(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Aktiengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht.

 

(3) Vergütungen, die einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Person für eine tägliche Tätigkeit in einer Betriebstätte gezahlt werden, die in dem Vertragstaat gelegen ist, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.

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