Bei der Einführung von Social Media Guidelines hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um eine Regelung zum Verhalten der Mitarbeiter handelt. Bei einer technischen Überwachung von Corporate Influencern besteht zusätzlich ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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