Aufgabe des Betriebsarztes ist die Förderung von Gesundheit und Arbeitssicherheit im Unternehmen. Dabei schützt er die Gesundheit der Arbeitnehmer, seine Tätigkeit dient aber gleichzeitig auch den Interessen des Arbeitgebers. Angesichts der Notwendigkeit der Durchführung bestimmter betriebsärztlichen Untersuchungen und Vorsorgen kann hinsichtlich der Legitimation auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 4 DSGVO bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG zurückgegriffen werden.

Dennoch unterliegt der Betriebsarzt wie alle anderen Ärzte auch der ärztlichen Schweigepflicht aus § 9 MBO ÄK (Musterberufsordnung-Ärztekammer) bzw. § 203 StGB. Dies gilt auch gegenüber dem Arbeitgeber.[1] Bei einer Einstellungsuntersuchung wird allerdings stillschweigend vorausgesetzt, dass das Ergebnis der Untersuchung dem Arbeitgeber soweit zur Kenntnis gegeben wird, wie die Einschränkungen für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind. Dabei besteht kein Informationsrecht des Arbeitgebers über die Art der Erkrankung oder über prognostizierte Entwicklungen.

Die Einholung einer pauschalen Entbindung von der Schweigepflicht im Rahmen des Arbeitsvertrags ist aufgrund des enormen Verhandlungsungleichgewichts unwirksam. Jegliche Einwilligung des Arbeitnehmers muss einzelfallbezogen sein und kann jederzeit widerrufen werden.

Gesundheitsdaten bzw. Diagnosedaten, die im Rahmen von verpflichtenden Einstellungs- bzw. Nachuntersuchungen[2] vorgenommen werden, dürfen dennoch ausdrücklich nicht an das Unternehmen übermittelt werden.[3] Eine Übermittlung der Diagnose an den Träger der Unfallversicherung oder den Gewerbearzt ist für den Betriebsarzt verpflichtend, wenn er einen begründeten Verdacht für das Vorliegen einer Berufskrankheit hat.[4]

Die vom Betriebsarzt erhobenen Gesundheitsdaten sind grundsätzlich streng getrennt von Personalakten aufzubewahren bzw. zu speichern. Der Betriebsarzt hat Sorge dafür zu tragen, dass ausschließlich seine Hilfspersonen Zugriff hierauf erhalten. Die Speicherdauer für diese Daten beträgt 10 Jahre.

Zwar ist es unerheblich, ob der Betriebsarzt ein Beschäftigter des Verantwortlichen oder ein extern Bestellter ist. Im Falle der Beauftragung eines externen Arztes muss jedoch kein Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden, da es sich bei der Tätigkeit des Betriebsarztes vielmehr um eine Funktionsübertragung handelt und nicht Daten im Auftrag verarbeitet werden.

[3] § 15 Abs. 2 Nr. 9 SGB VII,

Zu den beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erhobenen Daten vgl. Abschn. 5.

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