Grundsätzlich wird der Arbeitslohn nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aber in Dänemark aus, kann der Tätigkeitsstaat Dänemark den Arbeitslohn besteuern, wenn noch weitere Voraussetzungen vorliegen. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei.
Der Ort der Arbeitsausübung ist grundsätzlich der Ort, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. Unerheblich ist, woher oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist. Der Arbeitnehmer muss sich also für die Ausführung seiner Tätigkeit persönlich in Dänemark aufhalten.
1.4.1 Tätigkeit in Dänemark für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert, wenn die Tätigkeit dort insgesamt länger als 183 Tage während des Kalenderjahres ausgeübt wird (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Ausübung der Tätigkeit länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, nicht die Dauer des Aufenthalts. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Dänemark seine Tätigkeit ausgeübt hat. Dabei ist jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in Dänemark zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat.
Volle Tätigkeitstage
Als volle Tage der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark werden z. B. mitgezählt:
- Zwischenzeitliche Tage der Ankunft und der Abreise, wenn an diesen Tagen in Dänemark gearbeitet wird, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- Tage der Anwesenheit in Dänemark während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Dänemark erfüllt.
Keine Tätigkeitstage
Nicht als Tage der Ausübung der Tätigkeit in Dänemark werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, wenn an diesen Tagen nicht in Dänemark gearbeitet wird,
- alle arbeitsfreien Tage der Anwesenheit in Dänemark vor, während und nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Urlaubstage, die vor, während und nach der Tätigkeit in Dänemark verbracht werden.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Dänemark tätig. Während dieser Zeit fährt A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Dänemark zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Arbeitsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen die Tage von Montag bis Freitag, da A an diesen Tagen seine Tätigkeit in Dänemark ausübt.
Nicht mitgezählt werden die Samstage und Sonntage, da A an diesen Tagen keine Tätigkeit in Dänemark ausübt.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Dänemark tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Dänemark. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Dänemark.
Ergebnis: Für die Berechnung der Arbeitsdauer nach der 183-Tage-Frist werden sämtliche Tage des Urlaubs nicht mitgezählt, da A an diesen Tagen keine Tätigkeit in Dänemark ausübt.
Ausübung der Tätigkeit im Kalenderjahr
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist das Kalenderjahr, also die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12. jeden Jahres. Während dieses Zeitraums muss der Arbeitnehmer insgesamt länger als 183 Tage seine Tätigkeit in Dänemark ausüben. Die Arbeitstage müssen somit für jedes Kalenderjahr gesondert ermittelt werden.
Ausübung der Tätigkeit im Kalenderjahr
Arbeitnehmer A übt seine Tätigkeit vom 1.4.-10.10.2023 in Dänemark aus, Arbeitnehmer B übt seine Tätigkeit vom 1.10.2023-10.4.2024 in Dänemark aus.
Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist im Kalenderjahr 2023. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist weder im Kalenderjahr 2023 noch im Kalenderjahr 2024.
1.4.2 Tätigkeit in Dänemark für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber
Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark für einen in Dänemark ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Dänemark bes...