Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Grundsätzlich können Unternehmen CSR-Projekte durch unterschiedliche Möglichkeiten und Maßnahmen fördern. Hierzu zählen die rein finanzielle Unterstützung genauso wie solidarische Bekundungen. Dabei sind zunächst keine arbeitsrechtlichen Themen zu beachten.
Darüber hinaus sollen jedoch oftmals auch medienwirksam Projekte mit der Arbeitskraft der Mitarbeiter eines Unternehmens unterstützt werden.
2.1 Beispiele für Engagements des Arbeitgebers
Social Days
Soziale Tage oder auch Aktionstage werden zumeist als Veranstaltung durch einen Arbeitgeber organisiert und können neben dem CSR-Aspekt zum Teambuilding oder interdisziplinären Austausch beitragen.
Social Days
Bau eines Zauns, Anstreichen einer Mauer oder die Essensausgabe an Bedürftige in einer Ausgabestelle der Tafel.
Social Days können durch den Arbeitgeber auch als zusätzliche Tage bezahlter Freistellung für soziales Engagement, sog. "Volunteer Leave" gewährt werden, ohne hierfür selbst eine Veranstaltung zu organisieren.
Mentoring
Beim Mentoring geben Mitarbeiter bestimmte Fachkenntnisse oder Erfahrungswerte an Dritte weiter oder bringen diese in Organisationen ein. Ein Beispiel ist die Bildungsförderung in Schulen, indem Mitarbeiter die Schüler in der Karriereplanung unterstützen oder Bewerbungstrainings anbieten. Ein weiteres Beispiel ist die Förderung von Start-ups oder gemeinnützigen Organisationen mit Fachwissen oder Kontakten.
Pro-bono-Tätigkeiten
Bei einer pro-bono-Tätigkeit handelt es sich um eine Dienstleistung, die ein Unternehmen kommerziell am Markt anbietet, jedoch zur Förderung gemeinnütziger Zwecke kostenlos zur Verfügung stellt. Ein Beispiel ist die pro-bono-Rechtsberatung für gemeinnützige Organisationen oder sozial benachteiligte Personen durch eine Kanzlei. Ein weiteres Beispiel ist die pro-bono-Beratung eines Start-ups oder Unternehmens, die sich nachhaltigen oder sozialen Zielen verschrieben haben, durch eine Marketingagentur oder ein Beratungsunternehmen.
Ein Secondment kann als Mentoring umschrieben werden, bei dem ein Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum an eine gemeinnützige Organisation entsandt wird, beispielsweise ein Finanzexperte eines Unternehmens an eine NGO zur Optimierung finanzieller Prozesse und Erstellung von Budgets. Ein Secondment ist auch als Auslandsentsendung denkbar, zum Beispiel eines Ingenieurs an ein Entwicklungsprojekt, um Infrastrukturprojekte wie den Bau von Schulen, Brunnen oder Krankenhäusern zu unterstützen.
2.2 Arbeitsrechtliche Aspekte im Verhältnis von Mitarbeiter und Arbeitgeber
Grundsätzlich können Arbeitgeber vielfältige Interessen daran haben, ihre Mitarbeiter zum Einsatz im Rahmen eines Projekts zu verpflichten bzw. die freiwillige Teilnahme an diesen zu fördern. Neben dem Aspekt einer Unterstützung eines CSR-Projekts kann hierbei der Teamgedanke und die Identifikation des Mitarbeiters mit seinem Arbeitgeber gestärkt werden. Zudem können durch die Teilnahme an CSR-Projekten die Fähigkeiten der Mitarbeiter in neuen Bereichen aufgebaut oder weiterentwickelt werden. Im Verhältnis Mitarbeiter und Arbeitgeber sind dabei aber auch hier die klassischen arbeitsrechtlichen Themen zu beachten.
2.2.1 Verpflichtung der Mitarbeiter zur Teilnahme
Wird der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsvertrags eingesetzt, kann er durch das Direktionsrecht hierzu von seinem Arbeitgeber verpflichtet werden.
Kochen für ein CSR-Projekt
Die Teilnehmer eines CSR-Projekts erhalten in der Kantine eine kostenlose Mahlzeit. Dabei nehmen am CSR-Projekt sowohl Mitarbeiter des Arbeitgebers, aber auch Mitarbeiter von Kunden und Lieferanten teil. Die Köche der Unternehmenskantine werden durch ihre Führungskraft dazu verpflichtet, für die Teilnehmer des Projekts zur betriebsüblichen Arbeitszeit zu kochen.
Mitarbeiter haben der arbeitsrechtlichen Weisung nachzukommen und können ihre Arbeitsleistung auch nicht mit Verweis auf seine persönliche Einstellung zum Thema CSR oder in Bezug auf den Träger des CSR-Projekts verweigern. Dabei sollte aber beachtet werden, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die arbeitsrechtliche Weisung zulässig und nicht etwa unbillig war.
Mitarbeiter dürfen sich bei Erbringung der Arbeitsleistung nicht abfällig über das nachhaltige Engagement des Unternehmens gegenüber Kunden oder Lieferanten äußern. Dies auch dann nicht, wenn ihre innere Haltung hiervon abweicht. Solche Handlungen und Äußerungen können Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis darstellen. Im obigen Beispiel darf die Servicekraft bei der Ausgabe des Essens nicht allen Teilnehmern sagen, dass die Initiative schlecht sei und sie nichts spenden sollen.
Klausel zur verpflichtenden Teilnahme an CSR-Projekten
Um die Mitarbeiter nicht nur bei der "typischen" arbeitsvertraglichen Tätigkeit verpflichten zu können, kann in oder nach der Tätigkeitsbeschreibung in den Arbeitsverträgen auch eine Klausel aufgenommen werden, dass die Teilnahme an CSR-Projekten oder Ähnliches verpflichtend ist:
"Der Arbeitnehmer hat bei CSR-Aktivitäten des Arbeitgebers oder vom Arbeitgeber unterstützten CSR-Aktivitäten während seiner Arbeitszeit mitzuwirken, sofern eine Mitwirkung in Abwägung der Inte...