2.1 Verdachtsfälle/Quarantäne
2.1.1 Homeoffice
Wird ein Arbeitnehmer z. B. wegen des Kontakts zu einer krankheitsverdächtigen Person unter häusliche Quarantäne gestellt, kann er während dieser Zeit nicht seiner Arbeitspflicht im Betrieb nachkommen. Die Situation ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer stattdessen auf einen häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ausweichen kann.
2.1.2 Anspruch auf Arbeitsentgelt
Fehlt es an einem Heimarbeitsplatz, richtet sich der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB. Danach hat der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn er unverschuldet keine Arbeit leisten kann. Davon ist zweifellos bei einer häuslichen Quarantäne auszugehen. Als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit wird in der Praxis ein Zeitraum von 3 Arbeitstagen bis zu 2 Wochen angenommen. Allerdings kann dieser Anspruch sowohl durch einen Arbeitsvertrag als auch durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen werden, wovon im Arbeitsleben vielfach Gebrauch gemacht wird.
Verschulden des Arbeitnehmers
Von einem Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsverhinderung kann ausgegangen werden, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung nicht ausführen lässt, an einer "Corona-Party" teilnimmt oder nach einer vermeidbaren Urlaubsreise aus einem Risikogebiet zurückkehrt und deswegen eine Quarantäne angeordnet wird. Den Arbeitnehmer trifft kein Verschulden, wenn das Reiseland erst nach dem Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Auszubildende erhalten während dieser Zeit weiterhin ihre Vergütung. Der Anspruch darauf kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
2.1.3 Entschädigung nach dem IfSG
Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB, wird ihm eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gezahlt. Die Entschädigung richtet sich nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt und wird durch den Arbeitgeber für längstens 6 Wochen ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann beim Gesundheitsamt einen Antrag stellen und sich die Entschädigung erstatten lassen. Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer öffentlich empfohlene Schutzimpfungen nicht ausführen lässt oder eine vermeidbare Urlaubsreise in ein Risikogebiet antritt und deswegen nach seiner Rückkehr eine Quarantäne angeordnet wird.
Das Reiseziel muss bereits bei Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft sein.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder Betriebsteile vorsorglich ohne eine behördliche Verfügung schließt, gerät er gegenüber seinen arbeitswilligen Arbeitnehmern in Annahmeverzug und hat während dieser Zeit das Arbeitsentgelt zu zahlen.
2.2 Krankheitsfälle
Bestätigt sich der Infektionsverdacht, ist der Arbeitnehmer von da an arbeitsunfähig krank. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber zahlt für längstens 6 Wochen das ausgefallene Arbeitsentgelt. Vorerkrankungszeiten sind nicht anzurechnen, ebenso wie die Zeit, in der eine Entschädigung nach dem IfSG geleistet wurde. Das fortgezahlte Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet, wenn er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt.
Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festzustellen und der Krankenkasse zu melden. Bis zum 31.3.2023 konnte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer telefonischen Rücksprache festgestellt und bescheinigt werden. Alternativ ist es weiterhin möglich, eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festzustellen.
Zusammentreffen von Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit
Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt es darauf an, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. Davon ist auszugehen, wenn zunächst die Arbeitsunfähigkeit eintritt und zu einem späteren Zeitpunkt eine Quarantäne verhängt wird.
Tritt die Arbeitsunfähigkeit dagegen während einer Quarantäne ein, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.