Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.
Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat
Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Dänemark aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]
Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat
Trotz Ausübung der Tätigkeit in Dänemark gilt dies jedoch nicht, wenn
- die Tätigkeit in Dänemark insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wird und
- der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Dänemark ansässig ist, und
- der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Dänemark hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.
Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.
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