Dr. Manuel Schütt, Thomas Graf
Zunächst einmal kann die eingesetzte Zeit der Mitarbeiter als Anreiz vom Arbeitgeber vergütungsrechtlich als Arbeitszeit gewertet werden. Auch wenn es nicht zu seinen Aufgaben zählt und er freiwillig an einer CSR-Aktivität teilnimmt, können Mitarbeiter so Überstunden aufbauen.
Fällt die CSR-Aktion in die betriebsübliche Arbeitszeit, so erbringen Mitarbeiter durch ihre Teilnahme ihre Arbeitsleistung. Mitarbeiter können – wie oben dargestellt – eine Teilnahme jedoch auch ablehnen, wenn es während der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Sollte ein Mitarbeiter nicht teilnehmen wollen, muss er jedoch seine Arbeitsleistung erbringen.
Müllsammelaktion während der Arbeitszeit
Sämtliche Mitarbeiter der Finance-Abteilung nehmen während der betriebsüblichen Arbeitszeit am Freitag von 9 bis 12 Uhr an einer Müllsammelaktion teil und der Arbeitgeber vergütet dies als Arbeitszeit. Ein Sachbearbeiter in der Payroll weigert sich, hieran teilzunehmen. Er muss deshalb seiner vertraglich vereinbarten Leistung, der Bürotätigkeit, nachkommen, während die übrigen Mitarbeiter an der Aktion teilnehmen.
Zudem muss der Arbeitgeber hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten; dieser hat beispielsweise ggf. bei der Vergütung als Arbeitszeit mitzubestimmen.
Neben der Frage, ob die Zeit des Mitarbeiters vergütet wird, stellt sich auch die Frage der Anwendbarkeit des arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitgesetzes. Dieses ist bei einer freiwilligen Teilnahme der Mitarbeiter an CSR-Veranstaltungen grundsätzlich nicht anwendbar. Nur wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers tätig wird, muss der Arbeitgeber das Arbeitszeitgesetz beachten. Bei freiwilligen Teilnahmen der Mitarbeiter an Veranstaltungen, wie beispielsweise dem CSD, ist der Arbeitgeber nicht für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich. Insofern können diese Veranstaltungen auch abends oder am Wochenende stattfinden.
Nicht relevant ist jedoch, ob ein Mitarbeiter die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung oder eine nicht mehr vom Arbeitsvertrag gedeckte, aber vom Arbeitgeber geforderte Arbeitsleistung erbringt. In beiden Fällen wird er auf Weisung des Arbeitgebers tätig. So zählen auch Zeiten einer vertragswidrigen Beschäftigung zur Arbeitszeit in diesem Sinne.