(1) 1Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehörige sie ist. 2Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) 1Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, durch Verständigung zu beseitigen. 2Sie können auch gemeinsam beraten, um eine Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen nicht behandelt sind, zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) 1Wenn eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und die zuständigen Behörden sich innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 bemüht haben, werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag einer der beiden zuständigen Behörden einem Schiedsverfahren unterworfen. 2Die Person, die den Fall vorgelegt hat, ist von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. 3Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten eine Gerichtsentscheidung ergangen ist. 4Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, die beiden zuständigen Behörden verständigen sich innerhalb von sechs Monaten, nachdem ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde, auf eine andere Lösung oder eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht an. 5Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.