Kurzbeschreibung
Diese Mustervorlage enthält einen Darlehensvertrag für private Zwecke zwischen zwei Verbrauchern (§ 13 BGB) z.B. bei Verwandten oder Bekannten oder zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB). Das Muster kann auch genommen werden, wenn der Darlehensgeber Verbraucher ist und der Darlehensnehmer ein Unternehmer. Zusätzlich enthält es noch Vorlagen u.a. zum Widerruf, zur Anfechtung und Kündigung des Darlehensvertrags.
1. Wichtige Hinweise
Es wird grundsätzlich zwischen Sachdarlehen und Gelddarlehen differenziert. Die beiden Formen des Darlehens sind im BGB an verschiedenen Stellen geregelt.
2. Definition des Verbrauchers und des Unternehmers
Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Sowohl die gewerbliche als auch die selbstständige berufliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes, Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Will eine natürliche Person z.B. ein Darlehen zwecks Erwerbs eines Pferdes für Freizeitvergnügen, handelt sie als Verbraucherin. Unternehmer ist gem.14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bekommt z.B. der Gewerbetreibende keinen Kredit von der Bank für den Umbau seines Geschäfts, aber dafür von einer anderen Person aufgrund langjähriger Freundschaft, erfolgt der Abschluss des Darlehensvertrages dennoch in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit.
3. Sachdarlehen
Das Sachdarlehen ist in den §§ 607 – 609 BGB geregelt. Das Sachdarlehen ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist:
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache (§ 91 BGB) überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wurde die Zahlung eines Entgelts vereinbart, hat der Darlehensnehmer dieses zu bezahlen und zwar spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache (§ 609 BGB). Wurde keine Zeit für die Rückgabe vereinbart, ist die Rückgabe erst nach einer Kündigung des Darlehens durch Darlehensgeber oder Darlehensnehmer fällig (§ 608 Abs. 2 BGB).
Sachdarlehen kommen relativ selten vor. Sie sind nicht identisch mit anderen Formen der Gebrauchsüberlassung, z.B. mit Miete oder Leihe.
4. Gelddarlehen
Die Vorschriften zum Gelddarlehen finden sich in den §§ 488 – 505 BGB. In sie hat der Gesetzgeber unter anderem die zwingenden Bestimmungen bezüglich des Verbraucherdarlehens integriert. Das Gelddarlehen – das im Gesetz "Darlehen" genannt wird – ist ein Vertrag, der durch folgende Verpflichtungen gekennzeichnet ist (§ 488 Abs. 1 BGB):
- Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
- Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, einen Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Für diesen Beitrag sind die §§ 488 bis 490 BGB relevant, die weitestgehend zur Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien stehen.
Darlehen unter Eheleuten
Stellt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Mittel zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumanteils an einem gemeinsamen erworbenen Hausgrundstück zur Verfügung und schließen die Ehegatten hierzu einen schriftlichen Darlehensvertrag, so lässt dies in der Regel darauf schließen, dass es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um einen, zwischen den Ehegatten vereinbarten, Darlehensvertrag handelt. Zumindest ist dies dann der Fall, wenn in der Vertragsurkunde keine Darlehenslaufzeit und keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers vereinbart sind.
4.1 Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen Sittenwidrigkeit
Die Höhe des Zinssatzes ist zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbar. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn das Gesetz bzw. die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt dem eine Grenze, zum Schutz des Darlehensnehmers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Darlehen wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Markt- und Vertragszins nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Ein auffälliges Missverhältnis besteht, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins
- um 100 % und mehr oder
- absolut um 12 % übersteigt.
Die absolute 1...