3.1 Entgeltfortzahlung
Wird eine Kindertagesstätte oder eine Schule ganz oder teilweise geschlossen, ist ein Kind ggf. im häuslichen Bereich zu betreuen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt des Elternteils, das die Betreuung übernimmt, richtet sich nach § 616 BGB, falls der Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Auszubildende erhalten für längstens 6 Wochen weiter ihre Ausbildungsvergütung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer darauf angewiesen, Überstunden abzubauen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (einschließlich eines Arbeitszeitguthabens) sind vorrangig vor einer Entschädigung.
3.2 Entschädigung für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen/Kitas
Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt und
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen auf Grund des IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
- Erwerbstätige während dieser Zeit ihre Kinder selbst betreuen müssen und
- Arbeitsentgelt nicht gezahlt wird.
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Sorgeberechtigt ist derjenige, dem die Personensorge für ein Kind zusteht. Steht das Kind in Vollzeitpflege und wurde in den Haushalt aufgenommen, steht den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu.
Der Entschädigungsanspruch galt auch nach der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (bis 25.11.2021) bis zum 19.3.2022 fort. Die Frist wurde durch das "Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen" bis zum 23.9.2022 verlängert.
Epidemische Lage von nationaler Tragweite
Der Entschädigungsanspruch ist nicht über den 23.9.2022 hinaus verlängert worden. Deswegen kann die Entschädigung danach nur beansprucht werden, wenn der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG feststellt.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist die sog. Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule. Die Entschädigung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn auf den anderen Elternteil, andere Familienmitglieder oder Verwandte zurückgegriffen werden kann. Personen, die einer Risikogruppe angehören, gelten nicht als zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. Großeltern). Während einer Kurzarbeit wird keine Entschädigung gezahlt.
Der Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Kindertagesstätte oder Schule regelmäßig während der Schulferien geschlossen wäre.
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen pro Jahr unabhängig von der Zahl der Kinder gezahlt. Alleinerziehende Erwerbstätige erhalten die Entschädigung für längstens 20 Wochen pro Jahr. Der monatliche Höchstbetrag ist auf 2.016 EUR begrenzt.
Arbeitnehmer sind während der Entschädigungsleistung weiterhin sozialversichert. Bemessungsgrundlage für die Beiträge sind 80 % des Arbeitsentgelts, von dem die Entschädigung berechnet wurde.
Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und diesem von der zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) erstattet.
3.3 Kinderpflegekrankengeld
Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld entsteht, wenn Krankheitssymptome auftreten und das erkrankte Kind deswegen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Die Leistung wird von der Krankenkasse des Versicherten gezahlt, der deswegen der Arbeit fernbleibt. Das Krankengeld wird längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des erkrankten Kindes geleistet (Ausnahme: Kinder mit einer Behinderung).
Das Krankengeld wird in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens 10 Arbeitstage gezahlt (Alleinerziehende: längstens 20 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern ist der Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage begrenzt (Alleinerziehende: höchstens 50 Arbeitstage). Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von der Arbeit...