3.1 LkSG: Menschenrechte und Umweltschutz
Der inhaltliche Schutzbereich des LkSG ergibt sich aus den in § 2 LkSG explizit aufgeführten 11 menschenrechtsbezogenen und 8 (aus 3 eng thematisch begrenzten Übereinkommen entnommenen) umweltbezogenen Verboten sowie einem Auffangtatbestand, der darüber hinaus sonstiges Handeln verbietet, das unmittelbar geeignet ist, die Rechtspositionen, die durch die im Anhang des LkSG aufgeführten internationalen Übereinkommen geschützt sind, in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen.
Risikobegriff als Orientierung
Zentral ist dabei der Risikobegriff: Es geht nicht nur um Verletzungen der Verbote, sondern bereits um Fälle, in denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen ein Verbot droht.
Eine über die vorbezeichneten Verbote hinausgehende allgemeine umweltbezogene Sorgfaltspflicht beinhaltet das LkSG nicht. Allerdings beinhalten auch die menschenrechtsbezogenen Verbote teilweise umweltbezogene Aspekte, wie etwa das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Boden-, Gewässer- oder Luftverunreinigung, die Menschen in näher beschriebener Weise erheblich beeinträchtigt. Nach wie vor offen ist, ob und inwieweit hier auch Treibhausgasemissionen und der von ihnen (allerdings in ihrer Gesamtheit) bewirkte Klimawandel erfasst ist.
3.2 Sorgfaltspflichten nach CSDDD
3.2.1 Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines Klima-Plans
Die in den Trilog-Verhandlungen gefundene Einigung auf die – im LkSG bislang nicht vorgesehene – Pflicht zur Aufstellung und Umsetzung eines "Klima-Plans" ist im Grundsatz auch in den nachfolgenden politischen Verhandlungen erhalten geblieben. Die der CSDDD unterfallenden Unternehmen müssen künftig einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem gewährleistet werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Pariser Klimaschutzabkommen sowie mit den Zielen zur Erreichung von Klimaneutralität bis 2050 gemäß EU-Klimagesetz vereinbar sind. Der finale Entwurf enthält in Art. 22 (Eindämmung des Klimawandels) weitere detaillierte Vorgaben zum Inhalt des Transformationsplans. Insbesondere müssen die Unternehmen auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende zeitgebundene Zielvorgaben im Zusammenhang mit dem Klimawandel für das Jahr 2030 und in Fünfjahresschritten bis 2050 und – sofern zweckmäßig – absolute Emissionsminderungsziele für die Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Treibhausgasemissionen für jede erhebliche Kategorie festlegen. Zudem müssen sie Dekarbonisierungsfaktoren ermitteln und Schlüsselmaßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele umsetzen, wozu ggf. auch Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und die Einführung neuer Technologien gehören.
Verknüpfung von CSDDD und CSRD
Bei Unternehmen, die einen entsprechenden Transformationsplan in Übereinstimmung mit der CSRD veröffentlichen, gilt die in der CSDDD vorgesehene Pflicht zur Annahme eines Klima-Plans im Sinne von Art. 22 CSDDD automatisch als erfüllt. Sie müssen also nicht zwei Pläne aufstellen.
Die nach den Ergebnissen der Trilog-Verhandlungen vorgesehene Anknüpfung der variablen Vergütung der Unternehmensführung u. a. an die Umsetzung dieses Plans wurde in den nachfolgenden politischen Verhandlungen hingegen nicht weiter aufrechterhalten.
Der finale Umfang der durch die CSDDD geschützten Menschenrechte und Umweltaspekte ergibt sich aus zwei Anhängen zur CSDDD.
3.2.2 Geschützte Menschenrechte nach CSDDD
Im Bereich Menschenrechte geht es um tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen infolge einer Verletzung ("abuse") von 16 bestimmten Menschenrechten aus den Internationalen Pakten über
- bürgerliche und politische Rechte,
- wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
- Rechte des Kindes sowie
- den ILO-Kernarbeitsnormen.
Die übrigen Menschenrechte aus den o. g. internationalen Instrumenten sind ebenfalls geschützt, sofern sie von einem Unternehmen verletzt werden können, die Verletzung unmittelbar das durch sie geschützte rechtliche Interesse beeinträchtigt und das Unternehmen die Gefahr einer Verletzung hätte vorhersehen können.
3.2.3 Geschützte Umweltaspekte nach CSDDD
Im Umweltbereich beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf tatsächliche und potenzielle nachteilige Auswirkungen infolge einer Verletzung von insgesamt 16 bestimmten umweltrechtlichen Verboten und Verpflichtungen aus verschiedenen internationalen Übereinkommen. Die Liste ist hier deutlich länger als beim LkSG, das bislang nur Verbote aus
- dem Minamata-Übereinkommen,
- dem POPs-Übereinkommen und
- dem Basler Übereinkommen aufgreift.
Künftig kommen bestimmte Verbote aus folgenden Übereinkommen hinzu:
- Übereinkommen über die biologische Vielfalt,
- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),
- Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel...