(1)[1] 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung [2]entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. 2Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung [3]erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Beschaffung von COVID-19-Impfstoff entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.

 

(2) Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten [4]Abgabe von COVID-19-Impfstoff[5] an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung[6] entsteht, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

 

1.

7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

 

2.

4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

 

3.

2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

 

(3) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten [7]nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes[8] entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. 3Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. 4Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ist ausgeschlossen.[9]

 

(4) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten [10]Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. 2Eine Vergütung nach Satz 1 neben der Vergütung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 ist ausgeschlossen.[11]

[1] Abs. 1 geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[2] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[3] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[4] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[5] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 25.05.2022.
[6] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 08.04.2023.
[7] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[8] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 25.05.2022.
[9] Angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung. Anzuwenden ab 11.01.2022.
[10] Eingefügt durch Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.12.2022. Anzuwenden ab 31.12.2022.
[11] Angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung. Anzuwenden ab 11.01.2022.

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