(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation[1] die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in La Paz ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in der Republik Bolivien auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern, die nach dem 31. Dezember 1990 gezahlt werden.

[1] Ratifikation vom 15.Juli 1994 (BGBl. 1994 II S. 1086).

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