Die Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld wurden zum 1.3.2020 herabgesetzt. Das Kurzarbeitergeld konnte unter erleichterten Bedingungen beantragt werden, wenn Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit anordneten. Damit Kurzarbeitergeld frühzeitiger zum Tragen kam, wurde der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen waren, reduziert.

Zunächst wurden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30.6.2021 erweitert. Kurzarbeitergeld wurde dann gewährt, wenn mind. 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen waren. Kurz darauf erfolgte eine Verlängerung bis zum 30.9.2021.

Anschließend wurde die Zugangserleichterung auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und bis zum 31.12.2021 verlängert. Daraufhin erfolgten zahlreiche Verlängerungen der Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds bis zum 31.3.2022, 30.6.2022, 30.9.2022, 31.12.2022 und schließlich bis zum 30.6.2023.

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen galten auch für Betriebe, die zunächst ab dem 1.7.2022 und später ab dem 1.10.2022 erstmalig oder nach mindestens 3-monatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit in Anspruch nahmen.

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