Wird eine Kindertagesstätte oder eine Schule ganz oder teilweise geschlossen, ist ein Kind ggf. im häuslichen Bereich zu betreuen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt des Elternteils, das die Betreuung übernimmt, richtet sich nach § 616 BGB, falls der Anspruch nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Auszubildende erhalten für längstens 6 Wochen weiter ihre Ausbildungsvergütung.[1] Ansonsten ist der Arbeitnehmer darauf angewiesen, Überstunden abzubauen oder bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen. Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (einschließlich eines Arbeitszeitguthabens) sind vorrangig vor einer Entschädigung.[2]

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