1 Abgrenzung: Privates Posten – Corporate Influencer
Kennzeichnend für die Tätigkeit der Corporate Influencer ist, dass diese nicht ausschließlich dienstlich posten, sondern – in unterschiedlichem Umfang – auch private Inhalte teilen. Gerade diese Durchmischung schafft die in den Sozialen Medien notwendige Authentizität, stellt Nahbarkeit her und ist damit für den Erfolg der Corporate Influencer ausschlaggebend. Ob das Posting eines Mitarbeiters privat ist oder er als Corporate Influencer auftritt, ist oft schwierig zu beurteilen.
Als Faustregel gilt: Wenn die Veröffentlichung in erster Linie darauf abzielt, dem Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen (z. B. durch die Präsentation bzw. Vermarktung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen), wird der Mitarbeiter regelmäßig als Corporate Influencer tätig. Hier erfolgt die Tätigkeit überwiegend fremdnützig im Interesse des Unternehmens.
Schwieriger ist die Einordnung dann, wenn Veröffentlichungen das eigene berufliche Handeln in den Vordergrund stellen, z. B. Posts über eine Beförderung oder sonstige persönliche berufliche Errungenschaften (wie ein etwaiger erfolgreicher Projektabschluss). Auch wenn solche Beiträge wettbewerbsrechtlich betrachtet privater Natur sind, kann das Unternehmen davon profitieren und sich so z. B. als attraktiver Arbeitgeber präsentieren. Im Einzelfall ist daher immer abzuwägen, ob eigene Interessen des Mitarbeiters im Vordergrund stehen, also beispielsweise die Präsentation eigener Karriereschritte und die Darbietung auch für potenzielle andere Arbeitgeber, oder die Interessen des Unternehmens.
Unerheblich für die Einordnung ist ein etwaiger Zusatz zu einem Post eines Mitarbeiters mit der Kennzeichnung "privat". Ein solcher Zusatz kann den kommerziellen Zweck bzw. das Tätigwerden als Corporate Influencer nicht beseitigen, wenn der Post überwiegend im Interesse des Unternehmens erfolgt.
Unternehmen dürfen rein privat genutzte Accounts ihrer Mitarbeiter nicht anlasslos kontrollieren. Ein solches Vorgehen wäre nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht in Bezug auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vorliegt. Werden Mitarbeiter dagegen als Corporate Influencer tätig, haben Unternehmen Kontrollrechte, die sie sich möglichst auch vertraglich zusichern lassen sollten.
2 Vertragliche Regelungen für Corporate Influencer
Für die Praxis gilt, dass Unternehmen unbedingt zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Tätigkeit als Corporate Influencer schließen sollten. Dabei kann es sich entweder um eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung handeln oder ein zweites, nicht-arbeitsrechtliches Werk- oder Dienstverhältnis kann zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Eine solche Konstellation lässt das BAG ausdrücklich zu.
Unternehmen gehen bei einer solchen Gestaltung aber ein Risiko ein: wird ein zusätzlicher Werk- oder Dienstvertrag abgeschlossen, muss sichergestellt sein, dass die Tätigkeiten als Corporate Influencer ganz klar von den weisungsgebundenen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten getrennt werden. Das wird häufig problematisch sein, da Corporate Influencer ihren Content regelmäßig im Betrieb und im Zusammenhang mit ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit produzieren. Gibt es keine klare Trennung, besteht das Risiko, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Erfolgt die Tätigkeit als Corporate Influencer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, müssen Unternehmen darauf achten, dass die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Insbesondere die tägliche Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit von 11 Stunden können leicht überschritten werden, wenn Corporate Influencer zwar innerhalb der regulären Arbeitszeit Content erstellen und diesen posten, anschließend aber z. B. mit Followern kommunizieren. Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen erhebliche Strafen. Außerdem sollte in einer Vereinbarung mit dem Corporate Influencer geregelt werden, was beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gilt. Üblich ist es z. B., eine Verpflichtung des Corporate Influencers aufzunehmen, wonach dieser Inhalte, die die Interessen des Unternehmens betreffen, mit Ausscheiden auf Anweisung löscht und Kundenkontakte und Kundenkorrespondenz in Datenform an das Unternehmen herausgibt.
3 Weisungsrecht des Unternehmens
Ob der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gem. § 106 Satz 1 GewO hat, hängt davon ab, ob es sich bei einem Post um außerdienstliches Verhalten handelt (dann kein Weisungsrecht) oder der jeweilige Beitrag Teil einer arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht ist (dann besteht das Weisungsrecht). Bei privaten Posts des Corporate Influencers gelten nur die allgemeinen arbeitsrechtlichen Loyalitäts- und Treuepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB: der Corporate Influencer muss daher schädigende Äußerungen über das Unternehmen oder Kollegen unterlassen und sich an die geltende Verschwiegenheitspflicht halten. Das Weisungsrecht besteht in jedem Fall immer dann, wenn Corporate Influencer auf dem dienstlichen Arbeitgeber-Account posten.
Außerdem kann das Veröffentlichen von Fotos von einem Arb...