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DBA Belgien / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.

 

(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland die Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne zu einem Vomhundertsatz erhoben wird, der mindestens 20 Punkte niedriger ist als der Vomhundertsatz, der für nicht ausgeschüttete Gewinne gilt, kann abweichend von Absatz 2 die Steuer, die in diesem Staat von den Dividenden erhoben wird, 25 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden betragen, wenn

 

1.

die Dividenden von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft stammen und von einer in Belgien ansässigen Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Personengesellschaft mit beschränkter Haftung bezogen werden, und wenn

 

2.

der in Belgien ansässigen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft gehören.

 

(4) 1Die Besteuerung der Gesellschaft mit den Gewinnen, die zur Zahlung der Dividenden dienen, wird durch die Absätze 2 und 3 nicht eingeschränkt.

2Die Besteuerung der in Belgien ansässigen Gesellschaften beim Erwerb ihrer eigenen Anteile oder bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens wird durch Absatz 2 nicht eingeschränkt.

 

(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechte...

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