer einfachen Aufstellung) nachweisen zu können, wenn das Finanzamt die Anzahl der Tage erfragt.
Die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.
Rechtslage ab 1.1.2023: Aus der Homeoffice-Pauschale wird die Tagespauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde aus dem vorher geltenden Satz 4 des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ein § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Die folgende Änderung gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG ebenso für den Bereich der Ermittlung der Werbungskosten.
Entsprechend dieser Vorschrift darf für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung mit einer Tagespauschale in Höhe von 6 EUR, höchstens 1.260 EUR im Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgezogen werden. Damit wird die Abzugsmöglichkeit der Tagespauschale unbegrenzt in das Einkommensteuergesetz aufgenommen und im Vergleich zur vorherigen Regelung um 1 EUR pro Tag erhöht. Die vor dem 1.1.2023 geltende Homeoffice-Pauschale wurde lediglich befristet – zur Abfederung der im Zuge der Corona-Pandemie entstandenen Verlagerung der Ausübung der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit in das eigene zu Hause – für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 eingeführt.
Mit der überwiegenden beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung meint der Gesetzgeber, dass mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit in der häuslichen Wohnung erfolgen müssen.
Ein gleichzeitiger Abzug der Tagespauschale für die überwiegende berufliche oder betriebliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung und der Entfernungspauschale, wenn der Steuerpflichtige an einem Tag auch seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, ist ausgeschlossen.
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Ein Abzug der Tagespauschale von 6 EUR ist nicht zugelassen, wenn für die Wohnung, in der die berufliche oder betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, Unterkunftskosten im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG oder des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers) vorgenommen wird.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten der alten und neuen Rechtslage bei der Homeoffice-Pauschale
Alte Rechtslage (bis 31.12.2022) | Neue Rechtslage (ab 1.1.2023) |
ausschließliche betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung | überwiegende betriebliche oder berufliche Nutzung in der häuslichen Wohnung |
5 EUR pro Kalendertag | 6 EUR pro Kalendertag (Tagespauschale) |
max. 600 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr | max. 1.260 EUR pro Kalender-/Wirtschaftsjahr |
kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag | kein Abzug neben dem Werbungskostenpauschbetrag |
häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen | häuslicher Arbeitsplatz muss nicht die Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllen |
Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich | Nachweise sind nur hinsichtlich der Anzahl der Arbeitstage im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich |
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danke für den tollen Beitrag. Mich würde interessieren, ob der Abzug auch möglich ist, wenn das Gewerbe an der Wohnadresse gemeldet ist und man immer von dort aus arbeitet (online Business). Dazu kann ich leider nichts finden.
Liebe Grüße
vielen Dank für Ihre Frage.
Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und ist keine andere erste Tätigkeitsstätte vorhanden, ist der Abzug der Tagespauschale von 6 EUR, insgesamt höchstens 1.260 EUR zulässig (siehe hierzu auch der Artikel in Absatz 2 unter der Überschrift "Rechtslage ab 1.1.2023"). Ihnen obliegt die Nachweispflicht darüber, dass kein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung der Tätigkeit zur Verfügung steht, andernfalls kann der Abzug vom Finanzamt versagt werden. Bei einem Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie wird ggf. steuerverhaftetes Betriebsvermögen geschaffen.
Freundliche Grüße
Ihre Haufe Finance Online-Redaktion
herzlichen Dank für diesen Beitrag, der durchaus wertvolle Impulse enthält!
Zwei Stellen sorgen allerdings aus meiner Sicht für Verwirrung:
Zum einen ist die Rede vom Sonderausgabenabzug, der nach dieser Darstellung nicht für die Erstausbildung zulässig sein soll.
Nach meinem Verständnis ist ein Sonderausgabenabzug, wenn überhaupt, ausschließlich für eine Erstausbildung zulässig, da wir uns im Rahmen einer Nicht-Erstausbildung oder Weiterbildung im Bereich der Werbungskosten befinden, der einen Sonderausgabenabzug ausschließt.
Zum anderen ist die Rede von einer Arbeitgeberbescheinigung, die nicht erforderlich sein soll im Rahmen einer Gewinnermittlung oder Einnahmen-Überschuss-Ermittlung. Hier kann ich nicht entdecken, in welcher Konstellation ein Arbeitgeber in Zusammenhang stehen soll mit einer Gewinnermittlung. Auch die Begrifflichkeit der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung erscheint mir verwirrend.
Hier würde ich ein Nacharbeiten sehr begrüßen, damit der ansonsten gute Artikel als Arbeitshilfe dienlich sein kann.
Vielen Dank!
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihre Frage. Wir haben die Autorin kontaktiert und Sie hat Ihre Anmerkung zur Erstausbildung korrigiert. Und gibt Ihnen folgenden Hinweis: Der Beitrag bezieht sich hier sowohl auf Unternehmer als auch auf Arbeitnehmer. Korrekt ist das Verständnis, dass der Unternehmer für seine Gewinnermittlung/EÜR keine Bescheinigung benötigt, weil kein Arbeitgeber vorhanden ist. Bei Arbeitnehmern ist dies aber schon ein wichtiger Hinweis für die Steuererklärung. Darüber hinaus haben auch Unternehmer Angestellte, z.B. im Rahmen eines Minijobs oder Vollzeit, so dass die Frage nach einer Bescheinigung hier an die Unternehmer herangetragen werden könnte."
Freundliche Grüße
Faye Dück