Bei vielen Arbeitgebern stellte sich die Frage, ob statt der Zahlung von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, auf das jeweils Sozialversicherungsabgaben und Steuern zu zahlen sind, die steuerfreie Corona-Sonderzahlung an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden konnte. Hierbei war zu unterscheiden, ob eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsgeldes oder Weihnachtsgeldes bestand oder nicht.
Denn die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gemäß §§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV ist nur dann eingetreten, wenn die Prämie im begünstigten Zeitraum aufgrund der Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde.
3.1 Rechtsanspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, war eine Auszahlung der Corona-Sonderzahlung an dessen Stelle nicht möglich. Ob der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung, einer tariflichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder auf betrieblicher Übung beruht, war dabei unerheblich.
Betriebliche Übung
Arbeitgeber X hat bereits 3 Jahre lang Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer ausgezahlt. Einzelvertragliche Abreden, Betriebsvereinbarungen oder tarifliche einschlägige Regelungen hierzu gibt es nicht. X hat die Zahlungen vorbehaltlos geleistet. Kann er im Jahr 2020 statt des Weihnachtsgeldes die steuerfreie Corona-Sonderzahlung leisten?
Lösung:
Durch die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des Weihnachtsgeldes ist für die Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Übung ein Rechtsanspruch auch für die Zukunft entstanden. Die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Corona-Sonderzahlung würde eine vertraglich ohnehin geschuldete Leistung ersetzen und damit nicht zusätzlich gezahlt werden. Die Zahlung kann im vierten Jahr daher nicht in eine steuerbefreite Zahlung nach § 3 Nr. 11a EStG umgewandelt werden.
3.2 Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung
Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld nur mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt, hat der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Der Arbeitgeber entscheidet in diesen Fällen jedes Jahr neu darüber, ob und in welcher Höhe er ein Weihnachtsgeld auszahlt.
Der Arbeitgeber konnte daher für das Jahr 2020 entscheiden, kein Weihnachtsgeld auszuzahlen und stattdessen unter Einhaltung der übrigen Bedingungen des § 3 Nr. 11a EStG eine Corona-Sonderzahlung an seine Arbeitnehmer zu leisten. Da kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestand, ersetzt die Sonderzahlung das Weihnachtsgeld nicht, sondern wird in diesem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Gleiches gilt entsprechend auch für das Urlaubsgeld.