1.1 Quarantäne

In Abhängigkeit von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern konnte die zuständige Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) für Krankheits- und Ansteckungsverdächtige eine Quarantäne anordnen, um die Ausweitung des Coronavirus einzudämmen. Isolierte, die nicht selbst erkrankt waren und durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten, hatten Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eine Entschädigung wurde nicht geleistet, wenn die Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet angeordnet wurde.[1]

1.2 Ungeimpfte Personen

Aufgrund einer bundeseinheitlichen Regelung hatten ungeimpfte Erwerbstätige seit dem 1.11.2021 keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie aufgrund einer angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots einen Verdienstausfall erlitten.

Für Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen konnten, galten Ausnahmen.

Die zum 15.3.2022 eingeführte einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zum 31.12.2022 ausgelaufen.

1.3 Höhe der Entschädigungsleistung

Die Entschädigungsleistung entsprach bei Arbeitnehmern in den ersten 6 Wochen dem entgangenen Nettoarbeitsentgelt und ab der 7. Woche 67 % des Verdienstausfalls, begrenzt auf 2.016 EUR für einen vollen Monat. Sie wurde durch den Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, ausgezahlt. Solange der Arbeitgeber die Entschädigungsleistung auszahlte, oblagen ihm auch die üblichen Melde- und Beitragspflichten. Dem Arbeitgeber wurden die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

1.4 Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber dem Arbeitgeber

Besonderheiten waren zu beachten, wenn sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ein vorrangiger Anspruch auf Verdienstausfallersatz gegen den Arbeitgeber ergab.

 
Hinweis

Bei Unsicherheit Entschädigungsbehörde einbeziehen

Nicht in allen Fällen war zweifelsfrei zu beurteilen, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG oder ein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts außerhalb von Arbeitsunfähigkeit (z. B. nach § 616 BGB) bestand.

In Zweifelsfällen konnten Arbeitgeber eine Klärung mit der Entschädigungsbehörde herbeiführen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestand, wenn

  • Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig waren, ohne isoliert gewesen zu sein oder
  • die Quarantäne erst während der Arbeitsunfähigkeit angeordnet wurde.

Eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG wurde in diesen Fällen nicht gewährt.

 
Hinweis

FAQs zu Entschädigungsansprüchen

Die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG wurden in den FAQ des Bundesministeriums für Gesundheit[1] beantwortet.

1.5 Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer

Selbstzahler

Bei Arbeitnehmern, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert waren, richtete sich die Beitragsbemessung nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Dies galt auch für die ersten 6 Wochen, in denen eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG gezahlt wurde. Es war somit der Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Entschädigungsbehörde erstattete Selbstzahlern auf Antrag die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Firmenzahlerverfahren

Im Firmenzahlerverfahren zahlte der Arbeitgeber den Höchstbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständige Krankenkasse. Diese Beiträge wurden ihm auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Hierzu war ggf. eine Abtretungserklärung des Arbeitnehmers erforderlich. Arbeitnehmeranteile wurden während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nicht einbehalten.

Der versicherungsrechtliche Status freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer änderte sich während des Bezugs einer Entschädigungsleistung nach dem IfSG nicht.

 
Hinweis

Kein Beitragszuschuss

Da während des Bezugs einer Entschädigungsleistung kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, hatten die Beschäftigten in dieser Zeit keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Arbeitgebers. Dies galt sowohl für Selbstzahler als auch im Firmenzahlerverfahren.

1.6 Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Selbstständiger

Selbstständige erhielten eine Entschädigungsleistung nach dem IfSG, wenn sie durch eine behördlich angeordnete Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten. Diese Leistung bemaß sich nach dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.

Die Entschädigungsleistung war als beitragspflichtige Einnahme bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen. Sie wurde im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zuflusses – für das jeweilige Kalenderjahr berücksichtigt.

Die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurden freiwillig krankenversicherten Selbstständigen auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

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