(1)[1] Für den im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten [2]Abgabe von Impfstoffen durch den Großhandel an Apotheken entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung je an die Apotheke abgegebener Durchstechflasche eines COVID-19-Impfstoffes [3]in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

 

(2)[4] Für die bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte [5]Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 [6]an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

 

(3) Die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den Großhandel nach § 10 abgerechnet.

 

(4)[7] 1Für den im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. 2Für den im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 1,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, höchstens jedoch 2 000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Transport. 3Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur ein Transport für die einem Land zugeteilte Impfstoffmenge pro Kalenderwoche abrechenbar.

 

(5)[8] 1Für die bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte Abgabe von selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche, wenn die Abgabe gleichzeitig mit der Abgabe von Impfstoffen erfolgt. 2Für die Lieferung von Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an die von den Ländern mitgeteilten Lieferorte, die keine Leistungserbringer sind, erhält der Großhändler die Vergütung nach Satz 1 auch, wenn nicht gleichzeitig Impfstoffe abgegeben werden. 3Auf Grundlage dieser Verordnung ist nur eine Belieferung nach Satz 2 in der Größenordnung je direktem Impfstoffbezug eines Landes von einem Abholort des Bundes abrechenbar.

 

(6)[9] Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land abgerechnet.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Anzuwenden ab 16.11.2021.
[2] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[3] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 25.05.2022.
[4] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung. Anzuwenden ab 22.11.2021.
[5] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[6] Eingefügt durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 25.05.2022.
[7] Abs. 4 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[8] Abs. 5 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[9] Abs. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung. Anzuwenden ab 22.11.2021.

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