Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld nur mit einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt, hat der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Der Arbeitgeber entscheidet in diesen Fällen jedes Jahr neu darüber, ob und in welcher Höhe er ein Weihnachtsgeld auszahlt.

Der Arbeitgeber konnte daher für das Jahr 2020 entscheiden, kein Weihnachtsgeld auszuzahlen und stattdessen unter Einhaltung der übrigen Bedingungen des § 3 Nr. 11a EStG eine Corona-Sonderzahlung an seine Arbeitnehmer zu leisten. Da kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestand, ersetzt die Sonderzahlung das Weihnachtsgeld nicht, sondern wird in diesem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Gleiches gilt entsprechend auch für das Urlaubsgeld.

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